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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: NC 9 S 45/02
Rechtsgebiete: KapVO VII, LVVO, Vergabeverordnung ZVS


Vorschriften:

KapVO VII § 5 Abs. 3
KapVO VII § 14 Abs. 3
KapVO VII § 16
LVVO § 6a
LVVO § 9 Abs. 2
Vergabeverordnung ZVS § 12
Vergabeverordnung ZVS § 26
Vergabeverordnung ZVS § 27
1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.

2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.


NC 9 S 45/02 NC 9 S 46/02 NC 9 S 47/02 NC 9 S 48/02 NC 9 S 49/02 NC 9 S 50/02 NC 9 S 51/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Zulassung zum Studium der Humanmedizin WS 2002/2003;

vorläufiger Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und den Richter am Verwaltungsgericht Reimann

am 31. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der jeweilige Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2002 teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller/der Antragstellerin einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2002/2003 zuzuweisen. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt ein Viertel, die Antragsgegnerin drei Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die jeweilige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht den Antragstellern einen Voll- statt lediglich einen Teilstudienplatz zugewiesen hat. Im übrigen aber bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

I.

Lehrangebot

1. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Kapazitätsbericht zum 01.01.2002 ein unbereinigtes Lehrangebot von 276 SWS ermittelt. Dabei ist sie von einer Gesamtlehrverpflichtung von 288 SWS ausgegangen, die sie um vier Deputatsreduktionen von zusammen 12 SWS vermindert hat. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat sie eingeräumt, dass die Umwandlung einer halben C 1-Stelle in eine Angestelltenstelle kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen sei, weshalb die Gesamtlehrverpflichtung um 2 SWS heraufzusetzen sei. Ebenfalls hat sie schon in ihrem Schreiben vom 02.07.2002 an die ZVS - in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 29.01.2002 (NC 9 S 24/02, KMK-HSchR NF 41 C Nr. 31) - auf zwei der vier Deputatsreduktionen im Umfang von zusammen 4 SWS verzichtet. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht ein unbereinigtes Lehrangebot von 282 SWS angenommen.

2. Dieser Wert ist um 6 SWS heraufzusetzen. Die Deputatsreduktion für den Studiendekan Prof. Dr. xxxxxxx kann zu einer Verminderung des Lehrangebots der Lehreinheit vorklinische Medizin nicht führen; denn Prof. Dr. xxxxxxx ist als Leiter der Abteilung Virologie im Institut für Mikrobiologie und Immunologie der Lehreinheit klinische Medizin zugeordnet (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO; § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 ÄAppO n.F.). Damit bedarf die weitere Frage keiner Entscheidung, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden ohne eine genaue Begründung, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt, als rechtmäßig angesehen werden kann. Nur fürsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Erhöhung der Deputatsreduktion für den (ersten) Studiendekan von bislang vier auf höchstens sechs Semesterwochenstunden (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO n.F.) seinen Grund in dem nach der Novelle des Universitätsgesetzes veränderten Pflichtenkreises des Faktultätsvorstandes insgesamt und des Studiendekans im besonderen finden mag und - jedenfalls bei großen Fakultäten - auch in Studiengängen mit Bewerberüberhang als rechtmäßig erachtet werden kann, dass aber erhebliche Zweifel bestehen, ob auch die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich wird Anerkennung finden können, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in dieser oder einer anderen kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt.

