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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: PB 15 S 2635/07
Rechtsgebiete: BPersVG, BRKG, TGV


Vorschriften:

BPersVG § 8
BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1
BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 2
BRKG § 15
TGV § 6 Abs. 1 Satz 1
Muss ein freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats für die ihm nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, § 15 BRKG (§ 22 BRKG a.F.), § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV gewährte Wegstreckenentschädigung für die täglichen Fahrten zum Sitz des Bezirkspersonalrats Einkommensteuer entrichten, so ist die Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zum Ausgleich der dadurch entstandenen Belastung verpflichtet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 6 P 9.03 -, PersR 2004,152).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PB 15 S 2635/07

Verkündet am 03.03.09

In der Personalvertretungssache (Bund)

wegen Erstattung geschuldeter Einkommensteuer auf Trennungsgeld

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 3. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Oktober 2007 - PB 9 K 2/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller gehörte von Februar 1999 bis Ende 2007 dem weiteren Beteiligten zu 2 an, zunächst bis 27.03.2000 als Sprecher der Gruppe der Beamten, danach als Vorsitzender des Gremiums. Mit Verfügungen des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.05.2000 und 11.05.2000 wurde er zu 100 % von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Sein Wohnort ist Malsburg-Marzell, seine Stammdienststelle ist das Hauptzollamt Lörrach und der Sitz des weiteren Beteiligten zu 2 ist Freiburg. Seine dortige Anwesenheit war regelmäßig erforderlich, ohne dass er abgeordnet gewesen wäre. Ihm wurde aufgrund des Bescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 22.02.1999 nach § 6 TGV Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Dienstort bewilligt. Die hierauf angefallene Einkommensteuer wurde von der Besoldungsstelle einbehalten und abgeführt.

Den Antrag des Antragstellers vom 12.05.2004, ihm gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die auf das Trennungsgeld entfallende Einkommensteuer zu erstatten, weil er mit dieser zusätzlichen Steuer bei einer beruflichen Tätigkeit an seiner Stammdienststelle nicht belastet wäre, lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Verfügung vom 07.04.2005 ab: Der in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 könne nicht auf alle steuerpflichtigen Teile des Trennungsgelds übertragen werden, sondern habe nur Gültigkeit für das Trennungsübernachtungsgeld als Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft am Dienstort. Die mit der Gewährung von Trennungsgeld zusammenhängenden Aufwendungen beträfen sowohl die berufliche als auch die private Sphäre des Steuerpflichtigen und könnten somit auch nicht eindeutig und ausschließlich als durch die Personalratstätigkeit verursacht angesehen werden. Es erscheine daher sachgerecht, wenn für Personalratsmitglieder hierfür eine pauschalierte Abgeltung in Gestalt von Trennungstagegeld gewährt werde, die gegebenenfalls als Bestandteil des Einkommens zu versteuern sei. Anderes gelte nur für das Trennungsübernachtungsgeld, wenn damit ausschließlich die tatsächlich für die Anmietung der Zweitwohnung entstandenen Kosten erstattet würden und es somit nicht dem Einkommen zufließe, das der Betroffene im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbrauchen könne. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gebe es keine Veranlassung, den Arbeitgeber mit einem Ausgleichsanspruch eines Betriebsratsmitglieds für die aufgrund steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eintretenden Folgen zu belasten.

Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, dass die zusätzliche, auf das Trennungsgeld entfallende Einkommensteuer ihm nicht entstünde, wenn er weiterhin seiner Tätigkeit auf dem ihm übertragenen Dienstposten beim Hauptzollamt Lörrach nachginge. Damit bestehe ein Zusammenhang zwischen seinem Personalratsmandat, dem Anspruch auf Trennungsgeld und der damit verbundenen Steuerpflicht, so dass zu den von der Dienststelle zu erstattenden Kosten auch die wegen seiner Personalratstätigkeit geschuldete Einkommensteuer zähle. Als Vorsitzender des weiteren Beteiligten zu 2 müsse er regelmäßig, d.h. arbeitstäglich an dessen Sitz in Freiburg anreisen, um die dort anfallenden Arbeiten zu erledigen. Damit in Zusammenhang stünden die finanziellen Belastungen, die allein durch die Tätigkeit für die Stufenvertretung ausgelöst würden. Würden sie nicht von der Dienststelle übernommen, läge eine Benachteiligung vor.

Den Widerspruch des Antragstellers wies die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Bescheid vom 24.06.2005 zurück: Steuern auf Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung könnten nicht als Kosten gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG erstattet werden. Wenngleich eine förmliche Abordnung nicht ausgesprochen worden sei, habe die Freistellung des Antragstellers zu 100 % eine Verlagerung des Beschäftigungsorts nach Freiburg bewirkt und insoweit vergleichbare Auswirkungen wie eine Abordnung, die einen Anspruch auf Trennungsgeld begründe. Der Antragsteller sei daher wie ein Beamter zu behandeln, der aus dienstlichen Gründen an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in Freiburg abgeordnet werde.

