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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: DL 17 S 32/04
Rechtsgebiete: LDO


Vorschriften:

LDO § 37 Abs. 2
1. Der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 2 LDO, wonach die Einleitungsbehörde zuständig ist, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens untersteht, beschränkt sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit.

2. Die hiernach begründete Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird von einer nachträglichen Änderung der Regelungen über die Zuständigkeit auch dann nicht berührt, wenn diese durch eine Änderung des Ernennungsgesetzes bedingt ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

DL 17 S 32/04

In der Disziplinarsache

wegen Einbehaltung von Dienstbezügen

hier: Antrag nach § 93 Abs. 2 LDO

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Pfaundler

am 09. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 11. Oktober 2004 - DL 12 K 22/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat das Antragsbegehren zu Recht sachdienlich dahin ausgelegt, dass es dem Beamten allein um die Einbehaltung eines Teils seiner Besoldungsbezüge (§ 90 Abs. 1 LDO; vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung des Regierungspräsidiums) geht, nachdem die Anordnung der Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit verbundene teilweise Neufassung des disziplinarischen Vorwurfs (Ziff. 1) unanfechtbar sind und die "Aufrechterhaltung" der bereits früher verfügten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 89 LDO (Ziff. 2) keinen eigenständigen Regelungscharakter hat. Auf der Grundlage des so umschriebenen Antragsbegehrens (Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß § 93 Abs. 2 LDO) hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass Ziff. 3 der angegriffenen Verfügung aufrecht zu erhalten ist. Im Einzelnen macht sich der Senat die jedenfalls im Kern überzeugenden Erwägungen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses zu eigen.

