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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: PL 15 S 2420/00
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 11
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG unterliegen Maßnahmen der Behördenorganisation nicht der Mitwirkung des Personalrats.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 2420/00

Verkündet am 24.04.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Mitwirkung

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Angestellter Völkel und Leitender Vermessungsdirektor Weckesser auf die Anhörung der Beteiligten

am 24. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 22. September 2000 - 14 K 94/00 - geändert, soweit damit festgestellt wurde, dass die Auflösung des Bauverwaltungsamts der Großen Kreisstadt Rastatt durch den Beteiligten am 11. Oktober 1999 das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 des Landespersonalvertretungsgesetzes verletzt hat, und der Antrag auch insoweit abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Mitwirkung des Personalrats bei der Auflösung des Bauverwaltungsamts als selbständiges Amt der Stadtverwaltung Rastatt und dessen Zuweisung als Sachgebiet an das Tiefbauamt der Stadt.

Mit Verfügung vom 04.10.1999 ordnete der Beteiligte mit Wirkung vom 11.10.1999 folgende organisatorische Änderungen im Dezernat II an:

1. Amt 60 Bauverwaltungsamt

Das Bauverwaltungsamt wird zum 11.10.1999 als selbständiges Amt aufgelöst und komplett als Sachgebiet vorläufig dem Tiefbauamt (Amt 66) zugewiesen.

2. Amt 66 Tiefbauamt

Hier erfolgt die vorläufige Zuweisung des kompletten Aufgabenbereichs des ehemaligen Bauverwaltungsamtes. Dieser Aufgabenbereich wird künftig im Sachgebiet V "Bauverwaltung" wahrgenommen.

Mit Schreiben vom 06.12.1999 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass nach seiner Auffassung mit der Auflösung des Bauverwaltungsamtes und dessen Zuordnung als Sachgebiet zum Tiefbauamt eine Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts mit niedrigerem Entgrundgehalt an den bisherigen Leiter und den bisherigen stellvertretenden Leiter des Bauverwaltungsamts verbunden sei und derartige Maßnahmen der Mitbestimmung der §§ 75, 69 LPVG unterlägen, und bat um Mitteilung, ob beabsichtigt sei, das vorgesehene Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Am 13.01.2000 hat der Antragsteller darauf beim Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - beantragt festzustellen, dass die nicht nur vorübergehende Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Entgrundgehalt an den bisherigen Leiter und an den bisherigen stellvertretenden Leiter des Bauverwaltungsamtes durch Auflösung des Bauverwaltungsamtes als selbständiges Amt und Zuweisung als Sachgebiet an das Tiefbauamt vom 11.10.1999 das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG und die Auflösung des Bauverwaltungsamtes als selbständiges Amt und Zuweisung als Sachgebiet an das Tiefbauamt das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG verletzt habe. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, durch die Abwertung des Amtsleiters zum Sachgebietsleiter ebenso wie durch die Abwertung des stellvertretenden Amtsleiters zum stellvertretenden Sachgebietsleiter seien den Amtsinhabern durch die organisatorische Änderung Dienstaufgaben von Ämtern mit einem niedrigeren Entgrundgehalt ohne Beteiligung des Personalrats übertragen worden. Die Maßnahme stelle sich des Weiteren auch als Maßnahme der Arbeitsorganisation nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG dar. Die Degradierung des Bauverwaltungsamtes zum Sachgebiet führe im Hinblick auf die Arbeitserledigung zu einer Amtsleitungsverantwortung durch den Amtsleiter des Tiefbauamts. Damit einher gingen andere Entscheidungswege, da für nach Außen erhebliche Fragen nicht der Sachgebietsleiter, sondern der Amtsleiter, insbesondere auch im Kontakt mit dem Gemeinderat, verantwortlich ist. Des Weiteren werde eine weitere Hierarchieebene aufgebaut. Nachdem der bisherige Amtsleiter des Bauverwaltungsamts zum 01. August 2000 und dessen Stellvertreter zum 01.10.2000 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden waren, hat der Antragsteller in der Anhörungsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, dass die Auflösung des Bauverwaltungsamtes als selbständiges Amt und Zuweisung als Sachgebiet an das Tiefbauamt sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG und sein Mitwirkungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG verletzt hat.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen, im Hinblick auf die Zurruhesetzung des bisherigen Amtsleiters und dessen Stellvertreters fürsorglich festzustellen, dass der Mitbestimmungstatbestand sich erledigt habe. Er hat vorgetragen, mit der Organisationsverfügung sei nur die vorläufige Zuweisung des kompletten Aufgabenbereichs des ehemaligen Bauverwaltungsamts an das Tiefbauamt erfolgt, ohne dass am Status des bisherigen Amtsleiters und dessen Stellvertreters etwas geändert worden sei. Auch der Mitwirkungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG liege nicht vor. Die Auflösung des Bauverwaltungsamtes und seine Integrierung als Sachgebiet "Bauverwaltung" in ein anderes Amt hätten auf die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte grundsätzlich keine Auswirkungen. Es handele sich lediglich um die Auflösung bzw. Zusammenlegung von Teilen der Dienststelle, die deshalb nicht mitwirkungspflichtig sei, weil sich dies auf den Aufgabenbereich und die Struktur der Dienststelle nicht wesentlich auswirke.

