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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: PB 15 S 2180/03
Rechtsgebiete: SBG


Vorschriften:

SBG § 2 Abs. 1
SBG § 49 Abs. 1
Der Stab der 10. Panzerdivision ist keine Dienststelle, in der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Soldatenbeteiligungsgesetz eine Personalvertretung gewählt wird, insbesondere keine "entsprechende Dienststelle" i. S. von Satz 2 dieser Vorschrift, sondern er ist der Stab eines Verbandes i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Soldatenbeteiligungsgesetz mit der Folge, dass die ihm angehörenden Soldaten Vertrauenspersonen wählen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PB 15 S 2180/03

Verkündet am 3. Februar 2004

In der Personalvertretungssache

wegen Mitgliedschaft im Personalrat

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den ehrenamtlichen Richter Bundesbankamtsrat Steiert, die ehrenamtliche Richterin Verwaltungsangestellte Blüchel sowie die ehrenamtlichen Richter Regierungsdirektor Röder und Regierungsamtsrat Ettlin auf die Anhörung der Beteiligten

am 03. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 28. Juli 2003 - P 11 K 3/03 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Soldatenvertreter, die durch die Personalratswahl im Mai 2000 in den Personalrat des damals noch kombinierten Stabes Wehrbereichskommando V/10. Panzerdivision (im Folgenden: WBK V/10. PzDiv) gewählt worden sind, dem Personalrat noch angehören.

Im Zuge der von der Bundesregierung im Juni 2000 gebilligten Bundeswehrreform wurde aufgrund von Befehlen des Heeresführungskommandos der Stab WBK V/10. PzDiv mit Wirkung vom 01.07.2001 defusioniert. Der Divisionsanteil wurde in Stab der 10. Panzerdivision (im Folgenden: Stab 10. PzDiv) umbenannt und unmittelbar dem Heeresführungskommando unterstellt. Zugleich erfolgte die Unterstellung der Wehrbereichskommandos unter das neu gebildete Streitkräfteunterstützungskommando. Mit Erlassen u. a. vom 24.09. und 10.12.2002 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Heeresführungskommando seine Auffassung mit, ein Divisionsstab sei für Soldaten nicht personalratsfähig; für die in den Personalrat gewählten Soldaten habe die Umgliederung die Wirkung der Auflösung einer personalratsfähigen Dienststelle, womit sie ihr Mandat verlören; im Divisionsstab wählten Soldaten Vertrauenspersonen. Daraufhin leitete der Chef des Stabes der 10. Panzerdivision unter dem 03.06.2003 durch Bestellung des Wahlvorstands die Wahl der Vertrauenspersonen der Offiziere des Stabes ein.

Am 07.06.2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, dass der Stab der 10. Panzerdivision einschließlich der unterstützenden Einheiten weiterhin eine Dienststelle nach § 49 Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG - sei und die gewählten Soldatenvertreter weiterhin seine Mitglieder seien. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Defusionierung habe in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht keine Auswirkungen, und sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28.03.2003 sowie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2002 - 6 P 2.01 - berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe grundsätzlich ausgeführt, im Bereich der militärischen Stäbe sei eine Personalratslösung umso eher geboten, je höher der Stab in der Hierarchie stehe. Dem gemäß habe es die Anwendung des § 49 SBG auf die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Stäbe wie das Heeresführungskommando gebilligt und zugleich auch oberhalb der Bataillonsebene die Stäbe der Großverbände grundsätzlich dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG zugeordnet. Ausgenommen habe es jedoch die zweite und die dritte Ebene der Territorialverteidigung (Wehrbereichskommandos, Wehrbereichskommandos/Divisionen, Verteidigungsbezirkskommandos) sowie, als den Korps entsprechende Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG, im Bereich der reinen Einsatzstäbe die Stäbe der obersten Großverbände, woraus es gefolgert habe, der wesentliche Unterschied zwischen Korps und Division liege darin, dass die Korps, nicht dagegen die Divisionen dem Heeresführungskommando unmittelbar unterstünden. Dabei habe es den Aspekt der Rechtssicherheit betont und alle Beispielsfälle des § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG mit Definitionen versehen. Das VG Dresden habe zutreffend erkannt, dass die Dienststellen mit der Defusionierung wegen der gleichzeitigen unmittelbaren Unterstellung unter das Heeresführungskommando nunmehr "Stäbe der obersten Großverbände" geworden und daher im Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 SBG geblieben seien.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 23.01.2002 festgestellt, dass auch Divisionen oder Brigaden als Großverbände Verbände i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG seien und Soldaten in deren Stäben Vertrauenspersonen und nicht Personalvertretungen wählten. Entscheidendes Kriterium sei nicht die Hierarchieebene, sondern die Prägung der Dienststelle durch einen stationären, administrativen oder durch einen mobilen, also einen Einsatzcharakter. Letzterer sei bei den Divisionsstäben eindeutig zu bejahen. Dies werde in Zeiten zunehmender Auslandseinsätze dadurch deutlich, dass die Divisionen als "Leitverbände" turnusmäßig wechselten und dann jeweils mit einem großen Teil des Divisionsstabes im Auslandseinsatz stünden. Auch aufgrund der sonstigen Aufgaben, z.B. als mobilmachungsfähiger Großverband in der Führung der unterstellten Truppenteile oder der Gefechtsführung der verbundenen Waffen im Einsatz hätten die Divisionsstäbe mobile, dem Einsatz bzw. Kampfauftrag dienende Aufgaben. Dass die 10. Panzerdivision nunmehr unter Wegfall der Führung durch das II. Korps direkt dem Heeresführungskommando unterstellt sei, bedeute keinen Aufstieg der Division auf die Korpsebene und damit in die Personalratsfähigkeit.