3. Zu Unrecht wenden sich einige Antragsteller demgegenüber auch gegen die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die stellvertretende Frauenbeauftragte Prof. Dr. xxxxxxx um 2 SWS. Diese Ermäßigung war rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 9 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 (GBl. S. 43) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in Verbindung mit § 3a des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 01.02.2000 (GBl. S. 208). Nach § 3a Abs. 2 UG hat die Universität eine Frauenbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Gemäß § 9 Abs. 2 LVVO kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe die Lehrverpflichtung ermäßigt werden. Das Wissenschaftsministerium hat seine diesbezügliche Zuständigkeit mit Erlass vom 29.01.2002 auf die Antragsgegnerin übertragen, die Antragsgegnerin hat hiervon fehlerfrei Gebrauch gemacht. Namentlich lässt sich nicht beanstanden, dass die stellvertretende Frauenbeauftragte aus dem Kreis der Lehrenden in der Lehreinheit vorklinische Medizin gewählt wurde und ihr hierfür eine Deputatsverminderung um 2 SWS zugebilligt wurde. Zwar darf die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben nur ermäßigt werden "unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach" (§ 9 Abs. 2 LVVO). Dies erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes der (stellvertretenden) Frauenbeauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin diese Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte. Zudem ist der vorliegende Fall durch besondere Umstände gekennzeichnet. Die Antragsgegnerin trägt unwidersprochen vor, dass Frau Prof. Dr. xxxxxxx seit einigen Jahren alleinige Frauenbeauftragte mit einer Deputatsverminderung von 4 SWS gewesen ist und in den Berechnungszeiträumen 2001/02 und 2002/03 sich die Aufgabe mit der neuen Frauenbeauftragten Frau Prof. Dr. xxxxxxxxx je hälftig teilen soll, ehe sie zum Ablauf des September 2003 in den Ruhestand tritt. Diese Erwägungen sind frei von Ermessensfehlern.

4. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich mithin ein unbereinigtes Lehrangebot von 288 SWS. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 259,6334 SWS, was zu 312 Studienplätzen führt.

II.

Vollstudienplätze

Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, so kann die Zulassungszahl für den (gesamten) Studiengang nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Andernfalls - so ist zu ergänzen - kann die Zulassungszahl für den gesamten Studiengang (Vollstudienplätze) nur nach dem Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden.

Im vorliegenden Falle stehen den 312 vorklinischen Studienplätzen lediglich 274 klinische Studienplätze gegenüber. Eine Garantie für die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil hat das Wissenschaftsministerium nicht abgegeben. Im Ansatz können daher nur 274 Studienplätze als Vollstudienplätze angesehen werden. Diese Zahl ist freilich mit Rücksicht auf die erwartbare Misserfolgsquote in der Ärztlichen Vorprüfung zu erhöhen. Auch dies ist ein Fall des Studienabbruchs (§ 16 KapVO VII). Die diesbezüglichen Einwände der Antragsgegnerin teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin hat die Misserfolgsquote im Schreiben vom 02.07.2002 an die ZVS mit 4 % angegeben; tatsächlich hat sie mit 4,2 % gerechnet (und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, mit 4,86 %; das VG hat irrig von 288 Vollstudienplätzen zurückgerechnet statt von 286). Eine Misserfolgsquote von 4,2 % ist rechtlich einwandfrei. Sie stimmt weitgehend überein mit der Quote, welche das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als Durchschnittswert aus den Ärztlichen Vorprüfungen bei der Antragsgegnerin zwischen Frühjahr 1999 und Herbst 2001 dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.06.2002 mitgeteilt hat (4,29 %). Sowohl bei einer Misserfolgsquote von 4,2 % als auch bei einer solchen von 4,29 % aber erhöht sich die Zahl der Vollstudienplätze um 12 auf 286.

Unabhängig von der Misserfolgsquote in der Ärztlichen Vorprüfung hat das Verwaltungsgericht einen weiteren - offenbar nur auf den vorklinischen Studienabschnitt bezogenen - Schwund hinsichtlich der Vollstudienplätze angenommen und hierfür eine Schwundquote von 0,9943 angesetzt. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen. Damit erhöht sich die Zahl der Vollstudienplätze auf (286 : 0,9943 =) 288.