Mit Beschluss vom 22.09.2000 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - festgestellt, dass die Auflösung des Bauverwaltungsamtes der Großen Kreisstadt Rastatt durch den Beteiligten am 11.10.1999 das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG verletzt hat, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, hinsichtlich des Antrags eine Verletzung des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG festzustellen, sei bereits das Rechtsschutzinteresse zu verneinen, weil der mit der Zurruhesetzung der betroffenen Beamten inzwischen abgeschlossene Vorgang den Umständen nach singulär sei und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sei, dass die aufgeworfenen Fragen zwischen den Beteiligten erneut streitig werden könnten. Der Antrag hinsichtlich der Verletzung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers bei der Auflösung eines Amts der Stadtverwaltung habe dagegen Erfolg. Insoweit bestehe ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der begehrten Feststellung. Diese sei zu treffen, weil die vom Beteiligten am 04.10.1999 verfügte organisatorische Änderung Arbeitsorganisation nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG darstelle. Unter Arbeitsorganisation verstehe man die planmäßige Regelung der Arbeitsausführung zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte. Typischerweise handele es sich bei Maßnahmen der Arbeitsorganisation um Regelungen zur Rationalisierung der Arbeit in der Dienststelle in organisatorischer und personeller Hinsicht. Der interne Verwaltungsaufbau oder die Ablauforganisation werde geändert, um die Aufgabenerfüllung der Dienststelle zu verbessern, den Beschäftigten die Arbeit zu erleichtern oder um Einsparungen zu erzielen. In diesem Sinne sei auch mit der Auflösung des Bauverwaltungsamtes die innere Organisation der Stadtverwaltung Rastatt geändert worden. Die Maßnahme sei damit mitwirkungspflichtig, ohne dass es darauf ankäme, wie groß die Bedeutung dieser Maßnahme einzuschätzen sei und ob sie auf dem Hintergrund des noch ausstehenden Umbaus der Kernverwaltung der Stadt als vorläufige Maßnahme betrachtet werden müsse.

Gegen diesen ihm am 16.10.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 07.11.2000 Beschwerde eingelegt und diese am 07.12.2000 begründet.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 22. September 2000 zu ändern, soweit damit festgestellt wurde, dass die Auflösung des Bauverwaltungsamts der Großen Kreisstadt Rastatt durch den Beteiligten am 11. Oktober 1999 das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG verletzt hat, und den Antrag auch insoweit abzulehnen.