Am 11.08.2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die ergangenen Bescheide "Klage" erhoben, die er im Folgenden als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren weitergeführt hat. Mit Beschluss vom 09.10.2007 hat das Verwaltungsgericht - antragsgemäß - festgestellt, dass der weitere Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, dem Antragsteller die Einkommensteuer, die seit Februar 1999 auf das ihm aus Anlass seiner Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Mitglied des weiteren Beteiligten zu 2 gewährte Trennungsgeld entfällt, zu erstatten: - Der Antrag sei gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 f. ArbGG zulässig. Auf § 44 Abs. 1 BPersVG gestützte Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen seien gerichtlich im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen, da sie ihre rechtliche Grundlage im Amt als Mitglied der Personalvertretung fänden. Das Begehren auf Aufwendungsersatz könne auch in Gestalt eines - im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren üblichen und zur Streitentscheidung auch ausreichenden - Feststellungsantrags geltend gemacht werden. - Der Antrag sei begründet, weil der weitere Beteiligte zu 1 dem Antragsteller die auf das Trennungsgeld geleistete Einkommensteuer zu erstatten habe. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG habe die Dienststelle die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstünden. Zu den Aufwendungen gehörten auch die in Ausübung ihres Amts anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG seien die Reisekostenvergütungen bei Reisen, die zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig seien, nach dem Bundesreisekostengesetz zu bemessen. Diese Vorschrift gelte nach § 54 Abs. 1 BPersVG auch für Mitglieder von Stufenvertretungen. In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Fahrten zwischen dem Wohnort freigestellter Personalratsmitglieder und dem Sitz des Personalrats kein Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 bis 10 BRKG bestehe, sondern die Vorschriften über das Trennungsgeld (§ 15 BRKG) entsprechend Anwendung fänden und sich der Trennungsgeldanspruch nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (TGV) bemesse. Infolge der Freistellung gelte für das Personalratsmitglied als neuer "Dienstort" der Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung, für die er freigestellt sei. Die täglichen Fahrten vom Wohnort zum Sitz der Personalvertretung seien demnach nicht mit Dienstreisen vergleichbar, weil infolge der Freistellung der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit von dem früheren Dienstort an den Geschäftssitz der Personalvertretung verlagert sei. Die Fahrten dorthin seien deshalb keine Reisen außerhalb des "Dienstorts", sondern Fahrten zu diesem. Somit komme allein eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 BRKG in Betracht, wonach für derartige tägliche Fahrten nur ein Anspruch auf eine Vergütung bestehe, die der Höhe des Trennungsgelds entspreche, das Beamte und Richter erhielten, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet worden seien. Von dieser Rechtslage gingen im Grundsatz übereinstimmend auch die Beteiligten aus. Entsprechend sei dem Antragsteller mit Bescheid des weiteren Beteiligten zu 1 vom 22.02.1999 mit Wirkung ab 01.02.1999 antragsgemäß Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung bewilligt worden. Dabei sei entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV eine Anrechnung der Vorauslagen vorgenommen worden, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen Dienststätte (Hauptzollamt Lörrach) entstanden wären, weil die Entfernung mehr als 5 km betrage. Für diese Anrechnung bilde der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 22.02.1999 die wirksame Grundlage. Ungeachtet dessen finde die Anrechnungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV ungeschmälert auch bei Personalratsmitgliedern Anwendung, bei denen der Freistellungsbeschluss zu einem Wechsel des Beschäftigungsorts führe. Denn auch für diesen Personenkreis gelte, dass die täglichen Fahrten von der Wohnung zum Dienstort keine Dienstreisen im Sinn des § 2 Abs. 1 BRKG seien, für die Reisekostenvergütung beansprucht werden könnte. Befände sich der Sitz der Stufenvertretung, der der Antragsteller angehöre, in Lörrach, könnte er für die täglichen Fahrten von seinem Wohnort dorthin kein Trennungsgeld nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BRKG in Verbindung mit den Regelungen der Trennungsgeldverordnung verlangen. Vor diesem Hintergrund könne über die Erstattungsregelung in § 44 Abs. 1 BPersVG keine weitergehende, die Anrechnungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV außer Betracht lassende Erstattung in Betracht kommen, zumal § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausdrücklich auf die reisekostenrechtlichen Regelungen Bezug nehme. Dementsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27.01.2004 bekräftigt, dass die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit der Trennungsgeldverordnung auch bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Reisekostenaufwands von Personalratsmitgliedern zugrunde zu legen seien. Während die Anwendung der Anrechnungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV auf der ausdrücklichen Kostenregelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG beruhe, die insoweit eine "eingeschränkte" Erstattung auch für freigestellte Personalratsmitglieder zwingend gebiete, sei eine derartige Schlussfolgerung für die auf das Trennungsgeld entrichtete Einkommensteuer nicht zu ziehen. Die von den Trennungsgeldentschädigungen einbehaltenen Steuern verminderten den Auszahlungsbetrag mit der Folge, dass der Antragsteller den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Fahr- und sonstigen Kosten im Ergebnis nicht in vollem Umfang rückvergütet bekommen habe. Das widerspreche der Regelung in § 44 Abs. 1 BPersVG, die von einem vollen Aufwendungsersatz zur vollen Deckung der durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten ausgehe. Gegen den diesbezüglichen Rückgriff auf die allgemeine Kostenregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG könnten aus der speziellen, die Reisekosten betreffenden Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG keine rechtssystematischen Bedenken hergeleitet werden. Die Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sei hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstünden. Ein Unterfall seien die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit halte. Dies bedeute zwar, dass die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (hier in Verbindung mit der Trennungsgeldverordnung) auch bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Reisekostenaufwands von Personalratsmitgliedern zugrunde zu legen seien. Um eine von diesem Konzept abweichende Erstattung von Reisekosten gehe es hinsichtlich des hier streitigen Einkommensteuerabzugs nicht. Im Gegenteil gehe § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG davon aus, dass der dort vorgesehene Aufwendungsersatz tatsächlich in vollem Umfang zur Deckung der Aufwendungen zur Verfügung stehe. Die hier streitigen Einkommensteueranteile würden von den in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zugrunde liegenden Regelungskonzepten nicht erfasst. Diese Lücke sei über die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu schließen, welche vorschreibe, dass alle durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten von der Dienststelle zu tragen seien. Diese Kosten habe der weitere Beteiligte zu 1 auszugleichen, weil andernfalls der Antragsteller wegen seiner Tätigkeit für den weiteren Beteiligten zu 2 in der Weise benachteiligt würde, dass er die mit dieser Tätigkeit notwendig verbundenen und damit dienstlich veranlassten Aufwendungen im Umfang der umstrittenen Abzüge selbst tragen müsste. Dieses Ergebnis widerspreche nicht nur der Pflicht der Dienststelle zur Übernahme der Kosten der Personalratstätigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, sondern darüber hinaus dem Benachteiligungsverbot gemäß § 8 BPersVG, wonach Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürften als vergleichbare Kollegen ohne Personalratsamt. Wäre der Antragsteller nicht Mitglied des weiteren Beteiligten zu 2, so ginge er seiner dienstlichen Tätigkeit in der bisherigen, unweit seiner Wohnung gelegenen Dienststelle in Lörrach nach. Kosten für die Fahrten zum Sitz des weiteren Beteiligten zu 2 in Freiburg fielen nicht an. Erhalte der Antragsteller dagegen als Mitglied bzw. Vorsitzender des weiteren Beteiligten zu 2 seine nach Lage der Dinge unvermeidbaren Aufwendungen für die Fahrten zu dessen Sitz nicht in vollem Umfang erstattet, so müsse er als Folge seines Personalratsamts einen Teil seines Einkommens "zuschießen". Darauf laufe es im Ergebnis hinaus, wenn auf den von der Dienststelle bewilligten Aufwendungsersatz Einkommensteuer abgeführt werden müsse, ohne dass dies zu einem erneuten Ausgleich durch die Dienststelle führe. Eine einleuchtende Rechtfertigung dafür, die vor § 8 BPersVG und der Kostenregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Bestand haben könnte, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1 scheitere der Ersatzanspruch des Antragstellers namentlich nicht an den Besonderheiten der ihm gewährten Trennungsgeldentschädigung. Der Antragsteller habe keine Pauschalleistungen erhalten, denen nicht notwendig ein echter Aufwand entspreche, wie dies beim Trennungsgeld der Fall sein möge (§ 3 Abs. 3 TGV). Die Fahrkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV sei, wie der Wortlaut der Vorschrift ausweise, eine echte Erstattung und keine (Pauschal-) Entschädigung. Mit der Entscheidung setze sich die Kammer nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber Personalratsmitgliedern nicht die Steuer- und Sozialversicherungsanteile zu erstatten habe, die auf ihnen fortzuzahlende Zuschläge entfielen. Diese Rechtsprechung verhalte sich zur Reichweite des Lohnausfallprinzips nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Davon nicht erfasst würden die speziellen Kosten, die Beschäftigten aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalratsmitglieder entstünden. Während § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Vergütungspflicht für durch Personalratstätigkeit notwendige Arbeitsversäumnisse regele, beziehe sich § 44 Abs. 1 BPersVG auf Kosten der Personalratsmitglieder, die ihnen durch ihre Tätigkeit außerhalb der Vergütungspflicht des Arbeitgebers entstünden.

