Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: NC 9 S 80/06
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 123
VwGO § 152a
GKG § 47 Abs. 1
Eine Beschränkung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren auf die Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten kommt bei einer nach Erledigung des Rechtsstreits eingelegten Beschwerde des unterlegenen Antragsgegners zumindest dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller zunächst die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Erledigungserklärung abgibt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

NC 9 S 80/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 05/06); Antrag nach § 123 VwGO;

hier: Gegenvorstellung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 23. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 27. September 2006 - NC 9 S 80/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers, mit der dieser dem Senat ausdrücklich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, gibt dem Senat keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 27.09.2006 zu ändern und den Streitwert niedriger festzusetzen.

Dabei kann dahinstehen, ob neben der zum 01.01.2005 neu eingeführten Anhörungsrüge des § 152a VwGO wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der offensichtlichen Verletzung sonstiger verfassungsmäßiger Verfahrensrechte bzw. offenkundigem prozessualen Unrecht weiterhin die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung statthaft sind (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77/05 -, NVwZ 2005, 1201; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 152a Rdn. 17 ff.). Denn die Gegenvorstellung hat auch dann keinen Erfolg, wenn man ihre Statthaftigkeit unterstellt.

Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass, den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf weniger als EUR 5.000,-- festzusetzen. Maßgebend für die Höhe des im Beschwerdeverfahren festzusetzenden Streitwerts war der Antrag des Rechtsmittelführers (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG), d.h. vorliegend der Antrag der Antragsgegnerin. Diese hatte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.05.2006 am 22.05.2006 Beschwerde eingelegt und beantragt, "unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzuweisen". Eine Beschränkung der Beschwerde auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltene Kostenentscheidung erfolgte nicht, sie wäre nach § 158 Abs. 1 VwGO auch nicht zulässig gewesen. Ob sich der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits tatsächlich erledigt hatte und ob - wie der Antragsteller meint - bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass er den ihm zugeteilten Studienplatz nicht annehmen werde, ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich.

Zwar dürfte es herrschender Meinung entsprechen, dass der Streitwert im Beschwerdeverfahren dann auf die Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten beschränkt wird, wenn die Beschwerde vom Antragsteller ausschließlich zu dem Zwecke eingelegt wird, um den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. vom 03.07.2006 - 7B 18/06 -, juris, m.w.N.). Denn in diesem Fall beschränkt sich das Interesse des Antragstellers ausschließlich auf sein Kosteninteresse. Hingegen ist der volle Streitwert anzunehmen, wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren - trotz tatsächlich eingetretener Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt und bei Einlegung der Beschwerde nicht zu erkennen gibt, dass diese nur zum Zwecke der Abgabe einer Erledigungserklärung eingelegt wurde.

Da der in erster Instanz unterlegene Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht einseitig für erledigt erklären kann, sondern die Feststellung der Erledigung durch das Gericht - ebenso wie die Einstellung des Verfahrens aufgrund beidseitiger Erledigungserklärung der Beteiligten - stets (auch) die Erledigungserklärung des Antragstellers voraussetzt, kann der Antragsgegner nur die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angreifen. Eine solche Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, DVBl. 2001, 1548, VBlBW 2002, 163) auch nach tatsächlicher Erledigung des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung der für den Antragsteller geltenden Grundsätze zulässig. Mit der Beschwerde gibt der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Gibt dieser die Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren trotz tatsächlich eingetretener Erledigung des Rechtsstreits nicht ab, so ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzulehnen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern. In diesem Fall ist auch im Beschwerdeverfahren der volle Streitwert anzusetzen. Ob bei entsprechender Anwendung der für den Antragsteller geltenden Grundsätze der Streitwert bei einer vom Antragsgegner eingelegten Beschwerde dann auf den Kostenwert des erstinstanzlichen Verfahrens zu reduzieren ist, wenn der Antragsteller unmittelbar nach Einlegung der Beschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und damit dem Antragsgegner die Möglichkeit eröffnet, sich dieser Erledigungserklärung anzuschließen und sein Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf das reine Kosteninteresse zu beschränken, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Antragsteller ist der am 22.05.2006 eingelegten und am 12.06.2006 begründeten Beschwerde der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.06.2006 entgegengetreten, ohne auf die Erledigung des Rechtsstreits hinzuweisen und eine Erledigungserklärung abzugeben. Eine solche Erledigungserklärung erfolgte vielmehr erst mit Schriftsatz vom 11.08.2006 (eingegangen am 14.08.2006), nachdem der Berichterstatter mit Verfügung vom 27.07.2006 darauf hingewiesen hatte, dass kein Rechtsschutzinteresse mehr am Erlass der einstweiligen Anordnung bestehen dürfte.

Für eine Reduzierung des Streitwerts ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung bestand keine Veranlassung. Denn die allgemeine Verfahrensgebühr (Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) aus dem Streitwert von EUR 5.000,-- war zu diesem Zeitpunkt bereits angefallen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück