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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: NC 9 S 39/99
Rechtsgebiete: KapVO, ÄäppO
Vorschriften:
KapVO § 7 | |
KapVO § 8 | |
KapVO § 13 Abs. 4 | |
ÄAppO § 2 Abs. 1 |
2. Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden. Das ist nicht "nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten.
3. Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i.V.m. Anlage 3 enthaltene normative Fächerzuordnung betrifft lediglich das Verhältnis der drei medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung).
4. Die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist grundsätzlich unzulässig. Faßt die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfaktultäten zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammen, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist, so ist das Lehrangebot dieser Einrichtung auf die Lehreinheiten der Mutterfakultäten aufzuteilen, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist.
5. Eine Hochschule ist nicht befugt, durch ihre Studienordnung einer erwarteten, aber noch nicht erfolgten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vorzugreifen.
6. In der Studienordnung muß auch die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht.
NC 9 S 39/99
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Zulassung zum Studium der Medizin (WS 1998/99)
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Huwar, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rennert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 1999 - NC 7 K 3563/98 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zum Studium der Medizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 1998/99 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise ihre Zulassung für den vorklinischen Studienabschnitt, zumindest für einzelne Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts. Sie macht geltend, die Beklagte habe zwar 200 Studienplätze errechnet, damit jedoch die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Es seien insgesamt mindestens 235 Studienplätze vorhanden. Während nämlich die semestrale Aufnahmekapazität in den zurückliegenden Jahren jeweils auf 235 festgesetzt worden sei, sei sie ab WS 1998/99 auf 200 gesenkt worden. Diese Reduktion sei rechtswidrig.
Der niedrigeren Festsetzung der Zulassungszahl durch das Wissenschaftsministerium lagen zwei Veränderungen im Bereich der Beklagten zugrunde:
Zum einen hatte der Senat der Beklagten am 07.11.1995 beschlossen, ein neues "Biochemie-Zentrum Heidelberg" (BZH) als zentrale Einrichtung der Universität zu gründen. Darin wurden Professuren und zugehörige Stellen in biochemischen Fächern, die bei den Fakultäten der Medizin, der Chemie und der Biologie bestanden, sowie Stellen der Fakultät für Pharmazie zusammengefaßt. Die korporationsrechtliche Zuordnung der Professorenstellen des BZH zu den drei Mutterfakultäten blieb erhalten. Vornehmlicher Zweck der Maßnahme war die bessere Organisation der biochemischen Forschung einschließlich der Drittmittelforschung. Ein Studiengang Biochemie wurde nicht eingerichtet. Das BZH erbringt die Lehre in den biochemischen Fächern für die Studiengänge Medizin, Biologie, Chemie und Pharmarzie. Für die Zwecke der Kapazitätsermittlung wurde das Fach Biochemie aus der zuvor "großen" Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegliedert, die als nunmehr "kleine" Lehreinheit nur mehr die Fächer Anatomie und Physiologie umfaßt; die Lehre im Fach Biochemie wird als Dienstleistungsimport des BZH angesehen. Das Fach Biochemie war unter den drei vorklinischen Kernfächern personell am besten ausgestattet, was die Aufnahmekapazität der "großen" Lehreinheit angehoben hatte. Dieser Effekt wurde durch die Ausgliederung beseitigt; nur bezogen auf die Fächer Anatomie und Physiologie ergab sich eine geringere Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
Zum anderen hatte die Beklagte für den Studienabschnitt Vorklinische Medizin am 04.03.1998 eine neue Studienordnung erlassen, welche die Studienordnung von 1990 ablöste. Die neue Studienordnung führte in ihren kapazitären Auswirkungen zu einer Erhöhung der CNW-Anteile (CAp) für die Fächer Anatomie und Physiologie und damit zu einer weiteren Verminderung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dem lag vor allem zugrunde, daß die Lehrveranstaltung "Biologie für Mediziner", die bislang durch die Fakultät für Biologie im Wege der Dienstleistung erbracht worden war, nunmehr in die Lehrveranstaltungen der genannten vorklinischen Kernfächer integriert wurde. Die drei Stellen bei der Biologischen Fakultät, die bislang die Lehrveranstaltung "Biologie für Mediziner" wahrgenommen hatten, werden zum 01.10.2000 bzw. in den Jahren 2002 und 2003 frei und sollen dann im Zuge des sogenannten Solidarpakts wegfallen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Bildung einer "kleinen" Lehreinheit für rechtswidrig erachtet und der Klage deshalb in ihrem Hauptantrag stattgegeben. Lehreinheiten seien Rechengrößen für Zwecke der Kapazitätsberechnung. Eine Lehreinheit dürfe nur gebildet werden, wenn ihr ein Studiengang zugeordnet sei. Damit könne das BZH nicht als eigene Lehreinheit angesehen werden, da ihm bislang kein Studiengang zugeordnet worden sei. Die reine "Dienstleistungslösung", welche die Beklagte mit dem BZH gewählt habe, widerspreche dem Grundsatz der möglichst generalisierenden Kapazitätserfassung, demzufolge Lehreinheiten möglichst groß und so zu bilden seien, daß ein Studiengang seine Lehrveranstaltungen möglichst bei nur einer Lehreinheit nachfrage; hiernach seien Dienstleistungsverflechtungen möglichst zu vermeiden. Hinzu komme, daß die Ausgliederung der Biochemie unter Bildung einer "kleinen" Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Willen der Beklagten zu einer Kapazitätsverminderung führen solle, ohne daß dafür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Die der Organisationsmaßnahme zugrunde liegende Abwägungsentscheidung der Beklagten sei nämlich zu Lasten der Rechte der Studienplatzbewerber fehlerhaft. Es lasse sich nicht feststellen, daß die kapazitären Auswirkungen der Neustrukturierung überhaupt in Rechnung gestellt worden seien. Dahingehende Erwägungen habe die Beklagte auch nachträglich nicht angestellt. So habe sie es auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Erwägung ziehen wollen, die Lehrleistungen derjenigen Stellen des BZH, die aus der Fakultät für Vorklinische Medizin stammten und dieser korporationsrechtlich nach wie vor angehörten, für die Zwecke der Kapazitätsermittlung weiterhin der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen. Es sei auch nicht erkennbar, daß die durch die Bildung der "kleinen" Lehreinheit Vorklinische Medizin bedingten Nachteile für die Studienplatzbewerber im Studiengang Medizin durch Vorteile für die Studiengänge Biologie und/oder Chemie aufgewogen würden. Sei aber die Bildung einer "kleinen" Lehreinheit unter Ausklammerung der Biochemie rechtswidrig, so müsse die Aufnahmekapazität der Beklagten auf der Grundlage einer "großen" Lehreinheit unter Einbeziehung derjenigen Stellen des BZH berechnet werden, die aus der Fakultät Vorklinische Medizin stammten. Hiernach und unter Berücksichtigung einzelner kleinerer Korrekturen der Kapazitätsberechnung ergebe sich eine deutlich höhere Aufnahmekapazität als festgesetzt. Angesichts dessen sei für den Erfolg der Klage unerheblich, ob die weitere Reduktion von Studienplätzen infolge der geänderten Studienordnung zu billigen sei. Allerdings ließen sich diesbezügliche Einwände nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht erheben.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, aus ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Autonomie folge ihre Befugnis, den Studienabschnitt Vorklinische Medizin als "große" oder als "kleine" Lehreinheit zu organisieren, selbst wenn hierdurch die Zulassungszahl beeinflußt werde. Für die Abgrenzung von Lehreinheiten sei allein entscheidend, daß Qualität und Funktionsfähigkeit von Lehre und Forschung gewährleistet würden. Hiernach dürften fachliche Einheiten nicht weiter aufgespaltet werden, wohl aber dürften mehrere fachliche Einheiten zusammengefaßt oder getrennt werden. Richtig sei, daß nach Möglichkeit große Lehreinheiten zu bilden seien. Eine Ausgliederung fachlicher Einheiten sei aber zulässig, wenn hierfür gute Gründe bestünden, selbst wenn der ausgegliederten Einheit nicht selbst ein Studiengang zugeordnet werde. So liege es im Bereich der Biochemie, bei der eine erhebliche Dienstleistungsverflechtung zwischen mehreren Fakultäten ohnehin unvermeidlich sei. Die Bildung des BZH sei zur Sicherung der Qualität und Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre trotz knapper Haushaltsmittel und zur Bewältigung neuer Aufgaben zwingend notwendig gewesen. Die Lehrkapazität der Biochemie für den Studiengang Medizin (Vorklinik) sei hierdurch nicht verändert worden. Durch die Neuabgrenzung der Lehreinheiten sei allerdings die schon seit längerem bestehende Überlastung der anderen vorklinischen Fächer Anatomie und Physiologie aufgedeckt und beseitigt worden. Studienplatzbewerber hätten jedoch kein Recht auf Beibehaltung derartiger interner Überlastungen. Im übrigen sei die Zulassungszahl mit jährlich 400 (semesterlich 200) Studienplätzen - kapazitätsfreundlich - immer noch um 50 (25) Studienplätze höher festgesetzt worden, als sich infolge der Neuabgrenzung der Lehreinheit und aufgrund der neuen Studienordnung eigentlich ergäbe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.05.1999 - NC 7 K 3563/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Bildung einer "kleinen" Lehreinheit bei der Beklagten für rechtswidrig. Die Abgrenzung der Lehreinheiten obliege nicht der Beklagten, sondern dem Ministerium; die bloße Genehmigung einer neuen Studienordnung genüge hierfür nicht. In der Sache unterliege die Abgrenzung von Lehreinheiten - ebenso wie die Bildung von Anteilsquoten mehrerer Studiengänge an einer einheitlichen Lehreinheit - dem Kapazitätserschöpfungsgebot; keinesfalls dürften ungenutzte Kapazitätsreste verbleiben. Das sei aber der Fall, wenn durch die Neuzuordnung der Biochemie der Beklagten die Kapazität der Vorklinischen Medizin verringert werde, ohne daß die Kapazität eines anderen zulassungsbeschränkten Studienganges zunehme.
Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 15.02.2000 wird verwiesen. Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten (1 Heft) und des Verwaltungsgerichts vor. Außerdem liegen die Generalakten des Senats zum Studiengang Medizin bei der Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin mit Recht einen Studienplatz im Studiengang Medizin (1. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 zuerkannt. Das Wissenschaftsministerium hat die Zulassungszahl insofern auf 200 festgesetzt (Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - ZZVO 1998/99 - vom 09.06.1998, GBl. S. 324). Diese Zahl schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität der Beklagten nicht aus. Tatsächlich hat die Beklagte nach ihrem Vortrag 204 Studienplätze vergeben; ob das zu hoch gegriffen ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich. Auch dann nämlich verbleiben weitere Studienplätze, von denen die Klägerin einen beanspruchen kann.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VI - vom 18.04.1990 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO). Dabei werden sowohl das Lehrangebot als auch der Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten ermittelt, zu denen die an einem Studiengang beteiligten Fächer mit ihrem Lehrpersonal zusammengefaßt werden (§§ 7, 8 KapVO) und auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (insb. § 13 Abs. 4 KapVO). Die Festsetzung der Zulassungszahl in der Zulassungszahlenverordnung 1998/99 beruht auf einer Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, welche das Fach "Biochemie" ("Physiologische Chemie") aus dieser Lehreinheit aus- und das Fach "Biologie für Mediziner" in sie eingliedert, und auf einer diesbezüglichen Neuaufteilung des Curricularnormwerts Medizin. Diese Grundlagen der Kapazitätsermittlung sind in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.
I.
Zu beanstanden ist schon, daß die Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts nicht durch das zuständige Wissenschaftsministerium erfolgt ist.
1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO als auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO.
Für die Aufteilung des Curricularnormwerts ergibt sich dies bereits aus der ausdrücklichen Anordnung in Fußnote 2 zur laufenden Nummer 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung. Insofern bestimmt die Kapazitätsverordnung die Zuständigkeit im Studiengang Medizin abweichend von allen anderen Studiengängen, bei denen grundsätzlich die Hochschule selbst zuständig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums im Studiengang Medizin umfaßt nicht nur die Aufteilung des Gesamt-CNW auf den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt, sondern auch und gerade die weitere Aufteilung auf den jeweiligen Eigenanteil (CAp) und den Fremdanteil (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. - m.w.N.). Dabei ist gleichgültig, ob die Aufteilung zwischen den medizinischen Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) oder aber zwischen einer von ihnen und einer nichtmedizinischen Lehreinheit in Rede steht. Erstes Ziel der CNW-Aufteilung ist die Ermittlung des Eigenanteils (CAp) einer jeden der medizinischen Lehreinheiten. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, indem die durch die Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Fächer, nach Maßgabe der Studienordnung quantifiziert, einer der an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten zugeordnet werden. Diese Zuordnung muß sämtliche Fächer erfassen, die in den Gesamt-CNW eingehen; es können nicht die durch eine nichtmedizinische Lehreinheit erbrachten Fächer außer Ansatz bleiben.
Das Wissenschaftsministerium ist auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO zuständig. Das ist zwar weder in § 7 KapVO selbst noch in § 1 Abs. 2 KapVO, § 3 HZG bestimmt, ergibt sich aber aus dem Vorstehenden. Wenn dem Wissenschaftsministerium nach der Anlage 2 zur KapVO im Studiengang Medizin die Aufteilung des Gesamt-CNW auf die (medizinischen wie nichtmedizinischen) Lehreinheiten obliegt, so umfaßt dies auch die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten und damit die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander. Denn die Aufteilung des Gesamt-CNW erfolgt nach Fächern; der Gesamt-CNW ist die Summe von Teil-CNWs für die an der Gesamtausbildung beteiligten Fächer. Die Aufteilung des CNW nach § 13 Abs. 4 KapVO setzt damit die Abgrenzung der Lehreinheiten zwingend voraus. Allerdings ist mit der Abgrenzung der Lehreinheiten die Aufteilung des CNW noch nicht erfolgt; vielmehr sind die den Lehreinheiten zugeordneten Fächer noch nach näherer Maßgabe der Studienordnung untereinander zu gewichten. Es kann aber nicht angenommen werden, daß sich die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums auf diesen zweiten Teilschritt beschränkt. Im Gegenteil läßt die Kapazitätsverordnung insgesamt erkennen, daß gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte. So nimmt die Kapazitätsverordnung die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander sogar selbst vor (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO mit Anlage 3).
Die Zuständigkeit des Ministeriums hat auch ihren guten Sinn. Der Studiengang Medizin weist gegenüber allen anderen Studiengängen zum einen die Besonderheit auf, daß an ihm drei medizinische Lehreinheiten beteiligt sind, deren interne und externe Abgrenzung besondere Fragen aufwirft. Zum anderen sieht die Kapazitätsverordnung gerade den Studiengang Medizin als denjenigen mit dem höchsten Bewerberüberhang und daher als besonders sensibel an. Beides veranlaßt dazu, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Die Wissenschaftsfreiheit der jeweiligen Hochschule (Art. 20 LV, vgl. Art. 5 Abs. 3 GG) steht dem nicht entgegen. Die Abgrenzung der Lehreinheiten und die Aufteilung des Curricularnormwerts ziehen lediglich die kapazitären Konsequenzen aus organisatorischen wie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Vorentscheidungen, die nach Maßgabe des Universitätsgesetzes vorrangig der jeweiligen Hochschule obliegen. Das Wissenschaftsministerium ist an diese Vorgaben zwar nicht gebunden, es hat sie indes zu berücksichtigen und darf von ihnen nur aus wichtigem Grund abweichen, etwa um die Einhaltung der Kapazitätsermittlungsnormen sicherzustellen und neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (Senat, Urt. vom 31.12.1982 a.a.O.). Damit ist der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule Genüge getan.
2. Für den hier streitbefangenen Berechnungszeitraum 1998/99 liegt eine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts vor.
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann diese Entscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. An dieser Zweistufigkeit des Verfahrens ändert nichts, daß das Ministerium auch in den nichtmedizinischen Studiengängen befugt und bei Vorliegen dahingehender Zweifel verpflichtet ist, den Kapazitätsbericht der Hochschule zu überprüfen, und daß es bei Ausbleiben des Kapazitätsberichts selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter zu treffen hat (§ 4 KapVO). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Besonderheit im Studiengang Medizin wieder eingeebnet.