Mit Beschluss vom 28.07.2003 hat das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. In den Gründen heißt es, der Stab der 10. Panzerdivision sei eine entsprechende Dienststelle im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG. Dass das Bundesverwaltungsgericht unter "entsprechenden Dienststellen" insbesondere solche der anderen Teilstreitkräfte genannt habe, schließe nicht aus, dass auch Dienststellen des Heeres erfasst werden könnten, die etwa durch eine andere Aufgabenstellung und Befehlsstruktur eine andere Bedeutung erhalten hätten, so dass nicht jeder Umorganisation eine Anpassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes folgen müsse. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Divisionen Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG seien, jedoch sei wegen der zwischenzeitlichen Veränderung von Kommandostruktur und Aufgabenstellung eine einschränkende Betrachtung dieser auf die Verhältnisse des Jahres 2000 abhebenden Feststellung erforderlich. Durch die Unterstellung unter das Heeresführungskommando zum 01.07.2001 befänden sich Korps und Divisionen nunmehr auf derselben Führungsebene, so dass es keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gebe, zumal die Korps das Kommando über die Divisionen als eine ihrer wesentlichen Aufgaben verloren hätten. Solange der Gesetzgeber auf die veränderte Argumentation nicht reagiert habe, sei es Aufgabe der Gerichte, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung der Veränderungen auszulegen, was dazu führe, dass unter "entsprechenden Dienststellen" auch solche des Heeres verstanden werden dürften. Zudem habe der Antragsteller unwidersprochen dargelegt, dass die Tätigkeit der Division zur Vorbereitung von Einsätzen vergleichbar der des Korps administrativer Natur sei. Die Division und damit auch ihr Stab als solcher gehe nicht in den Einsatz, sondern habe als Truppensteller ein Einsatzkontingent einschließlich Kontingentstab zur Verfügung zu stellen. Da sie zahlreiche Leistungen nicht selbst erbringen könne, müsse sie administrativ für die Bereitstellung aus anderen Bereichen sorgen. In den Einsatz gehe nur ein geringer Teil der Division und der Stabsangehörigen, was den Divisionsstab nicht vom Korpsstab unterscheide.