Er macht geltend, der Begriff der Arbeitsorganisation im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG sei von dem der Behördenorganisation und der Arbeits- und Geschäftsverteilung zu unterscheiden. Arbeitsorganisation betreffe die unmittelbare Ausführung der Arbeiten am Arbeitsplatz. Dementsprechend liege hier keine die Arbeitsorganisation betreffende Maßnahme vor. Vielmehr habe die Maßnahme die Behördenorganisation geändert. Für die Mitarbeiter des Bauverwaltungsamtes sei durch die Organisationsverfügung hinsichtlich ihrer Zahl und räumlichen Unterbringung, ihrer Aufgaben und deren Erledigung keine Änderung eingetreten.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend, soweit damit seinem Feststellungsbegehren entsprochen worden ist, und führt aus, dass die Maßnahme die Arbeitsorganisation insoweit betroffen habe, als Aufgaben und Kompetenzen des Leiters des Bauverwaltungsamtes und dessen Stellvertreters geändert worden seien. Die Stellen des früheren Amtsleiters und dessen Stellvertreters seien inzwischen weggefallen und an deren Stelle nur ein Stadtamtmann getreten. Außerdem seien durch die Maßnahme Aufgabenverschiebungen und auch räumliche Veränderungen verursacht worden. Darüber hinaus liege jedoch auch ein Fall des § 80 Abs. 1 Nr. 2 LPVG vor, da wesentliche Teile der Dienststelle "Stadtverwaltung der Stadt Rastatt" zusammengelegt worden seien.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 14 K 94/00 - vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Beteiligten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 22.09.2000 zu Unrecht festgestellt, dass der Beteiligte durch die mit Verfügung vom 04.10.1999 mit Wirkung vom 11.10.1999 angeordnete Auflösung des Bauverwaltungsamts der Großen Kreisstadt Rastatt und dessen Zuweisung als Sachgebiet zum Tiefbauamt das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG verletzt hat.

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG wirkt der Personalrat mit bei Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 21.12.1995 (GBl. S. 879) in das Landespersonalvertretungsgesetz aufgenommen und geht zurück auf den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27.07.1995 (LT-Drucksache 11/6312), der damit begründet wurde, dass über die Arbeitsorganisation sich die körperliche und geistige Einbindung der Beschäftigten in die tägliche Arbeit entscheide und der Personalrat ein Mitwirkungsrecht in diesen Fragen erhalten solle, um die Beschäftigten vor Überlastung und Überforderung zu schützen und ihre Interessenwahrnehmung bei arbeitsorganisatorischen Veränderungen zu gewährleisten. Weiter heißt es in der Einzelbegründung zu der unter Nr. 41 des Entwurfs vorgesehenen Regelung des § 79 Abs. 5 Nr. 5 (LT-Drucksache 11/6312, S. 57 f.), dass unter Arbeitsorganisation alle Regelungen über das Arbeitsverfahren und die Arbeitsabläufe fielen, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich seien. Soweit Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 Nr. 13 (Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs) oder Nr. 14 (Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden) anfielen, gehe selbstverständlich das stärkere Mitbestimmungsrecht der Mitwirkung vor. Mit der Hervorhebung der Planungs- und Gestaltungsmittel solle klargestellt werden, dass auch Geschäftsverteilungspläne der Mitwirkung unterlägen. Das gleiche gelte für die Festlegung der Zahl der jeweils zur Bewältigung der einzelnen Aufgaben einzusetzenden Beschäftigten. Arbeitsorganisation und Geschäftsverteilung sollen danach der Mitwirkung des Personalrats unterliegen, während davon unterschieden wird und zu unterscheiden ist die Behördenorganisation (vgl. OVG NW, Beschluss vom 21.06.1989, ZBR 1990, 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.1999, PersR 2000, 162; Roschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10.Aufl. 2000, RdNr. 14 zu § 80 LPVG); unter Arbeitsorganisation versteht man demzufolge die planmäßige Regelung der Arbeitsausführung zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte (vgl. Widmaier/Leuze/Wörz, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, RdNr. 64 zu § 80 LPVG). Ohne dass es auf die Begriffsbestimmung und Abgrenzung im Einzelnen ankommt, ist die mit der Organisationsverfügung des Beteiligten vom 04.10.1999 erfolgte Auflösung des Bauverwaltungsamtes des Stadt Rastatt und dessen vorläufige Zuweisung des Sachgebiets "Bauverwaltung" zum Tiefbauamt der Stadt Rastatt danach keine Maßnahme der Arbeitsorganisation. Vielmehr betrifft die Maßnahme die Behördenorganisation, die dem Bereich der insoweit mitwirkungsfreien Organisationsgewalt des Dienststellenleiters unterliegt oder allenfalls unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 2 LPVG der Mitwirkung des Personalrats unterliegen könnte.