Auch im Erlaß des Wissenschaftsministeriums vom 13.05.1993 - II-635.31/302 - liegt die nötige ministerielle Entscheidung nicht vor. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Erlaß mit Blick auf die Beklagte den Curricularnormwert nach Maßgabe der Studienordnung vom 30.08.1990 (W.u.K. S. 269, geändert durch Satzung vom 25.03.196, W.F.u.K. 1997, S. 138) - im Folgenden: Studienordnung 1990 - aufteilt, die für den vorliegend streitbefangenen Berechnungszeitraum jedoch durch die neue Studienordnung vom 04.03.1998 (W.F.u.K. S. 314) - im Folgenden: Studienordnung 1998 - ersetzt worden ist. Es ergibt sich auch daraus, daß dieser Erlaß von einer Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgeht, die das Fach Biochemie umfaßt, nicht hingegen das Fach Biologie für Mediziner; beides soll sich aber für den Berechnungszeitraum 1998/99 geändert haben. Das Ministerium muß zwar die Abgrenzung der Lehreinheiten und die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlaß für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen.
II.
Die Bildung einer besonderen Lehreinheit Biochemie und die Zuordnung des vorklinisch-medizinischen Fachs Biochemie (Physiologische Chemie) zu dieser Lehreinheit statt zur Lehreinheit Vorklinische Medizin war auch in der Sache rechtswidrig.
1. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Beklagten, daß die Ausgliederung der beiden Biochemischen Institute aus der Medizinischen Fakultät und deren Zuordnung zu dem neugebildeten "Biochemie-Zentrum Heidelberg", einer zentralen Einrichtung der Beklagten (§ 28 Abs. 1 UG 1995), den Anforderungen des Hochschulrechts entspricht.
a) Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob das Hochschulrecht die Bildung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung unter Einbeziehung von Professoren und unter Aufhebung der Zugehörigkeit dieser Professoren zu einer - auch einer neuen - Fakultät überhaupt zuließe. Die Beklagte hat bei der Bildung des Biochemie-Zentrums die Zugehörigkeit der Professoren und des ihren Lehrstühlen zugeordneten wissenschaftlichen Personals zu ihren Herkunftsfakultäten ausdrücklich bestehen lassen.
b) Das Verwaltungsgericht hat allerdings eingewendet, bei derartigen hochschulorganisatorischen Maßnahmen müsse die Universität in ihre Abwägung neben den Belangen von Forschung und Lehre und den Belangen der zugelassenen Studierenden auch die Belange der noch nicht zugelassenen Studienplatzbewerber einstellen und damit die kapazitären Auswirkungen der Maßnahme berücksichtigen; dies sei vorliegend unterblieben. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß die zuständigen Organe der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Bildung und Konzeption des Biochemie-Zentrums tatsächlich die kapazitären Auswirkungen dieser Maßnahme nicht ermittelt und allenfalls in groben Umrissen - im Sinne einer "Entlastung" der Anatomie und der Physiologie - , keinesfalls aber zureichend bedacht haben.
Der Senat hält den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts für zutreffend: Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden (vgl. Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 <24> m.w.N.). Das ist allerdings nicht "nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten. Der Beklagten kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, das Kapazitätsrecht vollziehe lediglich die hochschulrechtlichen Vorgaben nach, ohne diese aber inhaltlich zu beeinflussen. Richtig ist zwar, daß die Rechte der Studienplatzbewerber nicht so weit reichen, Ausbildungsressourcen, die noch nicht vorhanden sind, überhaupt erst zu schaffen. Geht es aber um einen veränderten Einsatz der vorhandenen Ressourcen, so sind auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt unter anderem dazu, daß die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muß, "als ob" die Maßnahme nicht erfolgt wäre.
Ob diese Beurteilung auch im vorliegenden Fall geboten ist, läßt der Senat jedoch zugunsten der Beklagten dahingestellt. Es bestehen nämlich Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte mit der Bildung des Biochemie-Zentrums zwar neue Organisationsstrukturen für die Forschung schaffen, die Lehre aber im wesentlichen unberührt lassen wollte. Sollte ihr Senat als das zuständige Entscheidungsorgan tatsächlich - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet - eine "Entlastung" der Anatomie und der Physiologie von Lehrpflichten als zusätzliches Ziel der Maßnahme beabsichtigt haben, so wäre diese Absicht doch jedenfalls fehlgeschlagen. Dies wird nachstehend im einzelnen auszuführen sein.
2. Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß die Bildung einer besonderen Lehreinheit Biochemie - außerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht schon gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO VI i.V.m. Anlage 3 verstößt. Zwar führt diese Anlage das Fach Biochemie (Physiologische Chemie) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf. Jedoch betrifft die darin enthaltene normative Fächerzuordnung lediglich das Verhältnis der drei medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen. Das hat der Senat zu § 7 Abs. 3 Satz 4 KapVO III in seiner ursprünglichen Fassung entschieden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 - IX 4039/78 -; Beschluß vom 19.09.1980 - NC 9 S 3/80 -) und hieran auch nach der Neufassung der Anlage 3 durch die Änderungsverordnung zur KapVO V vom 21.04.1982 (GBl. S. 144) festgehalten (Senat, Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Der Senat sieht keinen Anlaß, seine Rechtsprechung mit Blick auf die Nachfolgeregelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO V und VI zu ändern. Zwar findet in der genannten Neufassung vom 21.04.1982 erstmals Erwähnung, daß die naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer Biologie, Chemie und Physik auch im Wege der Dienstleistung - wie zu ergänzen ist: durch eine nichtmedizinische Lehreinheit - erbracht werden können. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, der Verordnunggeber habe hierdurch die Fächerzuordnung im Verhältnis der medizinischen zu den nichtmedizinischen Lehreinheiten nunmehr abschließend selbst bestimmen wollen. Eine derartige Neuregelung wäre gerade angesichts der bereits seinerzeit zunehmenden Verflechtungen der vorklinischen Fächer mit den naturwissenschaftlichen Disziplinen als Innovationshemmnis angesehen worden und hätte daher der ausdrücklichen Anordnung bedurft.
3. Die Bildung einer eigenen Lehreinheit Biochemie ist jedoch mit § 7 Abs. 2 KapVO VI unvereinbar. Satz 1 dieser Vorschrift definiert die Lehreinheit als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, und Satz 2 gebietet, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Daraus ergibt sich, daß die Bildung einer Lehreinheit, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist und die ausschließlich Dienstleistungen erbringt (sog. Dienstleistungsmodell), grundsätzlich unzulässig ist (a). Ob Ausnahmen zu rechtfertigen wären, bedarf keiner allgemeinen Entscheidung; eine solche kommt hier jedenfalls nicht in Betracht (b).
a) § 7 Abs. 2 KapVO ist zu entnehmen, daß die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, grundsätzlich unzulässig ist.
Das ergibt sich schon aus dem Begriff der Lehreinheit. § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO definiert die Lehreinheit als fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Grundlage für die Bestimmung der Lehreinheit ist mithin die Bereitstellung des Lehrangebots. Dieses hat sich aber am Studiengang (§ 7, § 10 HRG, § 42 UG 1995) und an der jeweiligen Studienordnung (§ 45 UG 1995) zu orientieren. Lehreinheiten sind deshalb mit Blick auf Studiengänge zu bilden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.). Wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO nicht unmittelbar auf Studiengänge, sondern auf die "fachliche Einheit" abhebt, so soll dies erlauben, mehrere Studiengänge derselben Lehreinheit zuzuordnen, sofern sie sich fachlich überschneiden. Es soll damit aber nicht gestattet werden, für einzelne Fächer Lehreinheiten zu bilden, für die kein Studiengang eingerichtet ist. Die Lehreinheit für klinisch-theoretische Medizin bildet insofern eine Ausnahme, die von der Kapazitätsverordnung ausdrücklich selbst vorgesehen wird (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 KapVO); diese Ausnahme ist keiner Verallgemeinerung zugänglich.