Gegen diesen ihm am 28.08.2003 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 25.09.2003 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Er betont insbesondere den Einsatzcharakter der Divisionen nach der Strukturreform des Heeres als Teil der grundlegenden Reform der Bundeswehr aus dem Jahre 2001 mit dem Ziel des Wandels von der Friedensarmee zur Einsatzarmee. Kern der Reform sei die Ausrichtung der Bundeswehr auf rasche Reaktionen und Einsatz im Ausland im Rahmen der NATO und der internationalen Krisenbewältigung. Für das Heer bedeute dies vor allem die Straffung von Führungsstrukturen sowie die Ausrichtung und Gliederung der Truppenteile mit dem Ziel rascher und flexibler Einsatzfähigkeit. Das Heer verfüge, um ein dem gesamten Aufgabenspektrum gewachsenes Kontinuum an Kräften bereitzuhalten, u.a. über fünf mechanisierte Divisionen, darunter die 10. Panzerdivision. Sie seien Teil einer Struktur, die lagebezogen und modular in Zusammenarbeit mit anderen Teilen der Streitkräfte einsatzoptimierte Pakete zur Verfügung stellen und künftig schnell und flexibel eine Vielzahl verschiedener Aufgaben bewältigen könne. Die Einsätze erfolgten im Kontingentprinzip mit sechsmonatiger Einsatzdauer, wobei durch das Rotationsprinzip ebenso eine angemessene Durchhaltefähigkeit wie eine Aufrechterhaltung der Regenerationsfähigkeit gewährleistet sei. Die Divisionen stellten daher den Dreh- und Angelpunkt für die Einsätze im gesamten Aufgabenspektrum des Heeres dar, sie seien nicht lediglich Truppensteller, sondern Kernbestandteil der neuen Heeresstruktur zur Schaffung flexibler und schneller militärischer Einsatzbereitschaft. Vor diesem Hintergrund sei die 10. Panzerdivision schon heute in großen Teilen ein Großverband, der von der alleinigen Ausrichtung auf die Landesverteidigung zu einem Krisenreaktionsverband übergegangen sei. Bei funktionaler Betrachtung zeige sich daher, dass der Stab der 10. Panzerdivision nicht verwaltende, sondern mobile, den Kampfauftrag betreffende und ihm dienende Aufgaben wahrnehme und damit vorrangig militärischen Einsatzcharakter und nicht truppendienstlichen Führungscharakter habe; letztere Aufgaben würden nunmehr unmittelbar vom Heeresführungskommando erfüllt.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 28.07.2003 - P 11 K 3/03 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass es sich beim Stab einer Division um einen Dienststellentyp handele, der zwar nicht mit einem Wehrbereichskommando oder einem Wehrbereichskommando/Division vergleichbar sei, aber infolge Änderung der Sachlage seit Juli 2001 eine dem Stab eines Korps entsprechende Dienststelle im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG bilde, da die seither strukturell und ausnahmslos dem Heeresführungskommando direkt unterstehenden Divisionsstäbe nunmehr zur Kategorie der Stäbe der obersten Großverbände im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2002 gehörten. Ergänzend verweise er auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2002 - 6 P 5.02 - (PersR 2003, 71), wo hervorgehoben werde, dass eine Begünstigung des Vertrauenspersonenmodells gegenüber dem Personalratsmodell der gesetzgeberischen Tendenz widerspreche, die beteiligungsrechtliche Benachteiligung insbesondere der Zeit- und Berufssoldaten gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu verringern. Das Vorbringen des Beteiligten begründe keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht habe keineswegs ausgeschlossen, dass auch Heeresdienststellen einem Korps entsprechende Dienststellen sein könnten. Die besondere Qualität der Korps habe es darin gesehen, dass sie der oberste Großverband und keinem anderen nachgeordnet seien; diese unmittelbar dem Heeresführungskommando nachgeordnete zweite Ebene der Einsatzkräfte bilde nunmehr die Division. Es stelle auch nicht auf den Kampfauftrag o. Ä. ab, sondern im Bereich der Stäbe allein auf deren Stellung in der militärischen Hierarchie, wobei seine Grundwertung "je höher, desto eher das Personalratsmodell" gleichfalls für den Antragsteller spreche. Weder vor Aufnahme der Korpsstäbe in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG im Jahre 1997 noch seither hätten sie administrative Aufgaben oder Anteile gehabt, sondern seien seit 1956 Stäbe mit reinen Einsatzaufgaben und Truppenführungsaufgaben und ohne Auftrag im Bereich der Territorialverteidigung gewesen, so dass es nicht möglich sei, Unterschiede zu den Divisionsstäben zu konstruieren. Die Beschwerde setze sich auch mit der heutigen Heeresstruktur rechtlich unzutreffend auseinander. Die Division sei wegen der Abgabe zahlreicher Einheiten und Verbände zum Gefecht der verbundenen Waffen nicht mehr fähig. Ihr Stab habe als Truppensteller das für ein Einsatzkontingent benötigte Personal auszubilden, gegebenenfalls auszurüsten, dem Einsatzführungskommando in Potsdam zu übergeben und das Kontingent vom Inland aus zu unterstützen, wozu auch gehöre, Personal des eigenen wie der unterstellten Stäbe für einen Stab auf Brigadeebene abzustellen, der dem deutschen Kontingentführer im Einsatzland zuarbeite. Daher sähen die Organisationsbefehle für ISAF, KFOR und SFOR vor, dass die truppendienstliche Verantwortung der Leitdivision am Abflughafen ende. Sie gehe also gerade nicht selbst in den Einsatz. Die Beschwerde verkenne, dass laut Bundesverwaltungsgericht zwar einerseits Stäbe, die Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG führten, regelmäßig als Stäbe der Verbände im Sinne der Nr. 3 dem beteiligungsrechtlichen Schicksal der unterstellten Einheiten folgten, dass aber diese Regel nicht nur für die Territorialverteidigung, sondern auch für die oberen Hierarchieebenen der Einsatzverbände durchbrochen und begrenzt werde. Sie verkenne weiter das mit der Formel "und entsprechenden Dienststellen" in § 2 Abs. 1 wie in § 49 Abs. 1 SBG verfolgte Anliegen des Gesetzgebers, dem nicht die Absicht unterschoben werden könne, statische und nicht zukunftsoffene Normen zu schaffen. Daher habe er einen Beispielskatalog aufgestellt, den das Bundesverwaltungsgericht zutreffend umgesetzt habe, indem es aus den Begriffen und Beispielen beider Normen funktional definierte Dienststellentypen abstrahiert habe und so den Bereich der Großverbände differenziert habe beurteilen können. Dazu habe es die Gruppen "Großverbände mit territorialen Aufgaben (-anteilen)", "oberste Großverbände" und "diesen unterstellte Großverbände" entwickelt, von denen nur die dritte Gruppe unter § 2 SBG falle. Nach alledem gebe es keine sachlichen Unterschiede von einem Gewicht, das eine personalvertretungsrechtliche Benachteiligung der Soldaten in Divisionsstäben gegenüber denen in Korpsstäben nach gegenwärtigem Stand rechtfertigen könnte.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemachten Unterlagen wird ergänzend verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist nach § 83 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - i. V. mit § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden; der Beteiligte ist im Hinblick auf die bis Mai 2004 laufende Amtszeit des Antragstellers (§ 26 BPersVG) durch die angegriffene Entscheidung noch immer beschwert.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte den Antrag ablehnen müssen.

