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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.07.2002
Aktenzeichen: DL 17 S 24/01
Rechtsgebiete: LDO, StPO, StGB, SchulG


Vorschriften:

LDO § 11
LDO § 19 Abs. 1 Satz 1
StPO § 410 Abs. 3
StGB § 184 Abs. 5 Satz 2
SchulG § 1 Abs. 2 Satz 2
SchulG § 38 Abs. 2
1. Die Sachverhaltsschilderung in einem rechtskräftigen Strafbefehl ist für das Disziplinarverfahren nicht bindend (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 21.8.1997 - D 17 S 6/97 -).

2. Ein Lehrer, der gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB (Verbot des Besitzes kinderpornografischen Materials) verstoßen hat, wird in aller Regel untragbar und ist aus dem Dienst zu entfernen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 17 S 24/01

Verkündet am 3.7.2002

In dem Disziplinarverfahren

wegen

Dienstvergehens

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ sowie den Leitenden Ministerialrat Weik und die Rektorin Lindenmeyer als Beamtenbeisitzer in der Hauptverhandlung am 3. Juli 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts xxxxxxxxx vom xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihm für die Dauer von drei Jahren ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

1. Der Beamte wurde xxxxxxxx1945 in xxxxxxx geboren. Er legte am 24.7.1978 die Prüfung für Fachlehrer an Schulen für Geistigbehinderte (Sonderschulen) mit der Note "befriedigend" ab. Er wurde mit Wirkung vom 1.8.1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Fachlehrer zur Anstellung ernannt. Am 1.7.1980 wurde er zum Fachlehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung war der Beamte - zuletzt als Fachoberlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 - an der xxxxxxxxxxxxSchule für Geistigbehinderte in xxxxxxxx tätig. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 23.9.1997 wurde der Beamte mit der Gesamtnote "gut bis befriedigend" (2,5) beurteilt. Im Beurteilungszeitraum vom 24.6.1997 bis 23.9.1997 unterrichtete der Beamte eine Oberstufenklasse mit sieben Jungen (31 Wochenstunden). Er erteilte vorwiegend Klassenunterricht sowie die Fächer Sport und Schwimmen.

Nach Abschluss der Sommerferien 1998 hatte der Beamte seinen Dienst nicht wieder aufgenommen. Er war in Indien festgenommen worden und verbrachte dort nach eigenen Angaben acht Monate in Haft. Im Zusammenhang mit dieser Festnahme wurde die Wohnung des Beamten durchsucht. Nach seiner Rückkehr aus Indien hat der Beamte seinen Dienst wegen Dienstunfähigkeit nicht wieder angetreten. Er hat seine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen beantragt. Hierüber wurde bislang nicht entschieden.

Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.

2. Die Wohnungsdurchsuchung führte zum Erlass des - rechtskräftigen -Strafbefehls des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 7.12.2000 xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit dem gegen den Beamten wegen Besitzes von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB), eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen (Tagessatz von 80,-- DM) festgesetzt wurde (insgesamt 9.600,--DM). Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Sie besaßen im Jahre 1998 in ihrer Wohnung in xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx mindestens 39 Videofilme (VHS, Video 8), die kinderpornografische Szenen beinhalten. Darüber hinaus waren Sie im Besitz von mindestens 69 Fotoaufnahmen mit kinderpornografischen Szenen. Die Videofilme und Fotoaufnahmen, die Sie sich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt aus unbekannter Quelle verschafft hatten, wurden in Ihrer Wohnung in einem Tresor verwahrt, am 8.9.1998 bei einer polizeilichen Durchsuchung sichergestellt. Die kinderpornografischen Filme und Fotos zeigen 8 bis 13-jährige Knaben und Mädchen, vorwiegend jedoch Knaben, die alle Arten von sexuellen Handlungen durchführen, mit sich selbst oder mit älteren Jugendlichen oder Erwachsenen. Sie onanieren, führen den Oral- und Analverkehr miteinander aus, führen Finger oder Gegenstände in den After oder das Geschlechtsteil ein. Sie lecken sich untereinander am Geschlechtsteil oder am After, küssen sich und schmusen miteinander. Die Fotoaufnahmen zeigen Knaben in sexueller Pose mit Nahaufnahmen des Geschlechtsteils, die onanieren, miteinander schmusen und den Oralverkehr ausüben."

