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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: DL 17 S 9/02
Rechtsgebiete: BBesG, UG, GG


Vorschriften:

BBesG § 9
UG § 21 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3
1. Zum Inhalt der von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit der Lehre.

2. Bei der Ausfüllung der Regeldeputate der Hochschullehrer ist vom Grundsatz des Vorrangs der Eigeninitiative und der freiwilligen Selbstkoordination vor der Fremdbestimmung durch Gremien des Fachbereichs auszugehen. Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenze im Erfordernis der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots.

3. Eine die Lehrverpflichtung konkretisierende Anordnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 UG kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass sich sämtliche zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät - im Rahmen der von ihnen gelehrten Fächer - jedenfalls dem Grunde nach an der gesamten Bandbreite des typischerweise erforderlichen Lehrangebots beteiligen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Hochschullehrer sein Deputat nicht durch Lehrveranstaltungen abdeckt, die zum Pflichtprogramm der Studenten gehören, sondern sich ausschließlich oder weit überwiegend auf Spezialveranstaltungen beschränkt.

4. Die einem Hochschullehrer aufgrund einer solchen Konkretisierung auferlegte Lehrveranstaltung ist auf sein Regeldeputat anzurechnen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

DL 17 S 9/02

In der Disziplinarsache

wegen

Festsetzung des Verlustes der Bezüge

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ

am 11. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 24. Januar 2002 - 13 K 13/00 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 25.10.2000, mit der gemäß § 9 BBesG wegen rechtswidrigen und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im Sommersemester 1999 der Verlust von insgesamt 3/8 eines Monatsgehalts festgestellt wurde, zu Recht aufrechterhalten.

§ 9 BBesG bestimmt, dass ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge verliert. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - für Professoren nicht gelten (§ 61 Abs. 2 Satz 2 des Universitätsgesetzes - UG -) mit der Folge, dass Art und Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben einer Konkretisierung bedürfen (vgl. hierzu und zum folgenden näher den - den Beteiligten bekannten - Beschluss des Senats vom 31.07.2000 - D 17 S 4/00 -). Im vorliegenden Fall ist für den streitigen Dienst die erforderliche Konkretisierung wirksam und rechtsfehlerfrei erfolgt, so dass unter dem Aspekt der Arbeitszeit die Voraussetzungen einer Anwendung des § 9 BBesG vorliegen.

Rechtsgrundlage der erforderlichen Konkretisierung der Lehrverpflichtungen ist § 21 Abs. 1 Satz 3 UG, wonach die Fakultät die Lehraufgaben ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder bestimmt, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist; zuständig hierfür ist der erweiterte Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 Nr. 4 UG). Bei Auslegung dieser Konkretisierungsermächtigung sind stets die verfassungsmäßige Garantie der Freiheit von Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) und die einfachgesetzlichen Vorschriften mitzubedenken, die dieses Grundrecht verwirklichen und ausgestalten. In diesem Zusammenhang bedarf der Betonung, dass Art. 5 Abs. 3 GG schon seinem Normtext nach keinen allgemeinen Freiraum des Wissenschaftlers, sondern die sachlich zwar eng zusammenhängenden, gleichwohl aber jeweils eigenständigen Bereiche "Forschung" und "Lehre" schützt (vgl. zu den Elementen der Wissenschaftsfreiheit BVerfGE 35, 79, 112 ff.). Dementsprechend erschöpft sich die Freiheit der Lehre, um die allein es vorliegend geht, nicht in der Gewährleistung gleichsam isolierter Freiräume. Im Gegenteil setzt dieses Freiheitsrecht die vom Grundgesetz als selbstverständlich vorausgesetzte Eigenart der Lehre, die Gegenstück der Ausbildung und damit einer elementaren Voraussetzung freier Berufsausübung (Art. 12 GG) ist und herkömmlich den Hochschulen und ihren wissenschaftlichen Organisationsstrukturen obliegt (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG), geradezu voraus. Dieser besonderen Lage entspricht § 64 UG, wonach zwar die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahrnehmen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 UG), zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lehre im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen jedoch verpflichtet sind, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Universitätsorgane zu verwirklichen (§ 64 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UG). Der Senat lässt auch diesmal offen, ob die auf § 62 UG gestützte Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (LVVO) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43) Regeldeputate für Professoren wirksam bestimmen konnte, denn jedenfalls haben sich die Länder innerhalb der Kultusministerkonferenz - mit dem Entwurf einer "Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen" gemeinsam dahin verständigt, dass die Deputate für Professoren 8 Semesterwochenstunden betragen; dieser Entwurf wird als Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle für die Angemessenheiten von Deputaten anerkannt (vgl. zu alldem eingehend Beschluss des Senats vom 31.7.2000, a.a.O., m.w.N.).