Die Beteiligten streiten über die beteiligungsrechtliche Einordnung des aus der Defusionierung des Stabes WBK V/10. PzDiv hervorgegangenen Stabes der 10. Panzerdivision, und betreiben das Verfahren übereinstimmend unter der Prämisse, dass der Antragsteller unbeschadet der Umorganisation der Dienststelle, für die er im Jahre 2000 gewählt worden ist, von Rechts wegen weiter besteht; von Letzterem geht daher auch der beschließende Senat aus (zur Sachwidrigkeit einer "ungefragten" gerichtlichen Fehlersuche, die das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert: BVerwG, Urteil vom 17.04.2002, BVerwGE 116, 188, 196 f.).

Der Stab 10. PzDiv ist keine Dienststelle, in der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SBG eine Personalvertretung gewählt wird, insbesondere keine "entsprechende Dienststelle" i. S. von Satz 2 dieser Vorschrift, sondern er ist der Stab eines Verbandes i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG mit der Folge, dass die ihm angehörenden Soldaten Vertrauenspersonen wählen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG (in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 15.04.1997, BGBl. I S. 766) gehören zu den Wahlbereichen, die Vertrauenspersonen wählen, die Stäbe der Verbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen; nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SBG sind hiervon allerdings die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen ausgenommen, die Personalvertretungen wählen.

Mit der umstrittenen Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem als Grundsatzentscheidung (vgl. §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) ausgestalteten und von den Beteiligten ihrer Argumentation zugrunde gelegten Beschluss vom 23.01.2002 (Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3) für die Rechtslage nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz in der auch hier anwendbaren Fassung 1997, jedoch noch für die alte Heeresstruktur vor der Reform von 2001 in dem Sinne beantwortet, dass Divisionen als Großverbände und damit zugleich als Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG zu qualifizieren waren. Bei systematischer Auslegung folge dies zum einen aus § 2 Abs. 2 SBG, weil er die Geltung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG für Verbände und Großverbände gleichermaßen voraussetze, und zum anderen aus § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG. Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG gebe es drei personalratsfähige Bereiche; Divisionen und Brigaden gehörten zu keinem von ihnen. Der erste Bereich umfasse - wegen deren Aufgabenstellung - die Kommandobehörden der territorialen Wehrorganisation; aus dem Umstand, dass dazu auch die Stäbe der Wehrbereichskommandos/Divisionen zählten, folge, dass Divisionen ausschließlich dann personalratsfähig seien, wenn sie mit einem Wehrbereichskommando fusioniert seien; der Stab einer Division als solcher und erst recht der einer Brigade gehöre nicht dazu. Den zweiten Bereich bildeten - wegen ihrer Stellung im obersten Bereich der militärischen Hierarchie und daher wegen ihrer Vergleichbarkeit mit zivilen Dienststellen - "regelmäßig" die Korpsstäbe. Da die Korps als oberste Großverbände des Heeres neben den Ebenen der territorialen Wehrorganisation ausschließlich genannt seien, werde der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die den Korps nachgeordneten Großverbände, also die Divisionen und Brigaden, von der Personalratslösung auszuschließen. Die Einschränkung "regelmäßig" lasse sich mit Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG erklären, wonach Soldaten in multinationalen Dienststellen "regelmäßig" Vertrauenspersonen wählten. Damit wolle der Gesetzgeber berechtigten Belangen der Bündnispartner Rechnung tragen (vgl. die Begründung des Änderungsgesetzes 1997 in BT-Drs. 13/5740 S. 16). Der dritte Bereich seien die "entsprechenden Dienststellen". Da die genannten militärischen Dienststellen ausschließlich solche des Heeres seien, seien unter "entsprechenden Dienststellen" insbesondere solche der übrigen Teilstreitkräfte zu verstehen, die nach Führungsebene und Bedeutung ihrer Aufgaben vergleichbar seien, etwa das Luftwaffen- und das Flottenkommando. Dieses Ergebnis sieht das Bundesverwaltungsgericht bei einer Auslegung nach der Entstehungsgeschichte bestätigt. Danach habe der Gesetzgeber vor der hier anzuwendenden Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes im Jahre 1997 ein Regelwerk vorgefunden, nach welchem die Soldaten auch in den Stäben der Großverbände - Brigaden, Divisionen, Korps - Vertrauenspersonen und nicht Personalräte wählten. An dieser Rechtslage habe er, wie in der Gesetzesbegründung unmissverständlich zum Ausdruck komme, mit Ausnahme des Flottenkommandos und der Korps, die neu geregelt worden seien, nichts ändern wollen (BT-Drs. 13/5740 S. 22); bei den beiden Großverbänden niedrigerer Ordnung - Brigaden und Divisionen - habe es daher beim seitherigen Rechtszustand verbleiben sollen. Die Erwähnung des Flottenkommandos bestätige zudem, dass mit "entsprechenden Dienststellen" vor allem solche der anderen Teilstreitkräfte gemeint seien.

Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz und des Antragstellers ist diese Beurteilung, der der beschließende Senat folgt, auch unter den veränderten Verhältnissen nach der Heeresstrukturreform 2001 aufrechtzuerhalten, die den Korps eine neue militärische Rolle zugewiesen, die Divisionen unmittelbar dem Heeresführungskommando (einer Dienststelle, bei der ein Bezirkspersonalrat gebildet wird, siehe § 53 Abs. 2 SBG i. V. m. § 1 Nr. 11 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen in der Fassung von Art. 1 der Verordnung vom 15.03.1994, BGBl. I S. 567) unterstellt und zugleich ihre Unterstellung unter die Korps aufgehoben hat, denn die Divisionsstäbe sind dadurch nicht gleichsam an die Stelle der Korpsstäbe getreten und zu "entsprechenden Dienststellen" i. S. von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG aufgerückt. Bei der Auslegung dieses Gesetzesbegriffs stellt der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse - nicht die Gesetzeslage, denn die Heeresstrukturreform 2001 beruht nicht auf einem Akt des Gesetzgebers, sondern auf einer Exekutiventscheidung des Bundesministers der Verteidigung - gewandelt haben, kein prinzipielles Rechtsproblem dar, denn ein Gesetz ist ungeachtet dessen anzuwenden, ob der geregelte Sachbereich noch dem bei Erlass des Gesetzes gleicht. Tauchen im Anwendungsbereich eines Gesetzes neue, nicht vorausgesehene Tatbestände auf, kann dies eine (Weiter-) Entwicklung von Rechtsbegriffen auslösen (vgl. etwa Zippelius, Juristische Methodenlehre, 8. Aufl., § 4 III unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 01.07.1953, BVerfGE 2, 380, 401; s. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 305: "normativer Sinn des Gesetzes"). In einem solchen Fall ist das Gesetz mit den anerkannten Auslegungsmethoden ggf. neu zu interpretieren. Insoweit kann der Begriff der "entsprechenden Dienststellen" als Auffangtatbestand für die Beurteilung der neuen Sachlage dienen. Die Argumentation von Fachkammer und Antragsteller, die Divisionsstäbe seien schon wegen der nunmehr eingenommenen Position an oberster Stelle der militärischen Hierarchie "entsprechende Dienststellen" geworden, greift indessen zu kurz.