Gegen den am 12.10.2007 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 12.11.2007 Beschwerde eingelegt und diese am 11.12.2007 begründet. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Oktober 2007 - PB 9 K 2/07 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe seinem Beschluss fehlerhaft weitestgehend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 zugrunde gelegt, wonach die Dienststelle zum Ausgleich von Mehrbelastungen verpflichtet sei, die dadurch entstünden, dass freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats, die am Sitz der obersten Dienstbehörde eine zweite Unterkunft genommen hätten, für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben entrichteten. Das Trennungsübernachtungsgeld falle jedoch nach § 3 Abs. 4 TGV für die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrags zu zahlenden Kosten an, basiere also ausschließlich auf tatsächlich anfallenden Kosten, während der dem Antragsteller zu zahlenden Wegstreckenentschädigung nach § 15 BRKG analog i.V.m. § 6 Abs. 1 TGV eine pauschalierte Berechnungsweise zugrunde liege. Die Wegstreckenentschädigung werde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV auf Basis eines Aufwands von 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag berechnet; bei dem Betrag von 0,08 EUR handele es sich um eine Kilometerpauschale ohne Rücksicht auf die tatsächlich entstandenen Fahrkosten. Der Wegstreckenentschädigung entspreche daher - anders als beim Trennungsübernachtungsgeld - nicht notwendig ein echter Aufwand. Dementsprechend gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.05.2007 davon aus, dass mit der Wegstreckenentschädigung eines freigestellten Personalratsmitglieds "in notwendigem Umfang die tatsächlichen Kosten pauschaliert abgegolten" würden. Von dem Erfordernis, über die Wegstreckenentschädigung hinaus die darauf anfallende Einkommensteuer zu erstatten, sei keine Rede. Die Fahrkosten seien vielmehr mit der Wegstreckenentschädigung vollständig "abgegolten". Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.01.2004 zum Trennungsübernachtungsgeld allein der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F. folgenden besonderen Rechtslage Rechnung tragen wollen, dass der Abzug von Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach zwei Jahren geendet habe. Folge sei gewesen, dass das Trennungsübernachtungsgeld danach voll zu versteuern gewesen und das Personalratsmitglied steuerlich entsprechend tatsächlich belastet gewesen sei. Demgegenüber werde ein Personalratsmitglied, das - wie hier - eine Wegstreckenentschädigung erhalte, bereits aufgrund der festen Steuerfreibeträge fast nie mit der vollen Einkommensteuer belastet sein; es habe vielmehr, wenn die Einkommensteuer nicht bereits aufgrund der pauschalierten Berechnung der Wegstreckenentschädigung abgedeckt sei, nur die verbleibende Einkommensteuer für den steuerpflichtigen Teil des Trennungsgelds zu tragen; zu einer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbaren Belastung werde es regelmäßig nicht kommen. - Der verwaltungsgerichtliche Beschluss stehe auch im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.2007, wonach ein freigestelltes Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten für die regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG habe; mit der Freistellung ändere sich der Ort der Leistungserbringung; das freigestellte Betriebsratsmitglied sei nunmehr verpflichtet, Betriebsratsarbeit am Sitz des Betriebsrats zu leisten; dies habe zur Folge, dass es allein dem Betriebsratsmitglied obliege, die Kosten der Fahr zu seiner "neuen" Arbeitsstätte zu tragen, wie auch jeder Arbeitnehmer, dessen Leistungsstätte sich mit seinem Einverständnis ändere, dazu verpflichtet sei, sich auf eigene Kosten zum neuen Leistungsort zu begeben. Wenn aber nach der Parallelregelung des § 40 Abs. 1 BetrVG noch nicht einmal die Fahrkosten zum Sitz des Betriebsrats als Kosten der Betriebsratstätigkeit zu werten seien, könne dies im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erst recht nicht für die Einkommensteuer gelten, die auf eine Wegstreckenentschädigung nach der Trennungsgeldverordnung anfalle. Zwar finde sich in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eine Sonderregelung, diese sei aber auf das Bundesreisekostengesetz bzw. die Trennungsgeldverordnung begrenzt. Eine Erstattung der Einkommensteuer komme - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgehe - allenfalls über die allgemeine Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Betracht, die in ihrem Wortlaut und ihrer Intention aber gerade § 40 Abs. 1 BetrVG entspreche. Die Erstattung der Einkommensteuer ginge aber über den "bloßen" Ausgleich von Fahrkosten hinaus. Auch im vorliegenden Fall ändere sich der Dienstort des freigestellten Personalratsmitglieds und verschiebe sich in infolge der Freistellung an den Sitz des Personalrats. Dass einem Personalratsmitglied überhaupt ein Trennungsgeld bezahlt werde, folge einzig aus den Sonderbestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung. Weitere Kosten wie die evtl. anfallende Einkommen-steuer seien als Kosten anzusehen, die das Personalratsmitglied aufgrund der Verschiebung seines Dienstorts zu tragen habe; um Kosten i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG handele es sich nicht. - Der Antragsteller werde auch nicht im Sinn des § 8 BPersVG benachteiligt. Eine - tatsächlich nachteilige - Unterdeckung der Kosten aufgrund der für das Trennungsgeld entrichteten Einkommensteuer sei nicht gegeben, da der Antragsteller ein pauschaliertes Trennungsgeld erhalte, das pauschal die Kosten abdecke, ohne dass feststehe, dass eine Unterdeckung gegeben sei. Unabhängig davon sei über § 8 BPersVG nicht jedweder im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit entstehende "Nachteil" auszugleichen. Den aus der Personalratstätigkeit und aus der Freistellung möglicherweise folgenden Nachteilen habe der Gesetzgeber insbesondere durch die Regelungen in § 46 Abs. 5 bis 7 BPersVG Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Steuern einzelner freigestellter Personalratsmitglieder, die - wie der Antragsteller - eine Wegstreckenentschädigung erhielten, sei nicht gerechtfertigt. Dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.07.1980) zudem nicht das Gebot der Erhaltung des Lebensstandards entnommen werden. Dadurch werde verdeckt, dass der Arbeitgeber durch die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsanteilen nicht den Arbeitnehmer benachteilige, sondern einer öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Verpflichtung nachkomme, die im Übrigen auch gegenüber dem Arbeitnehmer bestehe. Scheide somit eine Benachteiligung aus, so hätte die Erstattung der Einkommensteuer zur Folge, dass der Antragsteller aufgrund seiner Personalratstätigkeit begünstigt werde, was § 8 BPersVG (gerade) auch verbiete. Bei jedem anderen Trennungsgeldempfänger unterlägen die erhaltenen Zahlungen der Steuerpflicht. Ein Ausgleichsanspruch bestehe daher nicht. - Da der Antragsteller mit seinem (Klage-)Antrag vom 12.09.2005 neben der Erstattung der Einkommensteuer auch die Erstattung der Anrechnung im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV begehrt und das Verwaltungsgericht einen dahingehenden Anspruch verneint habe, hätte der Feststellungsantrag insoweit (im Übrigen) abgelehnt werden müssen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 21.05.2007 an der entwickelten Rechtsprechung zur Gewährung von Trennungsentschädigung an freigestellte Mitglieder der Stufenvertretungen festgehalten, wonach bei Fahrten zwischen dem Wohnort freigestellter Personalratsmitglieder und dem Sitz des Personalrats kein Anspruch auf Reisekostenvergütung bestehe, sondern die Vorschriften über das Trennungsgeld entsprechende Anwendung fänden. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 festgestellt habe, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, einem freigestellten Betriebsratsmitglied die Kosten für die regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Betriebsratsbüro abzüglich der ersparten Fahrkosten vom Wohnort zum bisherigen Arbeitsort zu erstatten, sei nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht seine anders lautende Rechtsprechung abändern wolle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 27.01.2004 darauf hingewiesen, dass sich für die nach § 46 Abs. 1 BPersVG unentgeltliche und ehrenamtliche Wahrnehmung der kollektiven Beschäftigteninteressen hinreichend viele Personen nur dann bereit finden würden, wenn sie jedenfalls von den spezifischen, durch diese Tätigkeit verursachten Kosten von der Dienststelle freigestellt würden. Aus dieser Überlegung heraus habe der Gesetzgeber die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG geschaffen, die der Dienststelle die Pflicht zur Übernahme sämtlicher Kosten der Personalratstätigkeit auferlege. Damit habe die Institution Personalvertretung insgesamt gestärkt werden sollen, was nicht der Fall wäre, wenn man einzelne Kosten, die ihren Ursprung ausschließlich in der Personalratstätigkeit hätten, von der Erstattungspflicht ausnehmen würde. Ein sachlich einleuchtender Grund, warum die Kostenerstattung hinsichtlich Steuern und Sozialabgaben beim Trennungsübernachtungsgeld - wie in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 zugrunde liegenden Fall - gegeben sein solle, bei der Wegstreckenentschädigung jedoch nicht, sei nicht ersichtlich. Anstelle der Entfernung von rund 23 km zur Dienststelle müsse er aufgrund seiner Personalratstätigkeit nunmehr rund 60 km (nach Freiburg) zurücklegen. Das Benachteiligungsverbot verlange, dass er nicht mit Kosten belastet bleibe, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Personalratstätigkeit nicht vermeiden könne.

Dem Senat liegen die Akten der Oberfinanzdirektion Koblenz sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig; sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und fristgerecht begründet worden.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Antrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 65, § 93 Abs. 2 ArbGG). Eine Ausnahme von der Prüfsperre, die sich auf Rechtsweg und Verfahrensart bezieht, besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen eine verfahrensrechtliche Pflicht aus § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG verstoßen. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht zu einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verpflichtet gewesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat nichts dagegen erinnert, dass der Antragsteller sein zunächst als "normale" verwaltungsgerichtliche (Verpflichtungs-)Klage anhängig gemachtes Begehren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren weiterverfolgt hat, vielmehr ist er dem hier gestellten Feststellungsantrag nur in der Sache entgegengetreten.

Abgesehen davon bestehen gegen die Zulässigkeit des streitigen Feststellungsbegehrens im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG keine Bedenken. Bei dem - wie nachstehend noch auszuführen - auf § 44 Abs. 1 BPersVG gestützten Erstattungsanspruch handelt es sich um einen personalvertretungsrechtlichen Anspruch, der seine rechtliche Grundlage im Amt des Antragstellers als Mitglied der Personalvertretung findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02. 1990 - 6 P 13.88 -, PersR 1990, 130).

Das Begehren ist anerkanntermaßen als Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil ein entsprechender gerichtlicher Ausspruch einem Leistungs- bzw. Verpflichtungsausspruch gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 6 P 9.03 -, PersR 2004, 152 m.w.N.). Der Antragsteller hat auch ein rechtliches Interesse daran, die aufgrund der Erhebung von Einkommensteuer auf die gewährte Wegstreckenentschädigung geltend gemachte Benachteiligung mit den Mitteln des Personalvertretungsrechts sofort zu beseitigen, ohne dies unter Umständen zuvor in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu versuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004, a.a.O.).

Unschädlich ist, dass der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 07.04.2005 und deren Widerspruchsbescheids vom 24.06.2005 beantragt hat, die auf seinen Erstattungsantrag und auf seinen Widerspruch hin ergangen sind. Die (geltend gemachte) Verpflichtung der Dienststelle zur Tragung der Kosten der Personalvertretung folgt nach § 44 Abs. 1 BPersVG unmittelbar aus dem Gesetz und lässt sich nicht verbindlich durch einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 VwVfG regeln, weil es insoweit an einer personalvertretungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Eine Regelungsbefugnis der Dienststelle würde bereits daran scheitern, dass der Streit über die Verpflichtung der Dienststelle zur Kostentragung zwischen Dienststelle einerseits und Personalvertretung und/oder Personalratsmitglied andererseits auf der Ebene gleichberechtigter, zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammenarbeitender Partner (§ 2 Abs. 1 BPersVG) ausgetragen wird und nicht durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 17 L 2327/00 -, m.w.N.). Entscheidet die Dienststelle gleichwohl über die Erstattung von (Reise-)Kosten eines Personalratsmitglieds im Rahmen des § 44 Abs. 1 BPersVG durch Verwaltungsakt, so ist dieser rechtswidrig. Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Leistungsbegehren der Verpflichtungsklage die Anfechtung der Leistungsversagung einschließt und damit den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51,15) - so dass ein gesonderter, hierauf gerichteter Aufhebungsantrag wie auch ein entsprechender Ausspruch des Gerichts nicht erforderlich (wenn auch zweckmäßig) ist -, so folgt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren aus der Zulässigkeit der Beschränkung des Begehrens auf die gerichtliche Feststellung, dass die Dienststelle zur Kostentragung verpflichtet ist, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ergangenen Ablehnungs- und eines Widerspruchsbescheids der Dienststelle nicht erforderlich ist.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat.