3. Mit Verfügung des Oberschulamts xxxxxxxxx vom 8.3.2000 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben; er erhält seit April 2000 um 50 % gekürzte Dienstbezüge von monatlich etwa 1.300,-- EUR. Mit Beschluss vom xxxxxxxxx xxxxxxxxxx hat das Verwaltungsgericht xxxxxxxxx die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge aufrechterhalten.

Nach Rechtskraft des Strafbefehls wurde der Beamte unter dem 16.1.2001 zur Vernehmung geladen. Bei seiner Vernehmung am 12.2.2001 gab der Beamte an, dass er Dienst- und Privatleben strikt trenne. Weitere Aussagen zur Sache wolle er nicht machen.

II.

1. Am 6.4.2001 hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht xxxxxxxxx die Anschuldigungsschrift vorgelegt. Darin wird dem Beamten vorgeworfen, er habe sich dadurch außerhalb des Dienstes eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, dass er durch den dauernden Besitz kinderpornografischer Abbildungen und Schriften vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich verstoßen habe. Sein Verhalten sei geeignet, sein dienstliches Ansehen, das wesentlich auch auf seiner moralischen Integrität beruhe, endgültig zu zerstören. Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wirke auf diese in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Wer kinderpornografische Darstellungen besitze, benutze die Person eines Kindes oder Jugendlichen als "Mittel" zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebs. Wer als Lehrer derartigen Versuchungen erliege, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel. Er zerstöre das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit, moralische Integrität und sogar aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen setze. Die Folge sei ein völliger Ansehensverlust im Lehrberuf. Angesichts der Begleitumstände liege ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen vor. Die kinderbezogenen sexuellen Vorgänge seien vom Beamten in zahlreichen Fällen sogar noch mit brutaler Sprache in einer Weise (schriftlich) kommentiert worden, die seine persönliche Identifizierung erkennen und zugleich für den Dienstvorgesetzten die Entfernung aus dem Dienst als einzig mögliche Maßnahme erscheinen lasse. Dieses Verhalten und die dabei offenbarte positive innere Einstellung zu den extremen kinderpornografischen Vorgängen treffe den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers, dem es gerade obliege, die ihm zur sachlichen Bildung und sittlichen Erziehung anvertrauten Schüler vor schädlichen Einflüssen auch im sexuellen Bereich zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Gerade im Sonderschulbereich müsse gewährleistet sein, dass die sittliche Integrität eines Lehrers zweifellos sei. Die körperliche, geistige und seelische Hilflosigkeit der Schüler verlange eine absolute moralische Integrität der Lehrer.

In der Hauptverhandlung am 27.9.2001 beantragte die Vertreterin der Einleitungsbehörde, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Verteidiger des Beamten beantragte, eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen, fürsorglich, einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Er brachte im wesentlichen vor: Er habe sich seinen Schülern gegenüber immer korrekt verhalten. Das kinderpornografische Material habe er vor 12 bis 13 Jahren von einem Bekannten entgegengenommen und seitdem in Tresoren aufbewahrt, ohne es Dritten zugänglich gemacht zu haben. Eine Rückgabe sei unterblieben, weil der Bekannte Anfang der 90er Jahre verstorben sei. Das Material sei nur deshalb nicht vernichtet worden, weil er sich gescheut habe, es Recyclingstellen zu übergeben. Deshalb könne aus dem Besitz des Materials nicht auf bei ihm vorliegende Persönlichkeitsmängel geschlossen werden. Sein Fall unterscheide sich erheblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.7.2000 zugrunde liege (BVerwGE 111, 291). Denn er habe sich das Material weder beschafft noch an Dritte weitergegeben. Deshalb treffe ihn auch keine irgendwie geartete Mitverantwortung für die Existenz eines Marktes für Kinderpornografie und dem mit dessen Versorgung verbundenen Kindermissbrauch. Der geordnete und integre Dienstbetrieb sei nicht berührt worden. Daher verfehle seine Dienstenthebung auch den Zweck disziplinarischer Maßnahmen. Was er mit dem Material zu Hause gemacht habe, sei seine eigene Sache. Schuldienst und privaten Bereich habe er strikt getrennt.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurden der Strafbefehl des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 7.12.2000, die dienstliche Beurteilung vom 23.9.1997 und aus der Strafakte ein Teil der schriftlichen Kommentare des Beamten zu den Videos (Bl. 134 f. der Strafakte) verlesen. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beamte an, er sei geschieden und habe keine Unterhaltsverpflichtungen. Sein Gehalt betrage derzeit etwa 1.300 EUR monatlich. Dem stünden feste Ausgaben in Höhe von etwa 1.600 EUR monatlich gegenüber. Er wohne in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung, die schuldenfrei sei. Außerdem besitze er Wertpapiere in Höhe von etwa 15.000 EUR.

Mit Urteil vom 27.9.2001 hat das Verwaltungsgericht xxxxxxxxx den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 50 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Die Disziplinarkammer führt im wesentlichen aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe ein strafbares Verhalten nach § 184 Abs. 5 StGB bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so gravierend angesehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr nicht mehr tragbar sei. Ausgehend davon sei ein Lehrer, der wie der Beamte kinderpornografische Filme und Fotografien bei sich vorrätig halte und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse verwende, im Hinblick auf seine Erziehungs- und Vorbildfunktion im Allgemeinen für seinen Dienstherrn untragbar. Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch würden nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen und setzten den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus. Ein solches Verhalten eines Lehrers in einer Schule für Geistigbehinderte führe insbesondere aus der Sicht der Eltern der dem Beamten anvertrauten Schüler zu einem völligen Ansehensverlust. Bei Kindern und Jugendlichen sei die "Wehrfähigkeit" gegenüber sexuellen Übergriffen stark gemindert. Das gelte verstärkt für Geistigbehinderte. Überdies könne in einer Schule für Geistigbehinderte die Intimsphäre der Schüler nicht immer gewahrt werden, etwa wenn der Lehrer Hilfe bei Verrichtungen der Toilette, beim Kleiderwechseln oder beim Waschen leisten müsse. Den betroffenen Eltern könne nicht angesonnen werden, ihre Kinder weiterhin dem Beamten anzuvertrauen, auch wenn dieser bislang im Schulbetrieb nicht auffällig geworden sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte die kinderbezogenen sexuellen Vorgänge, die im kriminalpolizeilichen Auswertungsbericht zutreffend als "absolut abstoßend und ekelerregend" bezeichnet worden seien, in zahlreichen Fällen mit einer außerordentlich brutalen und vulgären Sprache kommentiert habe, die eine offenkundige Begeisterung und ein sexuelles Miterleben an den gegenüber den betroffenen Kindern durchgeführten widernatürlichen Handlungen erkennen lasse. Die vollständige persönliche Identifizierung mit den dargestellten Vorgängen gehe teilweise so weit, dass der Beamte in den Beschreibungen geradezu bedauere, dass einige Sequenzen nicht ausreichend intensiv und deutlich seien. Es sei unerheblich, auf welche Weise der Beamte in den Besitz des Materials gelangt sei. Das Gesetz stelle schon den bloßen Besitz kinderpornografischen Materials unter Strafe; damit falle auch eine unentgeltliche Entgegennahme unter das Verbot. § 184 Abs. 5 StGB stelle einen Auffangtatbestand dar und diene der Austrocknung des "Realkinderpornomarktes". Anhand seiner Kommentierungen habe der Beamte gezeigt, dass er den vom Gesetzgeber bekämpften "Realkinderpornomarkt" gefördert habe und als "Konsument" dieses Marktes aufgetreten sei. Im Übrigen sei die Behauptung des Beamten, er habe das Material vor etwa 12 bis 13 Jahren von einem inzwischen verstorbenen Bekannten entgegen genommen und es seither in Tresoren aufbewahrt, als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn der Beamte mache weder nachprüfbare Angaben zur Person des Dritten noch darüber, warum und in welchem Zusammenhang ihm das kinderpornografische Material seinerzeit überhaupt übergeben worden sei. Auch sonst seien keine Tatmilderungsgründe erkennbar. Es handele sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen Beamten. Vielmehr sei der Beamte seinen Neigungen über einen langen Zeitraum und mit voller Identifizierung nachgegangen. Dem Beamten werde ein zeitlich befristeter und der Höhe nach beschränkter Unterhaltsbeitrag gemäß § 75 LDO bewilligt, weil er nur schwer eine neue Arbeitsstelle finden werde. Zwar sei der Beamte im Besitz von Wertpapieren in Höhe von etwa 15.000,-- EUR, dem stünden aber nicht unerhebliche Schulden gegenüber. Der zeitlich befristete Unterhaltsbeitrag diene ferner dazu, dem Beamten die Verwertung seines Grundvermögens zu ermöglichen.