Einer Lehreinheit ohne Studiengang stünde auch § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO entgegen. Hiernach sollen alle Fächer, die zur Lehre in einem Studiengang beitragen, möglichst in einer Lehreinheit zusammengefaßt werden. Diese Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, damit Engpässe, die in einzelnen Fächern bestehen, innerhalb der Lehreinheit durch größere Lehrkapazitäten anderer Fächer ausgeglichen werden können (Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit; vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349). § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO unterstellt dabei, die Lehrleistungen von Lehrpersonen seien innerhalb eines Studienganges untereinander austauschbar. Ob diese Unterstellung in jeder Hinsicht berechtigt ist, mag unterschiedlich beurteilt werden (vgl. zur Kritik Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 7 zu § 7 KapVO). Die Vorschrift bewirkt jedenfalls einen gewissen Druck auf die Hochschulen, durch entsprechende (Um-)Widmung der Lehrstühle auf ein ausgewogenes Lehrangebot in dem zulassungsbeschränkten Studiengang hinzuwirken; sie läßt der Hochschule zwar die Freiheit, durch eine bessere Ausstattung des einen Faches innerhalb des Studienganges Schwerpunkte zu setzen, verlangt ihr dann aber den "Preis" ab, eine gewisse Belastung in den anderen Fächern desselben Studienganges zu ertragen. Dieser Wirkung der Vorschrift kann sich die Hochschule nicht dadurch entziehen, daß sie die besser ausgestatteten Fächer eines Studienganges zu einer bloßen "Dienstleistungseinheit" abspaltet und so die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden schwächeren Fächer zum kapazitätsbestimmenden Engpaß erhebt. Daraus ergibt sich als selbstverständliche Folge, daß alle Fächer, deren Lehrangebot nur von einem Studiengang nachgefragt wird, auch dessen Lehreinheit zugeordnet werden müssen. Es ergibt sich aber daraus des weiteren, daß Fächer, deren Lehrangebot von mehreren Studiengängen nachgefragt wird, der Lehreinheit eines dieser Studiengänge zuzuordnen sind, um wenigstens mit Blick auf diesen Studiengang das Prinzip der horizontalen Substiuierbarkeit zu verwirklichen.
Die Bildung einer reinen "Dienstleistungseinheit" widerspräche auch unabhängig hiervon dem Regelungskonzept der Kapazitätsverordnung. Die Lehreinheit ist die Ausgangsgröße der Kapazitätsermittlung. Sie erfaßt sowohl das Lehrangebot (durch die Zuordnung von Stellen, § 8 KapVO) als auch die Lehrnachfrage (durch die Ermittlung des Eigenanteils am CNW, § 13 Abs. 4 KapVO) und setzt beides in Beziehung zueinander. Demgegenüber sind Dienstleistungen lediglich nachrangige Korrekturgrößen: Sie setzen die Lehrnachfrage des Studienganges, für den die Dienstleistung erbracht wird, als gegeben voraus (§ 11 Abs. 2 KapVO). Ebenso unterstellen sie, daß dieser Nachfrage auch immer ein ausreichendes Lehrangebot der dienstleistenden Lehreinheit gegenübersteht. Die Ermittlung eines Dienstleistungsexports beruht damit nicht auf einer Ermittlung der Lehrleistung der exportierenden Lehreinheit; diese wird auch nicht in Beziehung zur diesbezüglichen Lehrnachfrage bei der importierenden Lehreinheit gesetzt. Das hätte bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit zur Folge, daß deren Lehrangebot überhaupt nicht ermittelt würde; vielmehr würden alle nachfragenden (nicht zugeordneten) Studiengänge jeweils als gegeben voraussetzen, daß die Dienstleistungseinheit die Nachfrage auch bedienen kann. Das Kapazitätsrecht würde dann weder erfassen, wenn das Lehrangebot der Dienstleistungseinheit insgesamt unzureichend wäre, noch würde es im umgekehrten Falle deren ungenutzte Ausbildungsressourcen erfassen.
Dem Verwaltungsgericht ist deshalb in seiner Auffassung zu folgen, daß die Bildung einer gesonderten Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 KapVO - grundsätzlich ausgeschlossen ist.
b) Ob im Einzelfall Ausnahmen denkbar sind, bedarf keiner allgemeinen Entscheidung. Im vorliegenden Fall kommt eine Ausnahme jedenfalls nicht in Betracht.
Die Beklagte leitet ihre Berechtigung zu einer Ausnahme daraus her, daß sie die bei verschiedenen Fakultäten bestehenden biochemischen Institute und Lehrstühle organisatorisch zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung (§ 28 Abs. 1 UG 1995) zusammengefaßt hat, der kein eigener Studiengang zugeordnet ist, die vielmehr ihre Lehrleistungen - als Dienstleistungen im hochschulrechtlichen Sinne (§ 28 Abs. 2 Satz 4 UG 1995) - ausschließlich für Studiengänge bei (anderen) Fakultäten erbringt. An diesem Sachverhalt kann auch das Kapazitätsrecht nicht gänzlich vorbeigehen. Der Begriff der Lehreinheit ist zwar ein Zweckbegriff des Kapazitätsermittlungsrechts, der unabhängig von der Ausbildungswirklichkeit gebildet und eingesetzt werden kann; er soll aber gleichwohl grundsätzlich an die bei der Hochschule vorgefundene Organisation der Lehre und des Studiums anknüpfen (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.). Hat die Hochschule ein wissenschaftliches Fach, dessen Lehre durch mehrere (zulassungsbeschränkte) Studiengänge nachgefragt wird, organisatorisch zu einer zentralen oder interfakultativen wissenschaftlichen Einrichtung verselbständigt, so mag dies deshalb auch kapazitätsrechtlich zu Besonderheiten in der Abgrenzung von Lehreinheiten führen, sei es daß das Lehrangebot der besonderen Einrichtung unter den beteiligten Studiengängen aufgeteilt wird, sei es daß es insgesamt nur einem von ihnen zugeschlagen wird und für die anderen Dienstleistungen zu erbringen hat, sei es daß die beteiligten Studiengänge zu einer Lehreinheit zusammenzufassen und interne Anteilsquoten zu bilden sind; vielleicht stellt sich im Einzelfall auch ein reines "Dienstleistungsmodell" einmal als kapazitätsgünstigste Lösung dar.
Wie weit das reicht, bedarf indes keiner Erörterung. Immer nämlich sind das Prinzip der Bildung möglichst großer Lehreinheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO) und das Kapazitätserschöpfungsgebot zu beachten. Daraus ergibt sich, daß unter den erwähnten Lösungswegen der Weg einer Aufteilung des Lehrangebots der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auf die beteiligten Studiengänge jedenfalls dann den Vorzug verdient, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist. Hierdurch wird nämlich dem Prinzip der Bildung möglichst großer Lehreinheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO) und damit dem Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit in stärkerem Maße Rechnung getragen als bei Zuordnung des Lehrangebots der gesamten zentralen Einrichtung nur zu der Lehreinheit eines der beteiligten Studiengänge oder gar bei einem reinen Dienstleistungsmodell. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit sei über die Grenzen einer Fakultät hinweg von vornherein nicht mehr erreichbar, weshalb es auch für die Abgrenzung von Lehreinheiten seine normierende Kraft einbüße. Wie erwähnt, bewirkt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO einen gewissen Druck auf die Hochschulen, durch entsprechende (Um-)Widmung der Lehrstühle auf ein ausgewogenes Lehrangebot in dem zulassungsbeschränkten Studiengang hinzuwirken. Diese Wirkung aber besteht unabhängig davon, ob die nötigen Strukturentscheidungen innerhalb nur einer Fakultät oder in Abstimmung zwischen einer Fakultät und einer zentralen Einrichtung zu treffen sind, auch wenn die im letzteren Falle nötige Koordination zusätzliche Schwierigkeiten aufwerfen mag.