Der beschließende Senat vermag die Ansicht nicht zu teilen, in der Entscheidung vom 23.01.2002 entnehme das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetz den Grundsatz, oberste militärische Dienststellen seien bereits als solche "entsprechende Dienststellen". Die einschlägige Aussage bezieht sich allein auf die Korpsstäbe und enthält lediglich eine Annahme über den Beweggrund des Gesetzgebers, nur diesen, nicht aber den Stäben der übrigen Großverbände Division und Brigade die Personalratsfähigkeit zu verleihen (BVerwG, a. a. O. S. 13, 17); die Entwurfsbegründung des Änderungsgesetzes (BT-Drs. 13/5740) enthält nämlich insoweit nichts Erhellendes. Auch wenn dem formalen Aspekt der Hierarchieebene eine Bedeutung nicht abzusprechen ist (vgl. BVerwG, a. a. O. S. 21: je höher in der Hierarchie, desto eher § 49 Abs. Satz 1 SBG), müssen "entsprechende Dienststellen" zusätzlichen, sachlichen Anforderungen genügen: In Betracht kommen nur solche Dienststellen, die den in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG ausdrücklich genannten nach Führungsebene und Aufgabenstellung bzw. Bedeutung der zu erfüllenden Aufgaben vergleichbar sind (BVerwG, a. a. O. S. 14). Nur eine solche materielle Betrachtungsweise ist geeignet, die Gesetzesanwendung anhand der das Soldatenbeteiligungsrecht beherrschenden Abgrenzung nach der durch Einsatz- und Kampforientierung bedingten Mobilität einerseits und dem administrativen und daher stationären Charakter andererseits, also zwischen dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG angesprochenen typisch soldatischen Bereich und dem davon grundsätzlich verschiedenen, von § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SBG erfassten Verwaltungsbereich andererseits vorzunehmen (vgl. BVerwG, a. a. O. S. 19, 20, 23 f.). Die Prüfung anhand dieser Merkmale erweist, dass Divisionsstäbe nicht als den Korpsstäben alter Prägung entsprechende Dienststellen anzusehen sind. Dies ergibt sich auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten und zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemachten Unterlagen aus folgenden Tatsachen und Überlegungen:

Den Korps waren bis zur Heeresstrukturreform 2001 zwei bis drei Divisionen (BVerwG, a.a.O. S. 13) sowie eine unterschiedliche Anzahl von Brigaden/Regimentern als Korpstruppen unterstellt (Stellungnahme des Führungsstabes des Heeres vom 16.01.2004, VGH-Akte S. 221). Das war bereits für sich genommen ein substantiell größerer Verantwortungsbereich, als ihn die einzelne Division seit 2001 hat, denn er bedingte allein schon wegen der mehrfachen Größe des Unterstellungsbereichs einen erheblich höheren Planungs-, Koordinierungs- und Administrationsaufwand, der typischerweise verwaltungsförmig erledigt zu werden pflegt, was den Gesetzgeber, wie erwähnt, zur Verleihung der Personalratsfähigkeit an die Korpsstäbe durch das Änderungsgesetz 1997 motiviert hat. Der Divisionsstab dagegen führt nach wie vor gleichsam nur sich selbst, nämlich nur die der Division unterstellten Verbände und Einheiten.