2. Gegen das am 14.11.2001 zugestellte Urteil hat der Beamte am 13.12.2001 Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufzuheben und eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen, hilfsweise, ihm bei verlängerter Dauer einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.

Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er mit einer GdB von 40 durch Bescheid des Versorgungsamtes xxxxxxxxxx vom 7.8.2001 einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden sei und dass er mit Schriftsatz vom 2.10.2000 beantragt habe, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Er sei seit seiner Rückkehr aus Indien dienstunfähig krankgeschrieben. Zur Sache sei anzumerken, dass er - abgesehen von den vor vielen Jahren gefertigten Kommentierungen des Materials - keinerlei Aktivitäten entfaltet habe. Allein daraus, dass er das Material seinerzeit bei dessen Sichtung kommentiert habe, könne nicht gefolgert werden, er habe den "Realkinderpornomarkt" gefördert und sei als "Konsument" dieses Marktes aufgetreten. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Anhaltspunkte für seine Auffassung genannt, er habe das Material zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gehalten und sei seinen Neigungen über einen langen Zeitraum und mit voller Identifizierung nachgegangen. Er habe den Strafbefehl nur hingenommen, weil allein der Besitz derartigen Materials unter Strafe stehe. Er übe an seiner Schule keine Tätigkeiten aus, bei denen es zwangsläufig zu Berührungen des Intimbereichs der Schüler kommen könne. Für die vom Verwaltungsgericht genannten Hilfen für die geistigbehinderten Schüler seien an seiner Schule andere Beamte zuständig. Ohne die polizeiliche Durchsuchung der Wohnung hätte niemand davon erfahren, dass er das Material verwahre. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb allein dieses Verhalten zu einem völligen Verlust seines Ansehens führen oder das in ihn gesetzte Vertrauen beeinträchtigen könne. Unter diesen Umständen sei die Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. Sie führe zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz; auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes, seiner Schwerbehinderteneigenschaft und seines Alters werde er keine neue Arbeitsstelle mehr finden. Er verfüge nur über eine kleinere, von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung. Die Miete für eine andere Wohnung läge erheblich höher als die finanziellen Mittel, die er für seine Eigentumswohnung aufbringen müsse. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei daher auch hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aufzuheben und zu seinen Gunsten abzuändern.

Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt ergänzend aus: Der Ablauf des Zurruhesetzungsverfahrens bewirke keine Schlechterstellung des Beamten; gegebenenfalls sei das Ruhegehalt abzuerkennen. Im Übrigen werde auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen.

In der Hauptverhandlung vor dem Senat am 3. Juli 2002 gab der Beamte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, die von ihm bewohnte Eigentumswohnung sei 60 qm groß. Sein Wertpapiervermögen sei seit der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer aufgrund der das Gehalt übersteigenden festen Ausgaben von 15.000 EUR auf 5.000 EUR zurück- gegangen; außerdem habe er seiner Mutter 5.000 EUR zur Begleichung seines Darlehens bezahlt.

III.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht gemäß § 11 LDO aus dem Dienst entfernt (1.). Dem Senat erscheint es jedoch angemessen, dem Beamten einen gegenüber dem Ausspruch der Disziplinarkammer höheren Unterhaltsbeitrag bei verlängerter Dauer zu bewilligen (2.).

1.

a) Der Senat geht - wie auch die Disziplinarkammer - von dem im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 7.12.2000 festgestellten Sachverhalt aus.

Die Feststellung des Sachverhalts beruht allerdings nicht auf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO angeordneten Bindungswirkung. Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung zur Bindungswirkung der einem rechtskräftigen Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhaltsschilderung für das Disziplinarverfahren auf (vgl. Urteil vom 21.8.1997 - D 17 S 6/97 - , Urteilsabdruck S. 7 f.; bisher schon a.A. BVerwGE 83, 373, 374 ff.; vgl. auch von Alberti/ Gayer/Roskamp, LDO, 1994, § 19 Randnr. 6). Diese Rechtsprechung ist vom Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO nicht gedeckt, der sich nur auf die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bezieht. Strafbefehl und Strafurteil unterscheiden sich nach Form, Inhalt und vorangegangenem Verfahren; dementsprechend werden die Begriffe in der Strafprozessordnung auch keineswegs synonym gebraucht. Daran hat auch die Neufassung des § 410 Abs. 3 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 27.1.1987 (BGBl. I, S. 475) nichts geändert, welche den Strafbefehl hinsichtlich der Rechtskraftwirkung einem Strafurteil gleichstellt. Im vorliegenden Fall bedarf keiner Klärung, ob der Anwendungsbereich einer sich zuungunsten des Beamten auswirkenden disziplinarrechtlichen Verfahrensvorschrift überhaupt im Wege der Analogie über ihren klaren Wortlaut hinaus erweitert werden kann (zur Zulässigkeit der analogen Anwendung von Verfahrensvorschriften bei Freiheitsentzug vgl. BVerfGE 83, 24, 31 f.; zur Frage eines Analogieverbots im Strafprozessrecht vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 45. Auflage, 2001, Einl. Randnr. 198 m.w.N.). Denn jedenfalls ist ein solcher Analogieschluss wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) nur dann zulässig, wenn eine mit dem Regelungszweck unvereinbare Gesetzeslücke vorliegt (vgl. BVerfGE 82, 6, 12 ff.). An einer solchen "planwidrigen" Gesetzeslücke fehlt es hier schon deshalb, weil der Landesgesetzgeber die Novellierung der Landesdisziplinarordnung vom 25. 4. 1991 nicht zum Anlass genommen hat, um die zuvor erfolgte strafprozessuale Gleichstellung der Rechtskraftwirkung von Strafurteil und Strafbefehl durch die Neufassung des § 410 Abs. 3 StPO hinsichtlich der Bindungswirkung der beiden Entscheidungen für das Disziplinarverfahren nachzuvollziehen. Vor allem weisen beide Tatbestände mit Blick auf den Regelungszweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO keine Ähnlichkeit auf, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich der Vorschrift irrtümlich nicht auf die Sachverhaltsschilderung des rechtskräftigen Strafbefehls erstreckt. Die Bindungsregelung bezweckt, im Interesse der Rechtssicherheit einander widersprechende Sachverhaltsfeststellungen zweier Gerichte zu vermeiden; sie beruht auf dem Vertrauen in die Richtigkeit der nach den Verfahrensgrundsätzen des Strafurteilsverfahrens gewonnenen Feststellungen (vgl. LTDrucks. 10/3702, S. 88; vgl. auch BVerwGE 83, 373, 374). Das Strafurteilsverfahren unterscheidet sich jedoch erheblich vom Strafbefehlsverfahren, das eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Beweisaufnahme bereits bei hinreichendem Tatverdacht zulässt (BVerwGE 83, 373, 374). Daraus folgt eine gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils geringere Verlässlichkeit der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl. Daran ändert nichts, dass der Strafbefehl nur dann rechtskräftig wird, wenn der Beamte keinen Einspruch gegen ihn erhebt. Ein solcher Rechtsmittelverzicht kann zwar im Einzelfall durchaus Indiz für die Richtigkeit des im Strafbefehl bezeichneten Sachverhalts sein. Von einer den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vergleichbaren Richtigkeitsgewähr könnte aber für die Sachverhaltsschilderung im rechtskräftigen Strafbefehl allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Verzicht auf einen Einspruch einem Geständnis des vorgeworfenen Verhaltens gleichkäme. Ein solcher Erklärungsgehalt kann dem Einspruchsverzicht indes nicht generell beigemessen werden. Denn Strafbefehle werden nicht selten im Interesse eines schnelleren Verfahrensabschlusses oder aus Scheu vor einer öffentlichen Hauptverhandlung hingenommen (BVerwGE 83, 373, 375; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.4.1999 - 12 A 2950/98 -). Demgegenüber werden die tatsächlichen Feststellungen im Disziplinarverfahren auf der Grundlage einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung getroffen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 LDO). Es ist daher keineswegs naheliegend, dass der Verzicht des Beamten auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl auch einen "Verzicht" auf eine eingehende Prüfung des Sachverhalts im Disziplinarverfahren enthalten sollte, zumal die in Frage kommenden disziplinarischen Maßnahmen häufig einschneidender sein werden als die Straffestsetzung im Strafbefehl, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Erstreckung der Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO auf rechtskräftige Strafbefehle im Wege des Analogieschlusses nicht nur wegen der Bindung des Richters an das Gesetz, sondern auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes aus.