Der - festzustellende - Erstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 BPersVG. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1); Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2). Diese Regelung gilt nach § 54 Abs. 1 BPersVG für Stufenvertretungen entsprechend.

Zu prüfende Kosten sind diejenigen, die dem Antragsteller dadurch entstanden sind, dass er täglich von seinem Wohnort zum Sitz des Bezirkspersonalrats in Freiburg fahren musste, weil er als von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestelltes Mitglied (Vorsitzender) des Bezirkspersonalrats während der Woche am Sitz des Bezirkspersonalrats, als seinem neuen "Dienstort", anwesend sein musste. Dass die dadurch entstandenen Kosten mit der dem Antragsteller gewährte Wegstreckenentschädigung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 22 BRKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621) bzw. ab 01.09.2005 § 15 BRKG in der (Neu-)Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) i.V.m. § 6 Abs. 1 TGV "dem Grunde nach" abgegolten waren, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.02.1990, a.a.O. und Beschluss vom 21.05.2007 - 6 P 5.06 -, PersR 2007, 387) zutreffend erkannt. Hierauf kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

Soweit das Verwaltungsgericht dabei auch die Anwendung der Anrechnungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht beanstandet hat, war - entgegen der Meinung des weiteren Beteiligten zu 1 - eine Ablehnung des Feststellungsantrags insoweit (im Übrigen) nicht geboten. Denn der Antragsteller hat nach dem "Umsteigen" vom "normalen" verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erklärt, dass er den "Feststell.antrag unter Weglassung d. Anrechnungsbetrags gem. § 6 I 2 TGV" stelle. Auf den entsprechenden Aktenvermerk des Verwaltungsgerichts vom 02.08.2007 ist der weitere Beteiligte zu 1 in der Anhörung vor dem Senat hingewiesen worden.

Im Umfang der für die jeweils gewährte Wegstreckenentschädigung abgeführten Einkommensteuer bleibt der Antragsteller mit Kosten belastet, die durch seine (ehemalige) Tätigkeit für den weiteren Beteiligten zu 2 verursacht sind. Die einbehaltene Einkommensteuer vermindert den Auszahlungsbetrag der Wegstreckenentschädigung mit der Folge, dass der Antragsteller den ihm entstandenen Aufwand für die Fahrten zum Sitz des weiteren Beteiligten zu 2, der über § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. den genannten Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten werden soll, im Ergebnis nicht in vollem Umfang vergütet bekommt.

Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27.01.2004, a.a.O.) zutreffend einen Rückgriff auf die allgemeine Kostenregelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für geboten erachtet, der als Grundregel (mit den Reisekosten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG als Unterfall) hinsichtlich aller Kosten einschlägig ist, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Wie Satz 1 so geht auch Satz 2 von § 44 Abs. 1 BPersVG davon aus, dass der vorgesehene Aufwendungsersatz tatsächlich in vollem Umfang zur Deckung der Aufwendungen für die Personalratstätigkeit zur Verfügung steht. Der "Lückenschluss" über § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist geboten, weil der umstrittene Steueranteil von den in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zugrunde liegenden Regelungskonzepten nicht erfasst wird. Auch hierzu macht sich der Senat die ausführlichen - der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 (a.a.O.) folgenden - Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der weitere Beteiligte zu 1 wendet ein, dass es sich bei dem Trennungsübernachtungsgeld, das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 (a.a.O.) zum Ausgleich der durch die angefallene Steuer bedingten Kosten(mehr)belastung des Personalratsmitglieds über § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zugrunde gelegen habe, nach § 3 Abs. 4 TGV um die Erstattung der "nachgewiesenen notwendigen" (aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung) zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft handele, wohingegen der dem Antragsteller zu zahlenden Wegstreckenentschädigung nach § 22 BRK a.F. bzw. § 15 Abs. 1 BRKG n.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 TGV eine pauschalierte Berechnungsweise zugrunde liege, so dass der Wegstreckenentschädigung nicht notwendig ein echter Aufwand entspreche. Damit übersieht der weitere Beteiligte zu 1 jedoch, dass es sich bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV, § 6 BRKG a.F. bzw. § 5 BRKG n.F. gewährten Wegstreckenentschädigung nicht um eine Pauschalleistung handelt, der nicht notwendig ein echter Aufwand entspricht, wie dies beim Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 TGV der Fall sein mag. Zwar wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG a.F. bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG n.F. (als Auslagenersatz) eine Wegstreckenentschädigung gewährt, die je Kilometer (zurückgelegter Strecke) zunächst mit einem bestimmten Pfennig- bzw. Cent-Betrag, gestaffelt nach der Größe des Hubraums des benutzten Fahrzeugs, angesetzt war und seit 01.09.2005 einheitlich 20 Cent ("kleine" Wegstreckenentschädigung) bzw. nach § 5 Abs. 2 BRKG n.F. bei erheblichem dienstlichen Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens 30 Cent ("große" Wegstreckenentschädigung) beträgt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Trennungsgeldform Wegstreckenentschädigung - wie bei der Trennungsgeldform Fahrkostenerstattung - nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV um eine (Auslagen-)Ersatzleistung handelt, mit der "im notwendigen Umfang die tatsächlichen Kosten" - wenn auch mit einem pauschalierten Betrag je Entfernungskilometer als Berechnungselement - abgegolten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.05.2007, a.a.O.). Der Wegstreckenentschädigung steht also in der Sache durchaus ein echter (tatsächlicher) damit abzugeltender Aufwand gegenüber. Bei der Kostenerstattung nach § 44 Abs. 1 BPersVG handelt es sich um echten Kostenersatz, der nach Satz 2 hinsichtlich der Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit der Trennungsgeldverordnung ermittelt wird. Die die Dienststelle nach der "Lückenschluss"-Regelung des Satzes 1 treffende Ausgleichspflicht hinsichtlich angefallener und abgeführter Einkommensteuer kann nicht davon abhängig sein, ob die nach Satz 2 gewährte Reisekostenvergütung als Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 4 TGV (wie im Fall BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004, a.a.O.), als Fahrkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV sowie als Verpflegungszuschuss nach § 6 Abs. 2 TGV und als Mehrkostenerstattung nach § 6 Abs. 3 TGV (wie im Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2006 - 33 K 5690/05. PVB -, Juris) oder - wie hier - als Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erfolgt. Der Vertreter des weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Anhörung vor dem Senat - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aufgrund der örtlichen/verkehrlichen Gegebenheiten auch keine (sinnvolle) Möglichkeit gehabt habe, von seinem Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Freiburg zu fahren, so dass er auf die tägliche Benutzung seines Kraftfahrzeugs angewiesen gewesen sei. Die Wegstreckenentschädigung ist also - wie die Fahrkostenerstattung bei Benutzung der Bahn - Auslagenersatz, dessen Höhe von den tatsächlichen Kosten abhängt (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenecht des Bundes, Band 1, Anm. 1 zu § 5 BRKG). Nur wegen der Unmöglichkeit der exakten Ermittlung der mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (für den Kraftstoff- und Ölverbrauch, für Instandhaltung und Bereifung, allgemeine Kosten) wird ein pauschaler Betrag je Entfernungskilometer in Ansatz gebracht. Zudem erfolgt die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung ausschließlich im Interesse einer sparsam wirtschaftenden, funktionierenden Verwaltung. Für eine Ungleichbehandlung bei der aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG herzuleitenden Erstattung einbehaltener und abgeführter Einkommensteuer gegenüber einer auf konkret nachgewiesenen (nachweisbaren) Fahr- bzw. Reisekosten beruhenden Fahr- bzw. Reisekostenvergütung gibt es auch mit Blick hierauf keine hinreichenden Gründe.

