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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: NC 9 S 45/06
Rechtsgebiete: VergabeVO ZVS, GKG, ZZVO
Vorschriften:
VergabeVO ZVS § 3 Abs. 2 | |
VergabeVO ZVS § 24 | |
GKG § 39 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 2 | |
ZZVO |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin (WS 05/06)
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 27. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2006 - NC 7 K 1376/05 - werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sind unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat sowohl die für Altabiturienten geltende Frist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VVO-ZVS - vom 27.01.2005 (GBl. Seite 167) als auch die Frist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative VVO-ZVS (Bewerbungsfrist bis zum 15.07.2005) versäumt. Dass diese Fristen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat mit Normenkontrollurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - entschieden, was vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr angegriffen wird. Der Antragsteller meint jedoch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 22.02.2006 - NC 9 S 15/06 -, ihm habe die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfristen im vorliegenden Einzelfall nicht entgegengehalten werden dürfen. Dies ist unzutreffend.
Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 22.02.2006 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u. a. - (DVBl. 1988, 406) daran festgehalten, dass zwischen dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liegen müsse, die dem Bewerber zu Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Da die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005 (GBl. 2005, Seite 492) erst am 08.07.2005, das heißt nach Ablauf des für Altabiturienten geltenden Stichtages (31.05.2005) erfolgte, wäre es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen, die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Zulassungszahlenverordnung vor dem 08.07.2005 zu rügen. Dies berührt zwar nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 - und 9 S 1930/05 -). Der Antragsteller hat jedoch keine Gründe dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, ihm könne auch die "ersatzweise" geltende Ausschlussfrist des § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative VVO-ZVS, das heißt die Frist bis zum 15.07.2005, nicht entgegengehalten werden. Denn anders als in dem mit Beschluss vom 22.02.2006 entschiedenen Verfahren, war die Rüge der Rechtmäßigkeit der am 08.07.2005 bekannten Zulassungszahlenverordnung, die dem Antragsteller-Vertreter spätestens seit dem 13.07.2005 auch bekannt war, nicht unmöglich. Ob in diesem Zusammenhang auf den Zeitraum von der Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung (08.07.2005) bis zum Ablauf der Ausschlussfrist (15.07.2005), oder - wie der Antragsteller meint - auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung in der Datenbank VENSA (11.07.2005), bzw. seiner tatsächlichen Kenntnisnahme (13.07.2005) abzustellen ist, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob diese Frist - wie das Verwaltungsgericht meint - ausreichend oder aber unzureichend war. Denn für die im jeweiligen Einzelfall zu treffende Entscheidung, ob dem Antragsteller die versäumte Ausschlussfrist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung entgegengehalten werden kann, kommt es maßgeblich auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung und der verspäteten Antragstellung an. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.09.2005 die "Zulassung zum Studium außerhalb und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl" formularmäßig und ohne weitere Begründung beantragt. Weder aus diesem Antrag noch aus den weiteren Darlegungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller vor der Antragstellung Kapazitätsprüfungen oder sonstige kapazitätsbezogenen Überlegungen angestellt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte dem Antragsteller vorliegend die Ausschlussfrist gleichwohl entgegengehalten werden dürfen. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität erst am 06.09.2005, das heißt nahezu zwei Monate nach Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung gestellt. Dass eine solch lange Überlegungsfrist erforderlich gewesen sein könnte, wird selbst vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, mit der sein Hilfsantrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Recht als unzulässig abgelehnt. Denn der Zulässigkeit dieses Antrags steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - vom 30.09.2005 entgegen.
Die ZVS hat den Ablehnungsbescheid zulässig namens und im Auftrag der im Bescheid genannten Hochschulen (1. Universität Tübingen. 2. Universität Heidelberg und 3. Charite) erlassen und in der Rechtsmittelbelehrung u. a. zutreffend ausgeführt: "Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Klage beim jeweils oben genannten Verwaltungsgericht erheben." Dass es sich hierbei um keine überflüssigen oder irreführenden Zusätze gehandelt hat, die geeignet sind, die Erhebung der Klage zu erschweren, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen wird. Durch die in der Aufzählung vorgenommene eindeutige Zuordnung eines bestimmten Verwaltungsgerichts zu einer bestimmten Hochschule dürfte es nicht nur für einen Rechtskundigen, sondern auch für den Abiturienten, an den dieser Bescheid gerichtet ist, nicht zweifelhaft sein, bei welchem Gericht und gegen wen die Klage zu erheben ist. Da der Antragsteller gegen diesen Ablehnungsbescheid bislang keine Klage erhoben hat und die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO unstreitig längst abgelaufen ist, steht der Zulässigkeit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides entgegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei den Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Verwaltungsverfahren um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände und im gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - und Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - m.w.N.), und der Antragsteller sowohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung seines Antrags auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl angegriffen hat, waren die Werte dieser beiden Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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