Vorliegend steht die Richtigkeit der Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 7.12.2000 jedoch nicht in Streit. Der Beamte hat auch zugestanden, die Filmsequenzen - wie auszugsweise in der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.9.2001 verlesen - handschriftlich kommentiert zu haben.

b) Der Beamte hat die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit steht fest, dass er infolge des ihm vorgeworfenen außerdienstlichen Verhaltens schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG begangen hat (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, Urteilsabdruck, S. 11). Die Disziplinarkammer hat den Beamten auch zu Recht aus dem Dienst entfernt. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zu eigen. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:

Der Beamte meint, sein Verhalten wiege nicht schwer, weil er sich das kinderpornografische Material weder beschafft noch es an Dritte weitergegeben, sondern lediglich auf Bitten eines Dritten in Besitz genommen habe. Daher habe er keinen konkreten Beitrag zum Markt für Kinderpornografie geleistet. Insofern unterscheide sich sein Fall auch von dem Fehlverhalten, über das das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 6.7.2000 entschieden habe (BVerwGE 111, 291). Dieser Wertung des Beamten kann nicht gefolgt werden. Der Beamte lässt zum einen außer Acht, dass er rechtskräftig für einen Verstoß gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB belangt wurde, der im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch bereits den Besitz kinderpornografischen Materials unter Strafe stellt. Wenn er weiter meint, sein strafbares Verhalten sei nicht geeignet, sein Ansehen und Vertrauen als Lehrer zu zerstören, verkennt er auch seine ihm in dieser Funktion obliegenden, auf die Erziehung der Schüler bezogenen dienstlichen Kernpflichten.

Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Persönlichkeit und seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können (vgl. BVerwGE 103, 349, 349 f.). Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können (BTDrucks. 12/3001, S. 4). Daher war schon nach dem älteren Strafrecht nicht nur der Täter des sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit Strafe bedroht (§ 176 StGB), sondern nach § 184 Abs. 3 StGB auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderpornografie sowie im Vorfeld deren Herstellung und Lieferung (hierzu und zum folgenden BTDrucks. 12/3001, S. 4 ff.). Dieser strafrechtliche Schutz war indes unzureichend. Er konnte nicht wirksam verhindern, dass weiterhin kinderpornografische Produkte entstanden und auf den " Markt" gelangten, weil die Tathandlungen des "Herstellens" und der "Verbreitung" schwer beweisbar sind. Daher hat der Gesetzgeber mit Erlass des § 184 Abs. 5 StGB durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. 7 1993 (BGBl. I, S. 1346) bereits den Besitz kinderpornografischen Materials einem absoluten strafrechtlichen Verbot unterstellt. Die strafrechtliche Ächtung des Besitzes derartiger Erzeugnisse erschien dem Gesetzgeber im Interesse eines wirksamen Schutzes der Kinder vor sexuellem Missbrauch notwendig und gerechtfertigt, weil es ohne "Konsumenten" von vornherein keinen "Markt" für Kinderpornografie geben kann, und weil sich derjenige, der ohne Vorsatz in den Besitz solcher Erzeugnisse gelangt ist, leicht durch Vernichtung oder Ablieferung bei einer Behörde hiervon trennen kann. Der Gesetzgeber hat den Besitz kinderpornografischen Materials außerdem deshalb als strafwürdig erachtet, weil es nach bisherigem Kenntnisstand nicht auszuschließen ist, dass der Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Einschätzung des Gesetzgebers zur Bedeutung eines strafrechtlichen Besitzverbots für einen möglichst effektiven Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch in Frage zu stellen.