Die der Division nachgeordneten Hierarchieebenen sind unverändert geblieben. Die Entlastung der Korpsstäbe von der truppendienstlichen Führungsverantwortung - mit Ausnahme von Führungsunterstützungskräften sind ihnen keine Truppenteile mehr unterstellt - und die Übertragung anderer Funktionen, zu deren Erfüllung Unterstellungen nur noch auftragsbezogen ("tailored to mission") erfolgen (Näheres s. Stellungnahme vom 16.01.2004, VGH-Akte S. 223), dienen der Straffung der Führungshierarchie (vgl. etwa Oerding, Soldat und Technik, März 2001 S. 23, VGH-Akte S. 69) durch den Wegfall der Führungsebene der Korps, womit ein "Aufrücken" der Divisionen schwerlich zu vereinbaren wäre. Die Unvergleichbarkeit zeigt sich auch bei der Neuverteilung der seitherigen Korpsaufgaben. Deren vormalige truppendienstliche Aufgaben sind, soweit sie nicht zu einem kleinen Teil auf die neu zugeschnittenen Wehrbereichskommandos übergegangen sind, nur zu einem beschränkten Teil den Divisionen übertragen worden, namentlich solche, die die Gestellung der und die Leitfunktion für die Kontingente für Auslandseinsätze betreffen. Den weitaus größten Teil des Aufgabenspektrums hat dagegen das - bereits zuvor in der Führungshierarchie vorhandene - Heeresführungskommando übernommen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatzbefehl des Heeresführungskommandos für die Umgliederung des Kommandobereichs Heeresführungskommando vom 15.03.2001 (VGH-Akte S. 61 bis 63). Der Zuschnitt der Führungsebenen und die Unterstellungshierarchie haben sich damit in einer Weise qualitativ verändert, die die Annahme eines hierarchischen Sprungs der Divisionsstäbe in dem vom Verwaltungsgericht und vom Antragsteller vertretenen Sinn nicht erlaubt.

Auch Gliederung und Aufgaben der Division haben sich in ihrem wesentlichen Kern durch die Heeresstrukturreform 2001 nicht in Richtung auf die der vormaligen Korps verschoben. Die Gliederung in Divisionen, Brigaden und Bataillone bleibt erhalten, da sie gewachsenem Führungsverständnis und Vorgaben der NATO entspricht (Oerding, a.a.O.). Die neuen, mechanisierten Divisionen haben sogar eine deutlich geringere Personalausstattung als zuvor, nämlich nur noch ca. 9.700, in einer der fünf Divisionen ca. 13.400 Mann (Oerding, a.a.O. S. 24, VGH-Akte S. 70). Der Umfang der Divisionstruppen, d. h. der dem Divisionskommandeur unmittelbar und ohne Zwischenschaltung eines ihm nachgeordneten militärischen Führers unterstellten Einheiten und Verbände, wurde verringert und im Heerestruppenkommando zusammengefasst. Andere Aufgaben werden zentral und teilstreitkraftübergreifend von der Streitkräftebasis wahrgenommen, z.B. Führungsunterstützung, Nachrichtengewinnung, Aufklärung und Logistik (s. militärischer Fachaufsatz in VGH-Akte S. 90).

Die mechanisierten Divisionen müssen (auch) künftig ein breites Spektrum an Einsatzaufgaben bewältigen können, das vom Einsatz bei Friedensmissionen bis hin - entgegen dem Vortrag des Antragstellers - zum Gefecht der verbundenen Waffen reicht (s. militärischer Fachaufsatz in VGH-Akte S. 93; Stellungnahme vom 16.01.2004, VGH-Akte S. 227). Hiermit übereinstimmend führen die Divisionen nach Darstellung des Führungsstabs des Heeres ausschließlich Einsatzkräfte (Stellungnahme vom 16.01.2004, VGH-Akte S. 223). Unstreitig ist, dass jedenfalls die der Division unterstellten Brigaden Träger des Gefechts mit verbundenen Waffen bleiben, womit sie bereits im Frieden in erster Linie nach den Erfordernissen der kollektiven Verteidigung ausgerichtet sind (Oerding, S. 24).

Das Verwaltungsgericht und der Antragsteller haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Divisionsstab die Aufgabe hat, die Stellung von Truppen für den Auslandseinsatz zu organisieren. Damit ist jedoch sein Aufgabenspektrum keineswegs erschöpfend erfasst. Es darf nämlich nicht aus dem Blickfeld geraten, dass die Bundeswehr nicht lediglich zum Einsatz außerhalb Deutschlands im Rahmen von Konfliktverhütungs- und Krisenbewältigungsmaßnahmen befähigt sein muss, sondern auch weiterhin den Auftrag der Landesverteidigung und der kollektiven Verteidigung im Rahmen des nordatlantischen Bündnisses hat. Dass der Divisionsstab zudem Einheiten führt, die für den Einsatz bestimmt sind, liefert einen wichtigen Beleg dafür, dass er auch selbst zu den mobilen, einsatzorientierten Dienststellen zu rechnen ist, denn es gilt der Grundsatz, dass in beteiligungsrechtlicher Hinsicht der Verband den ihn bildenden Einheiten folgt und der Stab das beteiligungsrechtliche Schicksal des Verbandes teilt, den er führt (BVerwG, a. a. O. S. 11). Bei der hier gebotenen Anwendung dieses Grundsatzes ist es unerheblich, wenn das Verwaltungsgericht und der Antragsteller darauf verweisen, dass der Divisionsstab als solcher nicht selbst in den Auslandseinsatz geht.