Bei der inhaltlichen Ausfüllung der Regeldeputate ist - hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des vom Grundrecht der Lehrfreiheit gewährten Freiraumes - vom Grundsatz des Vorrangs der Eigeninitiative und der freiwilligen Selbstkoordination der Professoren vor der Fremdbestimmung durch Gremien des Fachbereichs auszugehen (ebd. m.w.N.); mithin ist ein Professor nicht von vornherein zur Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben verpflichtet. Vielmehr ist er grundsätzlich befugt, selbst zu entscheiden, mit welchen Lehrveranstaltungen er seinem Deputat gerecht werden will, und hierüber eine Einigung im Lehrkörper herbeizuführen. Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenze im Erfordernis der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 UG). Indem § 64 Abs. 2 UG die Professoren zur Lehre verpflichtet, stellt der Gesetzgeber klar, dass Lehre kein wissenschaftlicher Selbstzweck ist, sondern, wie bereits angedeutet, der Verwirklichung des Ausbildungsauftrags der Hochschulen dient; dies wiederum setzt voraus, dass die Professoren in ihren Fächern die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums notwendige Lehre erbringen (vgl. dazu Hailbronner, Hochschulrahmengesetz, Stand 1997, § 3 Randnr. 64 m.w.N.). Hieraus folgt ohne weiteres, dass eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 UG unter anderem dann in Betracht kommt, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass sich sämtliche der Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät - im Rahmen der von ihnen gelehrten Fächer - jedenfalls dem Grunde nach an der gesamten Bandbreite des typischerweise erforderlichen Lehrangebots beteiligen; dies nicht nur im Hinblick auf möglichst gleichmäßige Belastung, sondern auch im Hinblick darauf, dass Lehre nicht im rechtsfreien Raum stattfindet, sondern Gegenstand vom Staat - und damit vom Steuerzahler - besoldeter Tätigkeit ist. Der aus Art. 5 Abs. 3 GG folgende Vorrang der Eigeninitiative und der freiwilligen Selbstkoordination bedingt notwendig "Fairness" der Lehrenden und deren Einsicht, dass sie um der Funktion der Lehre als Ganzem willen grundsätzlich zur Beteiligung an allen in Betracht kommenden Lehraufgaben verpflichtet sind; fehlt diese Einsicht, entfällt zugleich die Basis jenes Vorrangs. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Hochschullehrer sein Regeldeputat nicht durch Lehrveranstaltungen abdeckt, die zum Pflichtprogramm der Studenten gehören, sondern sich ausschließlich oder weit überwiegend auf Spezialveranstaltungen beschränkt (vgl. auch hierzu Beschluss des Senats vom 31.7.2000, a.a.O., m.w.N.).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat überzeugt, dass der Beamte den Beschluss des erweiterten Fakultätsrats vom 14.4.1999, wonach er sich im Sommersemester 1999 jeweils freitags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr an der Durchführung des Grundpraktikums Zoologie zu beteiligen habe, zu befolgen hatte. Der Beschluss des erweiterten Fakultätsrats enthält, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Maßnahme (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG), sondern hält sich nach Anlass, Regelungsgegenstand und Inhalt exakt innerhalb des insbesondere von §§ 4 Abs. 3, 21 Abs. 1 Satz 3 und 64 Abs. 2 UG umschriebenen Rahmens des innerdienstlichen Rechtsverhältnisses der Professoren; er stellt mithin keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.5.1997 - D 17 S 3/97 - und vom 31.7.2000 - D 17 S 5/00 -; ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.4.1999 - 9 S 2653/98 -). Die Maßnahme ist gegenüber dem Beamten auch wirksam geworden; insbesondere liegt - auch dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt - keine Nichtigkeit vor. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG, der als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sinngemäß auch auf sonstige einseitige Verwaltungshandlungen anzuwenden ist (vgl. statt aller Kopp, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 44 Randnr. 6), ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist; Voraussetzung der Nichtigkeit ist mithin nach dem klaren Normtext des § 44 Abs. 1 VwVfG Evidenz. Dass im vorliegenden Fall von derartiger Evidenz keine Rede sein kann, bedarf bei der gegebenen Sachlage keiner näheren Erörterung. Im Gegenteil ist der Senat überzeugt, dass der vom Beamten beanstandete Beschluss des erweiterten Fakultätsrats rechtmäßig war; er war bei der gegebenen Sachlage befugt, die Lehraufgaben des Beamten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 UG teilweise abweichend von dessen eigenbestimmten Planungen zu bestimmen. Wie dargelegt, zählt zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots, dass alle Professoren grundsätzlich bereit sind, sich am gesamten Lehrangebot zu beteiligen. Diese Bereitschaft war beim Beamten unzweifelhaft seit langem nicht mehr gegeben. Bereits den Sachverhaltsdarstellungen in den Beschlüssen des Senats vom 31.7.2000 (jeweils a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der Beamte schon seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr an der Abhaltung der Grundlehre - mithin einer für die Ausbildung der Studenten essentiellen Lehrtätigkeit - mitwirkte; er habe sich im wesentlichen auf meeresbiologische Exkursionen vornehmlich im Mittelmeerraum beschränkt, die zudem nur während des jeweiligen Sommersemesters stattgefunden hätten. Diesem Befund, den der Beamte nicht bestreitet, entspricht, dass auch die von ihm für das hier streitige Sommersemester 1999 angekündigten Lehrveranstaltungen unzweifelhaft erkennen lassen, er sei wiederum nicht bereit, sich am allgemeinen Lehrbetrieb und insbesondere an der Grundlehre zu beteiligen. Dass diesem Verhalten irgendwelche Sachgründe - insbesondere in Forschungsaufgaben begründete Sachzwänge - zugrundegelegen hätten, war (damals wie heute) nicht erkennbar; im Gegenteil drängte sich angesichts der jahrelangen Verweigerungshaltung des Beamten, seines Schriftwechsels mit dem Wissenschaftsministerium vom Jahre 1996 (vgl. insbesondere das Schreiben des Ministers an den Beamten vom 30.10.1996) und der Vorgänge in den beiden vorangegangenen Semestern (vgl. dazu die bereits erwähnten Beschlüsse des Senats in den Sachen D 17 S 4/00 und D 17 S 5/00) unmittelbar auf, dass der Beamte in Wahrheit von einer grundlegend fehlgeleiteten Sicht der Lehrfreiheit bestimmt war. Da mithin davon auszugehen war, dass der Beamte seinen Anteil an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums notwendigen Lehre auch weiterhin nicht erbringen werde, war der erweiterte Fakultätsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß §§ 25 Abs. 3 Nr. 4, 21 Abs. 1 Satz 3 UG berechtigt, ihn im angefochtenen Umfang an der Grundlehre zu beteiligen. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Beamte, wie er vorträgt, einen schwerbehinderten Sohn hat, der in einer auswärtigen Pflegeeinrichtung untergebracht sei und nur am Wochenende abgeholt werden könne. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern der Beamte durch die von ihm für jeweils Freitag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr verlangte Beteiligung an der Grundlehre - vom Samstag war in diesem Semester nicht mehr die Rede - gehindert gewesen wäre, sich zeitgerecht um seinen Sohn zu kümmern. Ebenso fehl geht der Versuch des Beamten, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 UG mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen, Professor Dr. M, der das Grundpraktikum B. seit Jahren durchführe, habe bereits mehrfach kundgetan, dass seine - des Beamten - Beteiligung "weder notwendig noch wünschenswert" sei; eine derartige subjektive und erkennbar im bisherigen Verhalten des Beamten wurzelnde (vgl. etwa das in der Parallelsache DL 17 S 10/02 vorgelegte Schreiben des Dr. XXXXXXXXXXXX vom 16.2.2000 an den Dekan und andere Professoren) Einschätzung im Kollegenkreis ändert nichts daran, dass vom Staat besoldete Professoren, wie dargelegt, jedenfalls dem Grunde nach am gesamten Spektrum der Lehre teilzunehmen haben. Vollends neben der Sache schließlich liegt die vom Beamten mehrfach geäußerte Vorstellung, er könne sich auf Vertrauensschutz berufen; jedenfalls seit dem bereits erwähnten Schriftwechsel mit dem Wissenschaftsministerium scheidet eine derartige Möglichkeit schlechterdings aus.

Der vom erweiterten Fakultätsrat nach allem rechtens beschlossenen Beteiligung an der Grundlehre ist der Beamte unstreitig nicht nachgekommen mit der Folge, dass er dem Dienst im streitigen Umfang ungenehmigt ferngeblieben ist (§ 9 BBesG). Dem kann der Beamte nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe durch die von ihm selbst angekündigten und auch tatsächlich durchgeführten Lehrveranstaltungen sein Regeldeputat von 8 Semesterwochenstunden erfüllt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die dem Beamten auferlegte Lehrverpflichtung nicht unabhängig neben sein Regeldeputat trat. Die rechtliche Eigenart der Konkretisierung der Lehrverpflichtung durch den erweiterten Fakultätsrat bedingt notwendig, dass sie in dem von ihr vorgesehenen Umfang (im vorliegenden Fall zwei Semesterwochenstunden) das - grundsätzlich vorrangige - Recht des Beamten ersetzt, darüber zu befinden, mit welchen Lehrveranstaltungen er sein Deputat abdecken will. Aus diesem Vorrang der Konkretisierung vor dem Selbstbestimmungsrecht des Beamten folgt zwingend, dass die ihm durch die Konkretisierung auferlegte Lehrveranstaltung auf sein Regeldeputat angerechnet wird. Der Beamte ist dem Dienst im streitigen Umfang von zwei Semesterwochenstunden - dies bedarf nach Sachlage keiner näheren Erörterung - auch schuldhaft ferngeblieben. Wegen der Höhe des Verlusts der Dienstbezüge macht sich der Senat in vollem Umfang die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen (vgl. S. 12 und 13 des angefochtenen Beschlusses).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.

Dieser Beschluss ist nach § 88 LDO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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