Der Verstoß eines Beamten gegen diesen strafrechtlichen Schutz zugunsten von Kindern hat zur Folge, dass er als Lehrer regelmäßig untragbar und des Dienstes zu entheben ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm eine konkrete Teilnahme am "Markt" für Kinderpornografie nachgewiesen werden kann. Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 SchulG). Ein nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB strafbares Verhalten steht diesen Kernpflichten des Lehrers, die Würde und persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen. Die strafrechtliche Verurteilung eines Lehrers wegen Verstoßes gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene strafrechtliche Vorschrift bewirkt deshalb in aller Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf verwiesen, von den Eltern könne schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet. Den Eltern muss allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt abartiger Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen, zumal sich körperliche Berührungen - etwa während des Sportunterrichts - kaum ganz vermeiden lassen. Auch angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, dass Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt werden, kann vom Dienstherrn keinesfalls gefordert werden, einen Lehrer im Dienst zu belassen, der als solcher aufgetreten ist.

c) Der vorliegende Fall lässt keine Milderungsgründe erkennen, sondern ist im Gegenteil durch belastende Begleitumstände gekennzeichnet. Erschwerend fällt zunächst der erhebliche Umfang des vom Beamten vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials sowie die Tatsache ins Gewicht, dass die Filmsequenzen teilweise einen extremen Missbrauch von Kindern beim Anal- und Oralverkehr zeigen (vgl. BVerwGE 111, 291, 297). Der Senat teilt überdies die Einschätzung der Disziplinarkammer, dass das Dienstvergehen auch deshalb besonders schwer wiegt, weil der Beamte die widernatürlichen, an den Kindern verübten sexuellen Praktiken in zahlreichen Fällen mit einer außerordentlich primitiven, jeden Sprachniveaus spottenden Sprache kommentiert und zum Teil geradezu sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass der sexuelle Missbrauch der Kinder und Jugendlichen nicht weit genug gehe. Damit steht zugleich fest, dass es nicht nur um "schlichten" Besitz des Materials ging, sondern dass sich der Beamte in vollem Umfang mit den dort dargestellten Praktiken identifiziert hat. Schließlich wiegt das Verhalten des Beamten auch deshalb besonders schwer, weil es sich um einen Lehrer in einer Sonderschule für Geistigbehinderte handelt, dem besonders hilflose und schutzbedürftige Schüler anvertraut waren.

2. Dem Beamten wird - dem Grunde nach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - ein Unterhaltsbeitrag gewährt. Für eine - vom disziplinarrechtlich geahndeten Verhalten losgelöst zu beurteilende - Unwürdigkeit des Beamten ist nichts erkennbar. Er ist auch bedürftig. Der Einsatz seiner von ihm selbst bewohnten Eigentumswohnung von 60 qm kann nicht verlangt werden (vgl. von Alberti/Gayer/Roskamp, a.a.O., § 75 Randnr. 9 m.w.N.). Der Senat sieht unter anderem mit Blick auf die Höhe der vom Beamten zu tragenden festen Ausgaben davon ab, den Einsatz des noch vorhandenen Vermögens in Höhe von 5.000 EUR zu verlangen, auch wenn die sozialhilferechtliche Schongrenze etwas überschritten ist (vgl. §§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.d.F. des Gesetzes vom 26.6.2001, BGBl. I, S. 1310).

Dem Senat erscheint ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von drei Jahren angemessen. Nach Einschätzung des Senats wird der Beamte, der in Kürze das 57. Lebensjahr vollendet, seinen Lebensunterhalt bis zur Erlangung von Rentenzahlungen voraussichtlich nicht mehr durch Erwerbstätigkeit decken können. Der Unterhaltsbeitrag kann geändert werden, falls der Beamte, der ungeachtet der Bewilligung von Unterhaltsbeitrag zumutbare Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unternehmen muss, vor Ablauf von drei Jahren Erwerbseinkommen erzielen sollte (§§ 75 Abs. 5 Satz 2 und 3 LDO, 53 BeamtVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO; Anlass, den Beamten gemäß § 112 Abs. 2 LDO teilweise von den Kosten zu verschonen, besteht auch nicht insoweit, als ihm der Senat bei verlängerter Dauer einen höheren Unterhaltsbeitrag bewilligt hat.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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