Das Lehrangebot des Biochemie-Zentrums der Beklagten läßt sich ohne weiteres nach Sachgesichtspunkten unter den beteiligten Studiengängen aufteilen. Denn die Beklagte hat bei seiner Gründung nicht etwa die vorher bei den Fakultäten für Medizin, Biologie, Chemie und Pharmazie bestehenden biochemischen Institute, Professuren und Stellen zu einem Fach Biochemie integriert, sondern sie - unter Beibehaltung ihrer jeweiligen fachlichen Ausrichtung - zu Zwecken verbesserter Interdisziplinarität lediglich organisatorisch zusammengefaßt (koordiniert). Schon die "Strukturempfehlungen" der Expertenkommission Biochemie vom April 1995, auf welche der Beschluß des Senats der Beklagten zur Gründung des Biochemie-Zentrums im wesentlichen zurückgeht, heben hervor, daß das BZH der "Bündelung und Koordinierung der biochemischen Forschung und Lehre in der Medizin, Biologie und Chemie unter Berücksichtigung der (jeweiligen) fachspezifischen Belange" dienen sollte und daß "die Gestaltung der Studiengänge ... bei den Fakultäten (verbleiben sollte), denen die Professoren angehören" (S. 12). Die Fakultätszugehörigkeit der Professuren sollte erhalten bleiben (S. 14). Der Senat der Beklagten hat dies in seinem Beschluß vom 07.11.1995 noch besonders akzentuiert, indem er klarstellend hinzufügte: "Die Zugehörigkeit der dem BZH angehörenden Professoren zu ihren jeweiligen Fakultäten sowie ihre dortigen Lehrverpflichtungen bleiben unberührt." (Ziff. 2) Auch bei der Ausrichtung der seinerzeit vakanten vier (von sechs) biochemischen Professuren wurde der speziellen Widmung die jeweilige Fakultät im Sinne einer prinzipiellen Fachrichtung vorangestellt (Ziff. 3); und etwas weiter heißt es: "Die Frage, auf welche Weise ohne Beeinträchtigung der Zentrumsorganisation eine Gliederung innerhalb des BZH geschaffen werden kann, die die Zuordnung der einzelnen Lehrstühle zu den jeweiligen Fakultäten dokumentiert, ist ... nach Besetzung der vorhandenen Lehrstühle zu klären" (Ziff. 5).
Der Aufteilung des Lehrangebots des BZH auf die Fakultäten für Medizin, Biologie und Chemie, gegebenenfalls auch auf die Fakultät für Pharmazie steht auch die interdisziplinäre Zweckbestimmung des BZH nicht entgegen. Die Interdisziplinarität soll allerdings nicht nur die Forschung prägen, sondern sich auch in der Lehre niederschlagen. So sind neben den studiengangspezifischen Lehrveranstaltungen auch fakultätsübergreifende Grundveranstaltungen (Vorlesungen, Praktika) geplant ("Strukturempfehlungen", S. 13; Beschluß der Beklagten, Ziff. 2). Das bleibt der Beklagten unbenommen. Eine Aufteilung des Lehrangebots für Zwecke der Kapazitätsermittlung hindert dies nicht.
4. Das Verwaltungsgericht hat die insgesamt 21 Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die von den ehemaligen Instituten für Biochemie I und II der Fakultät für Medizin auf das Biochemie-Zentrum übergegangen sind, der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet. Auch dem folgt der Senat. Diese Zuordnung "nach Herkunft" der Stellen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht willkürlich, sondern gerade geboten.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO schreibt vor, alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Bestimmung schließt sich an die Bildung und Abgrenzung der Lehreinheiten an und setzt diese fort. Das Vorstehende (oben 3.) hat gezeigt, daß die Aufteilung des Lehrangebots des Biochemie-Zentrums auf die beteiligten Fakultäten und damit auf die für deren Studiengänge gebildeten Lehreinheiten möglich ist, weshalb § 7 Abs. 2 KapVO die Bildung entsprechend "großer" Lehreinheiten verlangt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO muß diese Aufteilung des Lehrangebots auf die verschiedenen Lehreinheiten der Vorklinischen Medizin, der Biologie und der Chemie mit Blick auf die einzelnen Stellen des Lehrpersonals konkretisiert werden. Damit ist zugleich der sachliche Anknüpfungspunkt für die Stellenzuordnung gegeben. Wird er beachtet, kann von Willkür nicht gesprochen werden.
Richtig ist allerdings, daß die Zuordnung "nach Herkunft" der Stellen vergangenheitsorientiert ist und damit etwaige zwischenzeitliche Änderungen in der Funktionsbeschreibung und Widmung der Stellen ausblendet. Das ist an sich nicht angängig; die Zuordnung der Stellen hat grundsätzlich nach der Sachlage zu erfolgen, die am Stichtag besteht (§ 5 KapVO), und darf nicht einen früheren Zustand auf Dauer festschreiben. Im vorliegenden Fall stimmt aber die "Herkunft" der Stellen mit ihrer Widmung im Zeitpunkt des Stichtags überein; eine Änderung ihrer Funktionsbeschreibung und "Widmung" (vgl. § 64 Abs. 3 UG 1995) hat noch nicht stattgefunden. Wie gezeigt, hat der Senat der Beklagten die Zuordnung der Professuren zu den jeweiligen Herkunftsfakultäten eigens betont. Das gilt nicht nur für die besetzten, sondern gerade auch für die vakanten und zur Wiederbesetzung anstehenden Stellen; gewisse Akzentverschiebungen in deren Funktionsbeschreibung - zu denen es bis zum Stichtag nicht gekommen war - sollten an dieser Zuordnung nichts ändern. Und auch hinsichtlich des übrigen wissenschaftlichen Lehrpersonals blieb die Zuordnung zu den Instituten und Lehrstühlen und damit vermittels der Lehrstühle zu den jeweiligen Herkunftsfakultäten erhalten. Es ist aus dem Beschluß des Senats der Beklagten und den diesem zugrunde liegenden "Strukturempfehlungen" auch nicht erkennbar, daß die Zuordnung zur Herkunftsfakultät für solche Stellen des wissenschaftlichen Personals aufgehoben werden sollte, die außerhalb ihrer fortbestehenden Lehraufgaben in den gemeinsam genutzten Serviceeinheiten des Biochemie-Zentrums Dienst tun sollen.
Eine Ausnahme gilt nur für die Stellen, die für Doktoranden und Habilitanden vorgesehen sind. Insofern sieht der Beschluß des Senats der Beklagten vom 07.11.1995 im Anschluß an die "Strukturempfehlungen" der Expertenkommission Biochemie vom April 1995 (dort S. 15) die Bildung eines fachübergreifenden "Stellenpools" für "Nachwuchsgruppen" vor, in denen Doktoranden unter Anleitung eines "Nachwuchsgruppenleiters" arbeiten; die einzelnen Stellen sollen aus ihren Lehrstühlen herausgelöst und direkt dem BZH zugeordnet werden. Das lockert zwar deren Anbindung an die drei beteiligten Fakultäten, hebt sie aber nicht auf. Im Gegenteil soll auf eine "ausgewogene Repräsentanz" der beteiligten Fakultäten geachtet werden; die Stellen der Nachwuchswissenschaftler sollen damit jedenfalls inhaltlich - wenngleich in Abhängigkeit vom jeweiligen Stelleninhaber - jeweils einer der beteiligten Fakultäten zugeordnet sein, bei denen ja das Promotions- und Habilitationsrecht allein liegt. Im übrigen sollte die erwähnte Lockerung mit Blick auf die Forschung erfolgen, aber die jeweiligen Lehraufgaben unberührt lassen; es wird herausgestrichen, daß die Wahrnehmung der Lehraufgaben mit dem Konzept vereinbar sei. Damit bedarf keiner weiteren Aufklärung, welche dieser Stellen Drittmittelstellen sind.
Die dem Biochemie-Zentrum vom Senat der Beklagten zugewiesene Aufgabe, sich eine interne Gliederung zu geben, welche die Zuordnung der einzelnen Lehrstühle zu den jeweiligen Fakultäten dokumentiert (Beschluß vom 07.11.1995, Ziff. 5), wird daher auch die Zuordnung der Stellen für Nachwuchswissenschaftler in Ansehung ihrer Lehraufgaben - ungeachtet ihrer formalen Zuordnung zum Stellenpool - vornehmen müssen. Bei dieser BZH-internen Stellenaufteilung sind über die hochschulorganisatorischen Regeln des Universitätsgesetzes hinaus die Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots zu beachten. Beschließt das BZH eine Stellenverlagerung und führt dies zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität bei der Beklagten, so muß dieser Entscheidung eine Abwägung zwischen den in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen mit den Belangen der Studienplatzbewerber zugrunde liegen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23 = DVBl 1999, 801 Ls.).
5. a) Für die Lehreinheit Vorklinische Medizin hat das Verwaltungsgericht - unter Einschluß der 21 Stellen des Biochemie-Zentrums, die dieser Lehreinheit zuzuordnen sind - ein (unbereinigtes) Lehrangebot von 388 SWS errechnet. Dagegen kann die Beklagte nichts erinnern:
Für die Fächer Anatomie und Physiologie hat die Beklagte in ihrem Kapazitätsbericht bei 45,0 Stellen ein Lehrangebot von 264 SWS ermittelt. Diese Berechnung ist um 4 SWS nach oben zu korrigieren, weil zwei der sechs Hochschuldozentenstellen eine Lehrverpflichtung von 8 statt 6 Deputatsstunden aufzuerlegen ist. Dies hat der Senat für den vorangehenden Berechnungszeitraum 1997/98 im Beschluß vom 22.03.1999 (NC 9 S 124/98) entschieden; hieran ist festzuhalten, zumal die Beklagte sachliche Einwände nicht erhebt. Damit ergibt sich für die Fächer Anatomie und Physiologie ein Lehrangebot von 268 SWS:
Stellen Deputat Vermind. Lehrang. C 4 6,0 8 - 48 C 3 / C 2 Dauer 11,0 8 - 88 C 2 Zeit - 8 Std. 2,0 8 - 16 C 2 Zeit - 6 Std. 4,0 6 - 24 C 1 17,0 4 - 68 A 13/14/15 - 8 - - BAT Dauer 1,0 8 - 8 BAT Zeit 4,0 4 - 16 45,0 268
Für das Fach Biochemie sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin 21 Stellen beim BZH zuzuordnen (vgl. oben 4.), für die sich mit dem Verwaltungsgericht ein Lehrangebot von 120 SWS errechnet, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt sei, daß der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 Deputatsstunden für die beiden Stellen für wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis auch nach ihrer Umgliederung zum BZH unverändert gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -; dazu BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34):
Stellen Deputat Vermind. Lehrang. C 4 3,0 8 - 24 C 3 / C 2 Dauer 4,0 8 - 32 C 2 Zeit - 8 Std. - 8 - - C 2 Zeit - 6 Std. - 6 - - C 1 9,0 4 - 36 A 13/14/15 2,0 8 - 16 BAT Dauer 2,0 4* - 8 BAT Zeit 1,0 4 - 4 45,0 120
b) Dieses Lehrangebot hat das Verwaltungsgericht um Dienstleistungsexporte zugunsten der Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie, Psychologie und Chemie in Gesamthöhe von 37,9841 SWS bereinigt, so daß die Lehreinheit Vorklinische Medizin insgesamt ein Lehrangebot von (388 - 37,9841 =) 350,0159 SWS bereitstelle (vgl. § 11 KapVO). Auch das verletzt jedenfalls nicht die Rechte der Beklagten.
Allerdings meint die Beklagte, die Dienstleistungen zugunsten der Studiengänge Psychologie und Chemie, die vor Bildung des BZH von der ("großen") Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht worden seien, würden nunmehr vom BZH erbracht und ließen sich deswegen nicht mehr der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuordnen. Der Vortrag wäre unbeachtlich, soweit er lediglich auf eine "kleine" Lehreinheit Vorklinische Medizin abstellt und allein deshalb die Lehrleistungen des BZH außer Betracht läßt (vgl. oben 3.). Soweit die Beklagte aber zugleich meint, die in Rede stehenden Lehrangebote würden nun nicht länger von dem Lehrpersonal erbracht, das innerhalb des BZH auf die Fakultät für Medizin ausgerichtet und daher kapazitätsrechtlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sei (vgl. oben 4.), stellt sich in der Tat die Frage, ob der Abzug insoweit noch gerechtfertigt ist. Dem braucht der Senat indes nicht weiter nachzugehen. Sollte sich nämlich der Abzug als nicht länger gerechtfertigt herausstellen, so würde sich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechend vermindern, das bereinigte Lehrangebot sich erhöhen. Hierdurch würde die Beklagte aber weiter beschwert.
c) Stellt man diesem Lehrangebot die Lehrnachfrage des Studiengangs Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin gegenüber und setzt man nach den eigenen Einsatzwerten der Beklagten (0,6087 für Anatomie, 0,6013 für Physiologie, 0,4490 für Biochemie) hierfür einen Curricularanteil von CAp = 1,6590, so errechnet sich für den einjährigen Berechnungszeitraum 1998/99 eine Aufnahmekapazität von (2 x 350,0159 : 1,6590 =) 421,9601, gerundet von 422, und je Semester eine Aufnahmekapazität von 211 Studienplätzen. Da im Wintersemester 1998/99 nach dem Vortrag der Beklagten bislang 204 Studienplätze vergeben wurden, verbleiben 7 ungenutzte Plätze. Schon deshalb erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet.
III.
Die Berufung der Beklagten ist aber auch unabhängig hiervon deshalb unbegründet, weil sich die Integration des Fachs "Biologie für Mediziner" in die Lehreinheit Vorklinische Medizin sowie die damit einhergehende Neuaufteilung des Curricularnormwerts dieser Lehreinheit als rechtswidrig erweist. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte für beide Entscheidungen nicht zuständig war; das wurde bereits ausgeführt (oben I.). Es bestehen aber auch unabhängig hiervon durchgreifende rechtliche Einwände. Dabei braucht der Senat nicht sämtlichen sich insofern stellenden Fragen abschließend nachzugehen.
1. Die Integration des Fachs "Biologie für Mediziner" in die Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgte - wie schon die Ausgliederung des Fachs Biochemie - im Wege einer Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 KapVO). Sie vollzieht die Verschmelzung der naturwissenschaftlichen Grundlagenveranstaltungen im Fach Biologie mit den vorklinischen Kernfächern Anatomie (insb. mikroskopische Anatomie) und Physiologie nach, welche die Beklagte durch die neue Studienordnung vom 04.03.1998 (W.F.u.K. S. 314) beschlossen hat. Gegen die Neuabgrenzung der Lehreinheit als solche bestehen aus Gründen des Kapazitätsrechts - abgesehen vom Einwand der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten - keine Einwände. Die neue Studienordnung ist jedoch rechtswidrig. Der Umstand, daß sie vom zuständigen Wissenschaftsministerium genehmigt wurde, steht dieser Feststellung nicht entgegen.
Ob die neue Studienordnung eine Verschmelzung des Fachs "Biologie für Mediziner" mit den Fächern Anatomie und Physiologie vornehmen durfte, beurteilt sich nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier maßgeblichen Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549). Nach § 2 Abs. 1 ÄAppO vermittelt die Hochschule eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es dem Studierenden ermöglicht, den Wissensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen, Kurse und Seminare sowie weitere Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, durch. Hierdurch wird der universitären Ausbildung ein verbindlicher Rahmen gesetzt, innerhalb dessen sie zur Ausgestaltung ihres örtlichen Studienplanes frei ist, den sie aber nicht verlassen darf (Narr, Ärtzliches Berufsrecht, Rdnr. 155). Die Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte regelt die praktischen Übungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist. Deren Ziffer I.1. schreibt aus den "Naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin" je ein Praktikum der Physik für Mediziner, der Chemie für Mediziner und der Biologie für Mediziner vor. Diese Lehrveranstaltungen zu den naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin werden von den Praktika und Kursen in den medizinischen Kernfächern (Ziffern I.2 bis I.5) unterschieden; eine Verschmelzung sieht die Anlage 1 nicht vor. Das zeigen auch die entsprechenden Vorschriften für die Ärztlichen Vorprüfung. Zwar nennt § 22 Abs. 1 ÄAppO die Fächer Physik für Mediziner und Physiologie, Chemie für Mediziner und Biochemie sowie Biologie für Mediziner und Anatomie jeweils zusammen, doch werden die jeweiligen Stoffkataloge in der Anlage 10 zur Approbationsordnung deutlich getrennt. Diese Trennung entsprach auch der Regelungsabsicht des Verordnunggebers: Zwar wurde das frühere Vorphysikum - und damit ein allein der naturwissenschaftlichen Grundbildung gewidmeter Ausbildungsabschnitt - abgeschafft, damit möglichst sofort auch mit der spezifisch medizinischen Ausbildung begonnen werden könne, doch sollte dies nur zu einer zeitlichen Parallelität, bei aller nötigen wechselseitigen Abstimmung aber nicht auch zu einer organisatorischen und inhaltlichen Verschmelzung der allgemein-naturwissenschaftlichen mit den spezifisch medizinischen Fächern führen.