Ferner meint der weitere Beteiligte zu 1, dass der Antragsteller bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.2007 - 7 ABR 62.06 - (NZA 2007, 1301), wonach ein freigestelltes Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG habe, auf der Grundlage der parallelen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch keinen Anspruch auf die - gewährte - Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV habe, was dann erst recht für die umstrittene, darauf angefallene und abgeführte Einkommensteuer gelte. Auch damit kann er nicht durchdringen. Richtig ist, dass die Regelungen des § 40 Abs. 1 BetrVG und des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - weitestgehend auch in der Formulierung - deckungsgleich sind. Allerdings gibt es in § 40 Abs. 1 BetrVG keine dem § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechende/vergleichbare Bestimmung über Reisekostenvergütungen für Betriebsratsmitglieder. Diese (Sonder-)Regelung ist aber gerade der (Differenzierungs-)Grund dafür, dass einem freigestellten Personalratsmitglied - wie hier dem Antragsteller - nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung gewährt wird. Die "Verlagerung seines Dienstorts" an den Sitz der Personalvertretung wegen einer mit seinem Einverständnis erfolgten Freistellung - hierauf stellt das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von § 40 Abs. 1 BetrVG maßgebend ab - geht also hinsichtlich der damit ursächlich verbundenen (Mehr-)Reisekosten nicht zu Lasten des freigestellten Personalratsmitglieds. Wegen der einheitlichen Zweckrichtung und des Zusammenhangs der auf vollen Aufwendungsersatz gerichteten Regelungen in Satz 1 und Satz 2 des § 44 Abs. 1 BPersVG kann dem "Lückenschluss" zur Erstattung einer steuerlich bedingten Einbuße bei der Reisekostenvergütung nach Satz 2 über die Grundregel des Satzes 1 nicht mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur reisekostenrechtlich gerade nicht vergleichbaren Regelung des § 40 Abs. 1 BetrVG begegnet werden. Eine - wenn auch nur steuerlich bedingte -finanzielle Einbuße bei Reisekostenvergütungen wäre auch geeignet, qualifizierte, nicht in der Nähe des Sitzes des Personalrats, insbesondere der Stufenvertretung, wohnende Personen von der Wahrnehmung des Amts eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten, was zu einer Schwächung der Institution Personalvertretung insgesamt führte (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 21.05.2007, a.a.O.).

