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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: NC 9 S 82/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 123 | |
VwGO § 161 Abs. 2 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin: WS 2006/2007
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 12. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2007 - NC 7 K 100/06 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Klarheit halber für unwirksam zu erklären und über die Kosten des gesamten Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht im vorliegenden Fall, es für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Verteilung nach der erzielten Loschance entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu belassen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung sind weder schwierige Rechtsfragen zu klären, noch ist eine umfängliche Aufbereitung des Sachverhalts geboten. Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich somit eine Prognose über die Erfolgsaussichten der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde, als nach den Maßgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO vorrangig zu prüfenden Frage (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2004 - 1 CS 03.3043 -, NVwZ-RR 2004, 622), und mithin über den Ausgang des Verfahrens insgesamt nicht treffen. Es hat sich auch keiner der Beteiligten in die Rolle des Unterlegenen begeben. Der Antragsteller hat sein Interesse an der Fortführung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er einen vorläufigen Studienplatz begehrt hat, deshalb verloren, weil er mit Ablauf des tatsächlichen Zulassungssemesters (Sommersemester 2007) selbst bei einem Misserfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin auf keinen der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten und inzwischen von der Antragsgegnerin an vorrangig ausgeloste Bewerber vorläufig vergebenen Studienplätze mehr nachrücken kann. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat mit der vorläufigen Vergabe der vom Verwaltungsgericht festgestellten Studienplätze lediglich dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss Rechnung getragen, ohne aber die Berechtigung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl anzuerkennen, was im Übrigen schon ihre Beschwerdeeinlegung zeigt (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei offenem Verfahrensausgang und Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren, ohne dass dies auf einer freiwilligen Entscheidung eines Beteiligten beruht, ist die gegenseitige Kostenaufhebung für das Beschwerdeverfahren ermessensgerecht, sodass insoweit die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren nicht mit denjenigen vergleichbar, in denen die Erledigung des gesamten Rechtsstreits durch die Zulassung eines Antragstellers an einer anderen Hochschule herbeigeführt wird, er mithin das Interesse am Verfahren aus Gründen verliert, die allein in seiner Sphäre liegen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 23.03.2007 - NC 9 S 169/06 -, kmk-hochschulrecht.de und vom 13.08.2007 - NC 9 S 68/07 -). Für das erstinstanzliche Verfahren wäre es hingegen unbillig, bei einer Kostenverteilung die vom Antragsteller lediglich erreichte und hingenommene Loschance außer acht zu lassen, da der Antragsteller selbst bei einer Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit mit einem Kostenanteil in dieser Höhe belastet geblieben wäre. Nach der im vorliegenden Fall sich daraus ergebenen Kostenverteilung würde er sich bei einer gegenseitigen Kostenaufhebung auch für das erstinstanzliche Verfahren günstiger stellen, was im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist. Andererseits besteht aber auch kein Anlass, wegen des offenen Verfahrensausgangs den vom Antragsteller zu tragenden Kostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren zu erhöhen, da bereits die Berücksichtigung der erreichten Loschance bei der Kostenverteilung einen "offenen" Verfahrensausgang dergestalt wertend miteinbezieht, dass bei einer größeren Anzahl von Bewerbern, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, letztlich nicht alle Bewerber einen vorläufigen Studienplatz tatsächlich auch erhalten können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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