Eine weitere Erhöhung um einen voraussichtlichen Schwund (allein) während des klinischen Studienabschnitts ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Hierzu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. So hat das Verwaltungsgericht nicht überprüft, wie sich die Ausgangszahl von 274 Studienplätzen im klinischen Studienabschnitt errechnet. Damit steht auch nicht fest, ob darin bereits ein Schwund während des klinischen Studienabschnitts enthalten ist (den die Antragsgegnerin ausweislich des angefochtenen Beschlusses im Jahre 1986 einmal auf 0,9778 beziffert haben soll). Auch hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, wodurch genau der Kapazitätsengpass entsteht und in welchem Fachsemester er sich auswirkt. Besonders bei einem nicht personal-, sondern ausstattungsbezogenen Kapazitätsengpass sind derartige Feststellungen aber unverzichtbar. Ohne sie fehlt die tatsächliche Grundlage für die Annahme, in späteren Fachsemestern durch Schwund freiwerdende Ausbildungskapazitäten ließen sich durch Umschichtung in frühere (klinische) Fachsemester übertragen. Personalabhängige Ausbildungskapazitäten lassen sich regelmäßig übertragen, ausstattungsabhängige hingegen nicht ohne weiteres.

Insgesamt errechnen sich damit 288 Vollstudienplätze.

III.

Teilstudienplätze

Die Differenz zwischen der hiernach festgestellten Zulassungszahl für die Vollstudienplätze und dem Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs ist als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen (sog. Teilstudienplätze; § 18 Abs. 2 KapVO VII). Allerdings ist das Berechnungsergebnis (312 - 288 = 24 Teilstudienplätze) auch insofern nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen. Namentlich ist auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR, NF 41 C Nr. 31).

Das Verwaltungsgericht hat mitgeteilt, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Teilstudienplätze einen Divisor von 0,6406 zugrundegelegt. Dieser Wert führt in der Tat zu den im Kapazitätsbericht (11 : 0,6406 = 17 Teilstudienplätze) und im Schreiben vom 02.07.2002 (16 : 0,6406 = 25 Teilstudienplätze) angegebenen Zahlen. Von diesem Schwundfaktor ist auch im Beschwerdeverfahren auszugehen.

Allerdings behaupten einige der Antragsteller, die Schwundquote hinsichtlich der Teilstudienplätze betrage nicht 0,6406, sondern 0,39065. Dabei gehen sie jedoch von einem Berechnungsverfahren aus, welches den Umstand ignoriert, dass die Antragsgegnerin das Medizinstudium nicht nach Semestern, sondern nach Studienjahren organisiert. Sie meinen, die Idee des Schwundausgleichs beruhe gerade auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, und zwar unabhängig vom Semester- oder Jahresbetrieb. Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Das hat er im Beschluss vom 29.01.2002 (a.a.O.) ausführlich dargelegt. Hieran ist auch angesichts der Einwände der genannten Antragsteller festzuhalten. Die Antragsteller legen nicht näher dar, weshalb der Umstand eines Jahresbetriebs ausgeblendet werden dürfe. Dass eine derartige Fiktion sich unvertretbar weit von der Ausbildungsrealität entfernen würde, zeigt auch das von den Antragstellern für richtig erachtete Berechnungsergebnis: Bei einem Schwundfaktor von 0,39065 würde sich die Zahl der Erstsemester auf Teilstudienplätzen annähernd verdreifachen, die Antragsgegnerin könnte ihr entsprechendes Lehrangebot aber höchstens verdoppeln, wenn nämlich sämtliche vor einem Jahr auf Teilstudienplätzen eingeschriebenen Studierenden sich vor Beginn ihres 3. Fachsemesters wieder exmatrikuliert hätten, der tatsächliche Schwund also 100 % betrüge.

Hiernach muss es für das vorliegende gerichtliche Eilverfahren bei den von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Werten verbleiben. Damit errechnen sich (24 : 0,6406 =) 37 Teilstudienplätze.

IV.

Verhältnis zum ZVS-Verfahren

Die Gesamt-Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin beträgt damit 288 Voll- und 37 auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Teilstudienplätze.

1. Von dieser Gesamt-Aufnahmekapazität sind diejenigen Studienplätze abzuziehen, die in das Vergabeverfahren der ZVS einbezogen sind und von der ZVS vergeben werden. Diese Studienplätze sind im vorliegenden Verfahren nicht verfügbar.