Hiermit ist die Studienordnung 1998 der Beklagten unvereinbar. Das gesteht die Beklagte auch selbst zu. Sie meint indes, die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung von 1989 sei überholt; es bestehe in Fachkreisen Einigkeit, daß die naturwissenschaftliche Grundlegung in die vorklinischen Fächer hineinzuziehen sei; zu der beabsichtigten Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte sei es bislang noch nicht gekommen, weil man sich in ganz anderen Fragen bislang nicht habe einigen können. Das mag sein, begründet jedoch nicht die Befugnis der Beklagten, der erwarteten Neuregelung durch den Verordnunggeber im Wege einer eigenen Satzungsregelung vorzugreifen. Solange die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung von 1989 gilt, gilt sie auch für die Beklagte. Daß sie sich damit als unerträgliches Hindernis auf dem Wege einer zeitgemäßen Ärzteausbildung darstellt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Wenn in Fachkreisen tatsächlich Einigkeit über einen zwingenden Änderungsbedarf bestehen sollte, wie die Beklagte angibt, so könnte sich dem auch der Verordnunggeber kaum verschließen. Im übrigen hat der Verordnunggeber durch die 8. Änderungsverordnung vom 11.02.1999 (BGBl. I S. 140) die Länder zur Zulassung von Modellstudiengängen ermächtigt (§ 36a ÄAppO) und damit selbst Wege zur örtlichen Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben eröffnet. Ein solcher Modellstudiengang - der ohnehin für den vorliegend umstrittenen Berechnungszeitraum nicht mehr in Betracht gekommen wäre - steht bei der Beklagten aber nicht in Rede und könnte im übrigen die vorklinische Ausbildung nicht erfassen.
2. Die Studienordnung 1998 genügt auch abgesehen hiervon den Anforderungen nicht, die an sie insofern zu stellen sind, als auf ihrer Grundlage der Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Curricularnormwert kapazitätsungünstig in Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan festgesetzt wurde (§ 13 Abs. 4 KapVO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen den der Bestimmung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legenden Ausbildungsaufwand der vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an der im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsmenge ausrichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen. Diese Bindung besteht auch und gerade mit Blick auf den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am vorklinischen Lehraufwand, der den Nenner des über die Zahl der auszuweisenden Studienplätze entscheidenden Kapazitätsbruchs bildet. Der ZVS-Beispielstudienplan ist nämlich ein Orientierungsmaßstab, der mit allgemeiner Billigung eine für ein ordnungsgemäßes Studium ausreichende Unterrichtsmenge bezeichnet. Diese grundsätzliche Bindung bedeutet freilich nicht, daß die einzelne Hochschule mit Rücksicht auf die bei ihr bestehenden Ausbildungsverhältnisse der Ermittlung des erforderlichen Lehraufwands nicht einen eigenen Studienplan zugrunde legen dürfte. Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 <S. 37 f.>; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 <S. 110 f.>).
b) Der ZVS-Beispielstudienplan legt den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, sofern diese nur die Kernfächer Anatomie, Physiologie und Biochemie umfaßt, auf CAp = 1,4331 fest. Das geht von folgenden Einsatzwerten aus: Vorlesung Prakt./Kurs Seminar CNW g=180, f=1,0 g=15, f=0,5 g=20, f=1,0 Anatomie 14 12 2 0,5777 Physiologie 8 7 3 0,4277 Biochemie 8 7 3 0,4277 1,4331 Insgesamt ist dem vorklinischen Studienabschnitt ein Curricularanteil von 2,1717 zugeordnet, darunter auch ein Dienstleistungsimport im Fach Biologie von 0,1333 (für 4 Stunden Praktikum/Kurs). Schlägt man diesen Dienstleistungsimport der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzu, so erhöht sich deren Eigenanteil auf CAp = 1,5664.
Von diesem Eigenanteil möchte die Beklagte - kapazitätsungünstig - nach oben abweichen. Sie integriert das Fach "Biologie für Mediziner" in die vorklinischen Kernfächer - und zwar zu etwa zwei Dritteln in das Fach Anatomie und zu etwa einem Drittel in das Fach Physiologie - und bestimmt den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf 1,6590:
Vorlesung Prakt./Kurs Seminar CNW Anatomie 17,71 (mit g=230) 19,86 (mit g=23) 2 (mit g=20) 0,6087 Physiologie 4,57 (mit g=540) 7,86 (mit g=10) 4 (mit g=20) 0,6013 Biochemie 8 (mit g=540) 7,36 (mit g=14) 3,43 (mit g=20) 0,4490 1,6590
c) Als Grundlage für diese Abweichung reicht die Studienordnung 1998 - selbst wenn sie mit der Approbationsordnung für Ärzte vereinbar wäre - schon in formeller Hinsicht nicht hin. Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Abweichung auf einem örtlichen Curriculum beruhen, das im einzelnen quantifiziert ist und das rechtswirksam in einer Studienordnung normiert worden ist (vgl. Senat, Urt. vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 -, KMK-HSchR 88, 607). Dem genügt die Studienordnung 1998 nicht. Diese Studienordnung legt nämlich die nötigen Einsatzwerte für die CNW-Aufteilung nicht sämtlich selbst fest, sondern begnügt sich mit der Angabe der Veranstaltungsarten und Veranstaltungszeiten. Daß Angaben zum jeweiligen Anrechnungsfaktor fehlen, ist unschädlich, da die Beklagte insofern ersichtlich nicht vom Üblichen abweichen wollte (vgl. Anlage 2 zur KapVO III vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Für die Gruppengrößen findet sich indes nur hinsichtlich der Seminare eine anderweitige Normierung (in § 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO: höchstens 20 Teilnehmer), während für die anderen Veranstaltungsarten eine Normierung der Gruppengröße fehlt.
Das ist auch nicht verzichtbar. Der Senat hat bislang offen gelassen, ob in der Studienordnung die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden muß (Senat, Urt. vom 19.01.1988 a.a.O.). Die Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Zwar setzt § 45 UG 1995 Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG 1995 quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten. Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Sie bietet jedoch keine hinreichende Grundlage für eine Festlegung der Aufnahmekapazität auf der Grundlage einer CNW-Aufteilung, die kapazitätsungünstig vom ZVS-Beispielstudienplan abweicht. Hierfür ist nämlich - über § 45 Abs. 2 UG 1995 hinaus - erforderlich, daß die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Nr. 34 <S. 39 f.>). Nur dann nämlich ist sichergestellt, daß die akademischen Organe der Hochschule (Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart. Gerade wenn die Gruppengröße nicht mit rein äußerlichen Umständen (wie Hörsaalgröße, apparative Ausstattung usw.), sondern - wie hier - mit fachdidaktischen Erwägungen begründet wird, kann deren Festlegung nicht der Hochschul- oder der Wissenschaftsverwaltung überlassen werden. Sie kann auch nicht vom Fakultätsrat - ohne Mitwirkung des Senats der Hochschule - erst im Studienplan vorgenommen werden, der die grundlegenden Regelungen zur Konzeption des Studiums nicht trifft, sondern voraussetzt und für die Studierenden lediglich erläutert (§ 46 Satz 2 UG 1995) und mit Empfehlungen für die Gestaltung des jeweils eigenen Studienablaufs verbindet.