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass das Regierungspräsidium Freiburg auch nach Änderung des durch § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDO in Bezug genommenen Ernennungsgesetzes (durch Gesetz vom 04.04.2000, GBl. S. 364; vgl. dort Art. 3, wonach nunmehr für die Beamten des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 nicht mehr das Regierungspräsidium, sondern, soweit hier von Belang, die Polizeidirektionen zuständig sind) zuständige Einleitungsbehörde im Sinne des § 37 LDO geblieben ist. Dies folgt zur Überzeugung des Senats ohne weiteres aus § 37 Abs. 2 Satz 1 LDO, wonach zuständig die Einleitungsbehörde ist, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Diese Bestimmung beschränkt sich entgegen der Auffassung von v. Alberti/Gayer/Roskamp (Landesdisziplinarordnung, 1994, § 37 Randnr. 3) schon ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht auf die "örtliche" Zuständigkeit; vielmehr regelt sie die Zuständigkeit ohne jede Differenzierung nach funktioneller, sachlicher oder örtlicher Komponente. Das so umschriebene Ergebnis "grammatischer" Betrachtungsweise bestätigt sich auch in der Sache; Beschränkung des Regelungsinhalts auf örtliche Zuständigkeit müsste notwendigerweise die eigentliche Problematik verfehlen. Denn wenn sich die zuständige Einleitungsbehörde nach § 37 Abs. 2 Satz 1 LDO danach bestimmt, welcher Behörde der jeweilige Beamte im Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens untersteht, dann enthält dies begriffsnotwendig nicht nur Elemente der örtlichen, sondern auch der funktionellen und der sachlichen Zuständigkeit. Hieraus folgt ohne weiteres, dass wie auch immer geartete Änderungen der Zuständigkeitsregelung grundsätzlich nicht geeignet sind, die bereits begründete Zuständigkeit der Einleitungsbehörde nachträglich zu beseitigen; den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 43, 62, 63 f., die den insoweit vergleichbaren Fall des § 72 Abs. 1 Nr. 1 WDO betraf, ist nichts hinzuzufügen. In diesem Lichte stellt sich die Aufzählung in § 37 Abs. 2 Satz 2 LDO (Beurlaubungen, Abordnungen) weder als abschließend noch gar als Hinweis darauf dar, in § 37 Abs. 2 LDO gehe es, womöglich gar noch ausschließlich, um die örtliche Zuständigkeit; vielmehr enthält die Vorschrift lediglich eine beispielhafte Verdeutlichung des bereits vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) umschriebenen Grundsatzes, die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde bleibe regelmäßig bestehen, wenn im weiteren Verlauf wie auch immer geartete Zuständigkeitsänderungen eintreten. Die in einem Teil der Literatur vorgenommene Trennung zwischen Änderung der örtlichen Zuständigkeit einerseits und organisatorischen Änderungen andererseits (vgl. zur wortgleichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 BDO a.F. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl. 1996, § 35 Randnr. 6) erweist sich vor diesem Hintergrund als durchaus förmelnde Betrachtungsweise; dies um so mehr, als unverständlich bleibt, wie sich die von Claussen/Janzen in erweiternder Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDO a.F. hinzu gefügten Beispiele für vermeintlich "örtliche" Zuständigkeit unter dem Aspekt der Sachnähe von jenen "organisatorischen" Änderungen in rechtlich erheblicher Weise unterscheiden sollen. Im Gegenteil drängt sich unmittelbar auf, dass etwa das Regierungspräsidium in Fällen der vorliegenden Art - es handelt sich lediglich um eine "hierarchische" Änderung - wesentlich näher am Gegenstand der disziplinarischen Würdigung bleibt als jede beliebige Einleitungsbehörde im Falle eines ausgeschiedenen Mitarbeiters. Auch sonst erweist sich eine derartige Aufspaltung zwischen Änderungen der "örtlichen" Zuständigkeit und "organisatorischen" Änderungen als sachlich verfehlt; dies nicht nur im Hinblick auf den in § 3 Abs. 2 LDO niedergelegten Beschleunigungsgrundsatz, sondern auch angesichts des Umstands, dass die Einleitungsbehörde typischerweise einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu bearbeiten hat mit der Folge, dass spätere Änderungen der Zuständigkeit ihre Sachnähe kaum je beeinträchtigen werden. Lediglich beiläufig sei darauf hingewiesen, dass allein die hier vertretene Auffassung die gerade im Bereich der disziplinarrechtlichen Zuständigkeit unabdingbare Rechtsklarheit wahrt; dass im vorliegenden Falle keine der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 43, 62, 64) beispielhaft erwähnten und letztlich aus der Natur der Sache folgenden Ausnahmen vom Grundsatz der "perpetuatio fori" vorliegt, bedarf keiner näheren Erörterung und ist im Übrigen auch nicht vorgetragen.

In der Sache hat der Senat keine Zweifel, dass beim Beamten die Voraussetzungen der Einbehaltung eines Teils seiner Besoldungsbezüge gemäß § 90 Abs. 1 LDO vorliegen; nachdem auch die Beschwerde insoweit keine Einwendungen erhebt, verweist der Senat auch hierzu in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der Einbehaltung ("Einbehaltungsermessen"; vgl. etwa von Alberti/Gayer/Roskamp, Landesdisziplinarordnung, 1994, § 90 Randnr. 4). Schließlich kann der Beamte auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, das Verwaltungsgericht habe die "zeitlichen Anforderungen" des § 90 Abs. 1 LDO verkannt; die Wendung im Gesetzestext, die Einbehaltung könne gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung "oder später" angeordnet werden, begründet keine rechtlich erhebliche zeitliche Grenze der Ermessensausübung, sondern verdeutlicht lediglich, dass die Einbehaltung eine mindestens gleichzeitige Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraussetzt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 92 Abs. 1 BDO a.F. Claussen/Janzen, a.a.O., § 92 Randnr. 2), und trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, dass der Eintritt der Voraussetzungen des § 89 LDO (vorläufige Dienstenthebung) und des § 90 LDO (Einbehaltung von Besoldungsbezügen) zeitlich auseinander fallen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 LDO.

Dieser Beschluss ist nach § 88 LDO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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