Das sind jedenfalls die in der Zulassungszahlen-Verordnung festgesetzten Studienplätze; denn hiervon hat die ZVS auszugehen (§ 12 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS vom 01.08.2000, GBl. S. 552, i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 23.04.2002, GBl. S. 199). Dies schließt spätere Erhöhungen oder Verminderungen der Zahl von Studienplätzen ein, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität durch eine Neufestsetzung, also durch eine Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung vorgenommen werden (§ 5 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung VII vom 14.06.2002, GBl. S. 271).

Zu berücksichtigen sind jedoch auch diejenigen zusätzlichen Studienplätze, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums - zum Wintersemester also spätestens am 30. September - der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von der ZVS daraufhin in das Vergabeverfahren (einschließlich des ersten Nachrückverfahrens) einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt. Der Senat lässt dahingestellt, ob diese - offenbar verbreitete - Praxis wegen der Umgehung des Verordnunggebers mit § 5 Abs. 3 KapVO VII unvereinbar ist oder aber jedenfalls dann als gleichwohl rechtmäßig angesehen werden könnte, wenn die förmliche Neufestsetzung erfolgen müsste, das Ermessen des Verordnunggebers also dahin reduziert wäre, dass er die Neufestsetzung entsprechend der Neuermittlung nicht verweigern dürfte (vgl. hierzu Bahro/ Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 9 zu § 5 KapVO VII). Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller verletzt werden sollten. Auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften, welche dem Vergabeverfahren der ZVS zugrundeliegen, haben Studienbewerber, die einen Studienplatz außerhalb des ZVS-Verfahrens in Anspruch nehmen, keinen Anspruch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Erhöhung der Zahl der von der ZVS vergebenen Studienplätze ihre Chance, noch weitere Studienplätze aufzudecken, vermindert. Diese Chance ist als solche rechtlich nicht geschützt.

Keiner Entscheidung bedarf, ob im gerichtlichen Verfahren um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität auch solche Studienplätze als von der ZVS vergeben anzusehen sind, die von der Universität - entgegen § 5 Abs. 3 KapVO VII - erst nach dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS nachgemeldet und von dieser gleichwohl in das Vergabeverfahren (ins erste oder zweite Nachrückverfahren) noch einbezogen werden. Damit kann offen bleiben, ob dieses verspätete Nachmelden generell oder - wie die Antragsgegnerin meint - nur dann unbeachtlich ist, wenn es die Erfolgschancen von Antragstellern im gerichtlichen Verfahren willkürlich vereitelt.

Im vorliegenden Falle weist die Zulassungszahlen-Verordnung 2002/2003 vom 13.06.2002 (GBl. 226) 288 Voll- und 17 Teilstudienplätze aus. Die Antragsgegnerin hat nach deren Erlass mit Schreiben vom 02.07.2002 unmittelbar bei der ZVS 8 weitere Teilstudienplätze nachgemeldet. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass die ZVS diese zusätzlichen Teilstudienplätze in ihr Vergabeverfahren einbezogen hat. Dann aber waren 288 Voll- und 25 Teilstudienplätze in das ZVS-Verfahren einbezogen und nicht verfügbar.

2. Verfügbar blieben freilich 12 Teilstudienplätze. Von diesen sind auch nur 5 aufgrund von Überbuchungen im ZVS-Verfahren belegt worden. Nach Angaben der Antragsgegnerin hat die ZVS zwar im Wege der Überbuchung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS) 25 zusätzliche und damit insgesamt 50 Zulassungen auf Teilstudienplätze ausgesprochen. Jedoch haben sich hierauf lediglich 30 der Zugelassenen eingeschrieben, fünf mehr als festgesetzt bzw. nachgemeldet. Damit blieben jedenfalls 7 Teilstudienplätze verfügbar, die von den Antragstellern beansprucht werden können. Auf die von den Beteiligten erörterte Frage, ob Einschreibungen aufgrund einer Überbuchung durch die ZVS auch über die festgesetzte Kapazität hinaus einem Studienbewerber, der einen derartigen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität in Anspruch nimmt, entgegengehalten werden können, kommt es daher nicht an (vgl. Senat, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, ESVGH 51, 106 = NVwZ-RR 2001, 448).

3. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin jedoch verpflichtet, den Antragstellern einstweilen Vollstudienplätze zuzuweisen. Die zusätzlich aufgedeckten Teilstudienplätze können nicht in Vollstudienplätze umgewandelt werden. Das ist auch nicht deswegen möglich, weil von den von der ZVS im Haupt- und im ersten Nachrückverfahren auf Vollstudienplätze zugelassenen Studienbewerbern sich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 14.10.2002 erst 276 eingeschrieben hatten, mithin 12 der vorhandenen 288 Vollstudienplätze noch unbesetzt waren. Ebensowenig können die Antragsteller darauf verweisen, dass auch nach dem zweiten Nachrückverfahren noch 5 Vollstudienplätze unbesetzt geblieben sind.

Solange das Vergabeverfahren der ZVS nicht abgeschlossen ist (vgl. § 26 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS), können die in dieses Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten (einschließlich der nach dem Vorstehenden rechtzeitig nachgemeldeten) Kapazität einen anderen Gegenstand hat als ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten (und rechtzeitig nachgemeldeten) Kapazität. Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich damit allein auf die Zulassung zum Studium auf Studienplätzen, die nicht bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind. In das ZVS-Verfahren einbezogene Studienplätze sind für die Antragsgegnerin gar nicht verfügbar; sie dürfte die Antragsteller hierauf gar nicht zulassen. Diese Studienplätze werden vielmehr allein in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben. In diesem Verfahren gilt nicht der Grundsatz der zeitlichen Priorität. Vielmehr erfolgt die Auswahl der Studienbewerber nach anderen Kriterien (vgl. §§ 9 ff., insb. § 12 Abs. 3 Vergabeverordnung ZVS). Der Hinweis einiger Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 (7 C 48.89, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 50 = NVwZ-RR 1991, 362 = KMK-HSchR N.F. 11 C Nr. 3) ist daher verfehlt; dieses Urteil betrifft lediglich das Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Studienbewerbern, die jeweils Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität in Anspruch nehmen.

Mit dem Abschluss des ZVS-Verfahrens werden in diesem Verfahren unbesetzt gebliebene Studienplätze freilich wieder verfügbar. Auch dann aber kommt eine gerichtliche Direktzulassung auf einen solchen Studienplatz auf einen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin nicht in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS sind diese Studienplätze nämlich von der Hochschule durch das Los unter denjenigen Studienbewerbern zu vergeben, die dies innerhalb bestimmter Fristen bei der Hochschule beantragt haben. Auch dieses Verfahren darf durch externe Zulassungen nicht gestört werden. Die Verlosung verfügbar gebliebener Studienplätze aus der festgesetzten Kapazität besitzt auch ihren guten Sinn, gerade wenn die Universität auch Zulassungen auf Teilstudienplätzen ausgesprochen hat. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass an diesem Losverfahren regelmäßig jedenfalls diejenigen Studienbewerber bzw. Studierenden teilnehmen, die bislang lediglich einen Teilstudienplatz erhalten haben. Damit gibt sie ihnen eine gleiche Loschance zum "Aufrücken".

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller demgegenüber auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.10.2000 (1 D 11671/00, NVwZ-RR 2001, 165). Hiernach soll die Vergabe von nicht besetzten Vollstudienplätzen nicht daran scheitern, dass bereits in einem höheren Maße als geboten auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Teilzulassungen erfolgt sind. Daraus lässt sich für den vorliegenden Rechtsstreit nichts gewinnen. Zum einen hat die Antragsgegnerin bislang nicht mehr Teilzulassungen ausgesprochen als geboten, sondern - ungeachtet der vorliegend streitigen -jedenfalls sieben Teilzulassungen zu wenig. Zum anderen betrifft die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nur unbesetzte Vollstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität. Damit hat sich ihm die vorliegende Frage einer gerichtlichen Vergabe von in das ZVS-Verfahren einbezogenen Vollstudienplätzen nicht gestellt. Der Senat kann mithin offen lassen, ob dem erwähnten Beschluss in der Sache zu folgen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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