Durch die getroffene Organisationsverfügung wurden die Aufgaben der Bauverwaltung und deren Erledigung nicht verändert. Ebenso wenig wurden das Arbeitsverfahren oder die Arbeitsabläufe geändert. Auch die Zahl der Beschäftigten und ihre räumliche Unterbringung blieben unverändert. Das hat zur Folge, dass die Einbindung der Beschäftigten in die tägliche Arbeit unberührt blieb und mit der Maßnahme keine Änderung der Belastung der Beschäftigten oder der Anforderungen an die Beschäftigten bewirkt wurden. Dass infolge der Maßnahme der frühere Amtsleiter und dessen Stellvertreter Amtsleiterkompetenzen verloren, nämlich die Bewirtschaftungsbefugnis nach § 4 Abs. 3 und die Anordnungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 der Dienstanweisung der Stadt Rastatt für das Bewirtschaftungs- und Anordnungswesen vom 12.12.1995, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss. Denn diese Kompetenzen haben mit der Erfüllung der Aufgaben des Amtes unmittelbar nichts zu tun. Ebenso wenig wird diese Beurteilung dadurch berührt, dass mit der vorläufigen Zuweisung des Sachgebiets Bauverwaltung zum Tiefbauamt eine weitere Hierarchieebene gebildet wurde. Denn in welcher Weise ein Amtsleiter auf die Erfüllung der Aufgaben eines Sachgebiets Einfluss nimmt, ist im Allgemeinen seiner Entscheidung vorbehalten. Schließlich hat es auf die Beurteilung der durch die Organisationsverfügung des Beteiligten vom 04.10.1999 getroffenen Maßnahme als einer solchen der dem insoweit mitwirkungsfreien Bereich der Organisationsgewalt des Dienststellenleiters unterliegenden Behördenorganisation keinen Einfluss, dass die Stellen des früheren Amtsleiters und dessen Stellvertreters inzwischen weggefallen sind und an deren Stelle nur ein Stadtamtmann getreten ist. Denn dies war nicht Gegenstand der Organisationsverfügung und ist auch keine unmittelbare Folge der Maßnahme, sondern beruht auf dem Umstand der Zurruhesetzung der früheren Stelleninhaber. Dass außerdem Aufgabenverschiebungen sowie räumliche Veränderungen erfolgt sind, ist ebenfalls nicht Gegenstand oder unmittelbare Folge der umstrittenen Organisationsverfügung gewesen, sondern geht auf andere organisatorische Maßnahmen zurück.

Bei dieser Sachlage kann der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei Maßnahmen der Arbeitsorganisation typischerweise um Regelungen zur Rationalisierung der Arbeit in der Dienststelle in organisatorischer und personeller Hinsicht, der interne Verwaltungsaufbau oder die Ablauforganisation werde geändert, um die Aufgabenerfüllung der Dienststelle zu verbessern, den Beschäftigten die Arbeit zu erleichtern oder um Einsparungen zu erzielen, und in diesem Sinne sei auch mit der Auflösung des Bauverwaltungsamtes die innere Organisation der Stadtverwaltung Rastatt geändert worden, nicht folgen. Denn keine der genannten Veränderungen wurden nach dem Vorstehenden durch die Organisationsverfügung des Beteiligten vom 04.10.1999 bewirkt.

Von der erwogenen Erhebung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde, mit der hilfsweise beantragt werden sollte festzustellen, dass die Auflösung des Bauverwaltungsamtes durch den Beteiligten das Mitwirkungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verletzt hat, hat der Antragsteller schließlich abgesehen, weshalb die Verletzung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 LPVG festzustellen, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Eine auf diese Weise versuchte Ausweitung des Feststellungsbegehrens des Antragstellers wäre auch nicht zulässig gewesen, weil der beabsichtigte Antrag dem mit der Beschwerde des Beteiligten verfolgten Begehren nicht gegenläufig gewesen wäre, sondern einen neuen Streitgegenstand betroffen hätte. Durch seine Antragstellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller den möglichen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.09.1992, BVerwGE 91, 45, 48). Durch die mit der Beschwerdeerwiderung aufgestellte Behauptung, der Beteiligte habe durch die Organisationsverfügung vom 04.10.1999 auch sein Mitwirkungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verletzt, hat der Antragsteller den durch Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht bestimmten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht geändert. Eine Antragsänderung wäre im Übrigen auch nicht zulässig, da der Beteiligte in die Antragsänderung nicht eingewilligt hat und diese auch nicht als sachdienlich zuzulassen gewesen wäre.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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