Gegenüber dem gefundenen Ergebnis nicht überzeugend ist der Hinweis des Antragstellers auf die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29.10.2002 (PersR 2003, 71), eine Begünstigung des Vertrauenspersonenmodells gegenüber dem Personalratsmodell widerspreche der gesetzgeberischen Tendenz, die beteiligungsrechtliche Benachteiligung insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes spürbar zu verringern. Damit wird die dem Änderungsgesetz 1997 zum Soldatenbeteiligungsgesetz zugrunde liegende Motivation des Gesetzgebers beschrieben. Der Aussage kann jedoch keine allgemeine Auslegungsregel etwa des Inhalts entnommen werden, dass die gesetzlichen Regelungen stets personalratsfreundlich zu interpretieren seien. Dies würde dem Vertrauenspersonenmodell von vornherein den Stempel der Minderwertigkeit aufdrücken, was nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden kann, der das Vertrauenspersonenmodell als die dem typischen, vom Kampfauftrag geprägten soldatischen Bereich angemessene Beteiligungsform dem Personalratsmodell an die Seite stellt. Der die Argumentation des Antragstellers stützenden Auffassung im Beschluss des VG Dresden vom 28.03.2003 - PB 8 K 843/03 - kann daher nicht gefolgt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, insbesondere unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG, verfassungsrechtliche Bedenken gegen das im Beschluss vom 23.01.2002 gefundene Ergebnis ausgeschlossen. Mit Blick auf die erheblichen Unterschiede von Bundesgrenzschutz und Streitkräften hat es eine Gleichbehandlung von Polizeivollzugsbeamten beim BGS und den Berufs- und Zeitsoldaten nicht für geboten erachtet. Es hat dabei auch festgehalten, dass es für einen erheblichen Teil der Mitbestimmungstatbestände gleichgültig sei, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalräte wählten. Im wichtigen Bereich der Personalangelegenheiten trete das Anhörungsrecht nach § 23 SBG stets an die Stelle der Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 bzw. nach § 76 Abs. 1 BPersVG. Im Übrigen enthalte das Soldatenbeteiligungsgesetz eine Reihe von Mitbestimmungstatbeständen, die solchen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entsprächen. Die noch verbleibende Ungleichbehandlung derjenigen Soldaten, die Vertrauenspersonen wählten, rechtfertige sich daraus, dass die entsprechenden Einheiten und Verbände durch das dem besonderen Auftrag der Streitkräfte entsprechende Merkmal der Mobilität des militärischen Einsatzes gekennzeichnet seien (BVerwG, a. a. O. S. 25 f.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von ihm vertretene Auslegung des Begriffs der entsprechenden Dienststellen i. S. von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG ergeben sich aus ihr nicht.

Ist der Stab 10. PzDiv sonach der Stab eines Verbandes i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG und wählen die ihm angehörenden Soldaten daher Vertrauenspersonen, folgt daraus, dass diejenigen Soldaten, die bei den Personalratswahlen 2000 in den damals noch personalratsfähigen Stab WBK V/10. PzDiv (§ 49 Abs. 1 Satz 2 SBG) gewählt worden sind, wegen und seit der am 01.07.2001 wirksam gewordenen organisatorischen Änderung des kombinierten Stabes in einen reinen Divisionsstab Angehörige eines Wahlbereichs nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 SBG geworden sind und somit ihrerseits die Wahlberechtigung zur Wahl von Vertrauenspersonen erhalten haben; diese Wahlberechtigung schließt nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG die Wahlberechtigung zu Personalvertretungen aus. Da die Wählbarkeit zu einem Personalrat an die Wahlberechtigung zu ihm anknüpft (§ 14 BPersVG), ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG gleichzeitig die Mitgliedschaft der Soldatenvertreter im antragstellenden Personalrat, sei es als Rechtsnachfolger des Stabs WBK V/10. PzDiv, sei es als lediglich mit anderer Bezeichnung weiterbestehendes Gremium, unbeschadet der nicht zu entscheidenden Frage nach dessen Fortexistenz erloschen.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage nach der beteiligungsrechtlichen Zuordnung der Divisionsstäbe nach der Heeresreform 2001, die sich auch bei den anstehenden Personalratswahlen stellen wird, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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