3. Keiner Entscheidung bedarf damit, ob die Begründung, welche die Beklagte für die Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan anführt, in der Sache tragfähig wäre. Der Senat läßt diese Frage ausdrücklich offen, bemerkt aber immerhin das Folgende:
Wie angeführt, müssen zulassungsmindernde Abweichungen von den Werten des ZVS-Beispielstudienplans (im Folgenden: BSP) aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule heraus gerechtfertigt werden. Die Abweichung muß im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche besondere Gegebenheiten geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. <S. 38>). Die Beklagte hatte im Bereich der naturwissenschaftlichen Medizin einen Forschungsschwerpunkt eingerichtet, was nicht zuletzt durch die seinerzeitige besondere Fakultät für Naturwissenschaftliche Medizin seinen organisatorischen Ausdruck fand. Mit ihrer Studienordnung vom 30.08.1990 (W.u.K. S. 269, geändert durch Satzung vom 25.03.1996, W.F.u.K. 1997, S. 138) wollte sie gegenüber dem ZVS-Beispielstudienplan die naturwissenschaftliche Komponente in der Physiologie und der Biochemie stärker betonen (Erläuterung vom 28.09.1990 zur Kapazitätsberechnung 1990/91), was in der kleineren Betreuungsrelation der Praktika (Physiologie: g=10, Biochemie: g=14; BSP: jeweils g=15) sowie in einer erhöhten Stundenzahl der Seminare (jeweils 48 statt 42 Gesamtstunden) seinen Niederschlag fand. Für die Anatomie hielt die Beklagte dagegen - wie schon zuvor - eine höhere Stundenzahl der Kurse (254 statt 168 Gesamtstunden) für erforderlich, um die moderne Zellbiologie angemessen vermitteln zu können (Erläuterung vom 28.09.1990 zur Kapazitätsberechnung 1990/91), was freilich durch größere Lerngruppen (g=23 statt g=15) kompensiert wurde. Der Senat hatte dies aufgrund überschlägiger Prüfung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebilligt (Senat, Beschluß vom 09.03.1993 - NC 9 S 136/92 -).
Die neue Studienordnung vom 04.03.1998 geht erkennbar davon aus, daß die örtlichen Besonderheiten, die der Studienordnung 1990 zugrunde gelegen hatten, unverändert fortbestehen. Die Ausgliederung der Biochemie und die Integration des Fachs "Biologie für Mediziner" in die Fächer Anatomie und Physiologie werfen jedoch die Frage auf, ob die Beklagte unverändert örtliche Besonderheiten in Anspruch nehmen kann und ob - bejahendenfalls - ihre Abweichungen vom ZVS-Beispielstudienplan in vollem Umfang von diesen örtlichen Besonderheiten gedeckt sind. Voraussetzung für eine solche Abweichung ist nämlich stets, daß das besondere örtliche Lehrkonzept mit den personellen Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. <S. 39>; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46). Dem ist nicht schon dann genügt, wenn für die besonders konzipierten Lehrveranstaltungen nur überhaupt wissenschaftliches Lehrpersonal zur Verfügung steht. Ein Schwerpunkt in der Lehre, der einen erhöhten Ausbildungsaufwand bedingt, muß vielmehr Ausfluß einer Schwerpunktsetzung auch in der Forschung und in den anderen Aufgaben der Hochschule sein, die sich in einem besonderen personellen und/oder sächlichen Aufwand sowie gegebenenfalls in einer besonderen Organisationsstruktur dokumentiert. Die Hochschule kann nicht in einem Fach, das ohnehin allenfalls durchschnittlich ausgestattet ist, in der Lehre einen besonderen Aufwand betreiben und so einen Kapazitätsengpaß künstlich erzeugen; sie kann auch nicht in einem Fach, dessen bislang bevorzugte Ausstattung infolge von Einsparungen auf ein durchschnittliches Maß reduziert wird, einen bislang betriebenen besonderen Lehraufwand unverändert fortsetzen. In beiden Fällen würde eine örtliche Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan nicht oder nicht mehr durch Besonderheiten der Hochschule gerechtfertigt.
Mit ihrer Studienordnung 1990 wollte die Beklagte vor allem die naturwissenschaftliche Komponente in der Biochemie und der Physiologie stärker betonen, weil sie im Bereich der naturwissenschaftlichen Medizin einen Forschungsschwerpunkt bildete. Dies schlug sich gegenüber dem ZVS-Beispielstudienplan vor allem in der kleineren Betreuungsrelation der physiologischen Praktika (g=10 statt g=15) sowie in der Vermehrung der biochemischen Praktika (103 statt 98 Gesamtstunden) und Seminare (48 statt 42 Gesamtstunden) nieder. Dem vermehrten Ausbildungsaufwand im Fach Biochemie stand eine besonders großzügige Ausstattung der Biochemischen Institute gegenüber; diese besteht unverändert fort und wurde 1995 durch die Bildung des Biochemie-Zentrums auch organisatorisch verfestigt. Anders aber liegt es im Fach Physiologie. Daß die Beklagte hier über eine besondere Ausstattung verfügte, die eine besondere Akzentuierung im Lehraufwand legitimieren könnte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die beabsichtigte Bildung einer "kleinen" Lehreinheit Vorklinische Medizin infolge der Ausgliederung des Fachs Biochemie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gerade die vergleichsweise geringere Ausstattung der Fächer Anatomie und Physiologie aufgedeckt. Schon dies ließ es fragwürdig erscheinen, für die Praktika der Physiologie eine Gruppengröße von nur 10 Studenten vorzusehen und damit den Einsatzwert des ZVS-Beispielstudienplanes und in der Folge die diesbezügliche Ausbildungskapazität um ein Drittel zu reduzieren. Indem die Beklagte nunmehr aber noch das Fach "Biologie für Mediziner" in die vorklinische Lehreinheit integrierte, was gerade zu Lasten der Physiologie (und der Anatomie) ging, hat sie die Legitimation für einen unverändert erhöhten Ausbildungsaufwand im Fach Physiologie zusätzlich in Zweifel gezogen. Die physiologischen Praktika sollen nunmehr mit den medizinrelevanten Teilen der Zellphysiologie noch zusätzlich einen Teil der Belastung aus der Übernahme des Fachs "Biologie für Mediziner" schultern, was zu einer Erhöhung der Zahl der Praktikastunden führt. Dann aber ist die Rechtfertigung für eine Beibehaltung ihrer besonders geringen Gruppengröße vollends fragwürdig geworden.
Den damit zusammenhängenden Fragen braucht der Senat indes nicht weiter nachzugehen, da es auf ihre Klärung nicht ankommt. Ebensowenig brauchte dem Beweisantrag der Klägerin Folge geleistet zu werden, die bezweifelt, daß die Beklagte ihre physiologischen Praktika tatsächlich nur mit 10 Studierenden durchführt.
4. Nach allem kann die Beklagte statt mit einem Curricularanteil von CAp = 1,6590 allenfalls weiterhin mit CAp = 1,5099 rechnen, wie sie es seit 1990 praktiziert. Damit ergibt sich für den Berechnungszeitraum 1998/99 eine Aufnahmekapazität von (2 x 350,0159 : 1,5099 =) 463,6279, gerundet von 464, je Semester also eine solche von 232 Studienplätzen. Das sind infolge einer zwischenzeitlichen Stellenverminderung 6 (3) Plätze pro Jahr (Semester) weniger als im Berechnungszeitraum 1997/98 festgesetzt (vgl. ZZVO 1997/98 vom 03.06.1997, GBl. S. 223). Selbst wenn man mit der Beklagten der Kapazitätsermittlung eine "kleine" Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde legen wollte (die dann über ein unbereinigtes Lehrangebot von 268 SWS und über ein bereinigtes Lehrangebot von 231,805 SWS verfügte und deren Eigencurricularanteil CAp = 1,0609 wäre), so ergäbe sich für den Berechnungszeitraum 1998/99 eine Aufnahmekapazität von (2 x 231,805 : 1,0609 =) 436,9969, gerundet 437 Studienplätzen, also im WS 1998/99 von 218 und im SS 1999 von 219 Studienplätzen. Auch dann noch müßte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil kein Grund hierfür gegeben ist (§ 132 Abs. 2 VwGO). Zwar ist die Frage, ob eine Lehreinheit als reine Dienstleistungseinheit - ohne zugeordneten Studiengang - gebildet werden darf, von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage betrifft aber in erster Linie Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 67.88 -, DVBl. 1990, 530 = Buchholz 421.21 Nr. 41). Im übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auf weiteren selbständig tragenden Begründungen, für die ihrerseits eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht erkennbar ist.
Beschluß
vom 15. Februar 2000
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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