Einer Orientierung an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 (a.a.O.) kann der weitere Beteiligte zu 1 auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Gericht mit der Zuerkennung eines (Steuer-)Erstattungsanspruchs aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG allein der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F. folgenden besonderen Rechtslage habe Rechnung tragen wollen, dass der Abzug von Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach zwei Jahren geendet habe mit der Folge, dass das Trennungsübernachtungsgeld danach voll zu versteuern und das Personalratsmitglied steuerlich entsprechend tatsächlich belastet gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis 19.12.2003 geltende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F. (vgl. die Änderung durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003, BGBl I S. 2645) nicht in der Sache zur Begründung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der abgeführten Einkommensteuer nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angeführt, sondern nur bei der Erörterung des auch für einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresses an der Geltendmachung eines personalvertretungsrechtlichen Anspruchs (gegenüber einem im finanzrechtlichen Verfahren geltend zu machenden Anspruch) sowie im Zusammenhang mit einer Begrenzung der Rechtskraftwirkung einer in die Zukunft reichenden gerichtlichen Feststellung der Verpflichtung der Dienststelle zum finanziellen Ausgleich, soweit die Dienststelle die zum 20.12.2003 erfolgte Gesetzesänderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, durch welche die Befristung der Steuerfreiheit für die Erstattung der Kosten der doppelten Haushaltsführung entfallen ist, zum Anlass nimmt, von der Abführung von Steuern für das Trennungsgeld abzusehen.

Erfolglos bleibt auch der Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, dass ein Personalratsmitglied, das - wie der Antragsteller - eine Wegstreckenentschädigung erhalte, bereits aufgrund der festen Steuerfreibeträge fast nie mit der vollen Einkommensteuer belastet sein werde, vielmehr, wenn die Einkommensteuer nicht bereits aufgrund der pauschalierten Berechnung der Wegstreckenentschädigung abgedeckt sei, nur die verbleibende Einkommensteuer für den steuerpflichtigen Teil des Trennungsgelds zu tragen habe, so dass es zu einer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 (a.a.O.) vergleichbaren Belastung für das Personalratsmitglied regelmäßig nicht kommen werde. Denn der Umfang einer (verbleibenden) steuerlichen Belastung ist für die Anwendung der Erstattungsregelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ohne Bedeutung.

Ferner wendet der weitere Beteiligte zu 1 ein, dass der Antragsteller - bei Versagung des Ausgleichsanspruchs - nicht im Sinn des § 8 BPersVG benachteiligt werde, da er ein pauschaliertes Trennungsgeld erhalten habe, das pauschal die Kosten abdecke, ohne dass feststehe, dass eine Unterdeckung gegeben sei; zudem sei über § 8 BPersVG nicht jedweder im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit entstehende "Nachteil" auszugleichen; ein Gebot der Erhaltung des Lebensstandards sei dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG nicht zu entnehmen. Auch damit kann er nicht durchdringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27.01.2004 (a.a.O.) lediglich ausgeführt, dass ohne den Erstattungsanspruch das Personalratsmitglied wegen dieser Tätigkeit in der Weise benachteiligt würde, dass er die mit dieser Tätigkeit notwendig verbundenen und damit dienstlich veranlassten Aufwendungen im Umfang der umstrittenen (Steuer-)Abzüge selbst tragen müsste; dieses Ergebnis widerspreche nicht nur der Pflicht der Dienststelle zur Übernahme der Kosten der Personalratstätigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, sondern darüber hinaus auch dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, wonach Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürften als vergleichbare Kollegen ohne Personalratsamt. Grundlage des zuerkannten Erstattungsanspruchs ist die (spezielle) Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Ein danach bestehender Anspruch entfällt nicht deshalb, weil - mit welchen Erwägungen auch immer - eine ohne ihn gegebene Belastung sich nicht als (unzulässige bzw. auszugleichende) Benachteiligung im Sinn des § 8 BPersVG darstellte oder insoweit sonstige Forderungen aus dem Benachteiligungsverbot nicht abgeleitet werden könnten.

Der streitige Aufwendungsersatz führt entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1 auch nicht dazu, dass der Antragsteller im Sinn des § 8 BPersVG (unzulässigerweise) begünstigt würde. Vielmehr werden dadurch - wie dargelegt - lediglich Nachteile ausgeglichen, die ihm sonst im Vergleich zu den anderen Bediensteten ohne Personalratsamt entstünden. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 darauf hinweist, dass bei jedem anderen Trennungsgeldempfänger die erhaltenen Zahlungen der Steuerpflicht unterlägen, übersieht er, dass vorliegend ein "echter abgeordneter Beamter" nicht die Vergleichsperson ist, die das personalvertretungsrechtliche Begünstigungsverbot in Bezug auf freigestellte Mitglieder des Personalrats im Auge hat. Hierbei handelt es sich um zwei wesensverschiedene Personengruppen. Dass nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz erhalten, bedeutet angesichts der Eigenart der Personalratstätigkeit, dass die reisekostenrechtlichen Bestimmungen nur entsprechend anwendbar sind. Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei der dem Antragsteller als Personalratsmitglied gewährten Wegstreckenentschädigung nicht um ein echtes Trennungsgeld, das seine gesetzliche Grundlage ausschließlich im Beamtenrecht findet. Der Freistellungsbeschluss hat für das freigestellte Personalratsmitglied hinsichtlich der ihm entstehenden "Reisekosten" (nur) vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990, a.a.O.). Es muss aufgrund des Freistellungsbeschlusses den Ort seiner Tätigkeit, den "Dienstort", wechseln und zusätzliche Aufwendungen auf sich nehmen, um seine - an die Stelle des Dienstgeschäfts tretende - Personalratstätigkeit auszuüben. Das freigestellte Personalratsmitglied befindet sich reisekostenrechtlich (nur) in derselben Situation wie ein abgeordneter Beamter, ist aber keiner.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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