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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: PL 15 S 2777/01
Rechtsgebiete: BPersVG, LPVG
Vorschriften:
BPersVG § 104 Satz 3 | |
LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
Verkündet am 02.07.2002
In der Personalvertretungssache
wegen
Mitbestimmung bei einer Dienstanweisung
hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand sowie die ehrenamtlichen Richter Arbeiter Rohrbach und Leitende Stadtrechtsdirektorin Schäfer auf die Anhörung der Beteiligten am 02. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 13. November 2001 - P 11 K 607/01 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erlass der Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Mit Schreiben vom 11.11.1999 übersandte der Beteiligte zu 2. dem Antragsteller den Entwurf einer Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" mit der Bemerkung, es sei beabsichtigt, diese Dienstanweisung durch den Beteiligten zu 1. als Organ des Eigenbetriebes Kreiskrankenhaus in Kraft setzen zu lassen, und bat darum, Änderungswünsche, Kritik oder Anregungen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 25.11.1999 machte der Antragsteller geltend, die geplante Dienstanweisung sei gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 und 12 LPVG mitbestimmungspflichtig. Es werde um korrekte Antragstellung zur Mitbestimmung gebeten. Grundsätzlich werde eine Dokumentation begrüßt; die Dienstanweisung erfordere aber zusätzliche Planstellen und verursache zusätzliche Kosten. Mit Schreiben vom 03.12.1999 erwiderte der Beteiligte zu 2., die Dienstanweisung sei nicht mitbestimmungspflichtig, und teilte mit, es werde deshalb kein Antrag auf Mitbestimmung gestellt werden. Mit Schreiben vom 09.12.1999 wies der Antragsteller demgegenüber darauf hin, dass eine Delegation ärztlicher Dokumentationspflichten auf das pflegerische Personal eine Steigerung von dessen Arbeitsleistung bedeute und mitbestimmungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 17.02.2000 regte der Beteiligte zu 2. beim Beteiligten zu 1. auf die Änderungs- und Ergänzungswünsche des Antragstellers einige Textänderungen an. Mit Schreiben vom 11.08.2000 übersandte der Beteiligte zu 2. einen überarbeiteten Entwurf der Dienstanweisung und teilte die Absicht des Beteiligten zu 1. mit, diese zum 01.10.2000 in Kraft zu setzen. Mit Schreiben vom 30.08.2000 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 2. mit, die gesamte Dienstanweisung sei eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und deshalb nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG mitbestimmungspflichtig. Mit Schreiben vom 28.09.2000 wiederholte der Beteiligte zu 2. seine Auffassung, dass die Dienstanweisung nicht der Mitbestimmung unterliege, und teilte dem Antragsteller mit, dass deshalb auch kein Antrag auf Mitbestimmung gestellt werde. Mit Schreiben vom 19.10.2000 übersandte der Beteiligte zu 2. dem Antragsteller den Text der Dienstanweisung, die der Beteiligte zu 1. zuvor unter dem 27.09.2000 erlassen und zum 01.10.2000 in Kraft gesetzt hatte, und teilte mit, dass er die Dienstanweisung mit der nächsten Gehaltsabrechnung den Mitarbeitern zur Kenntnis und Beachtung zukommen lassen werde.
Am 11.04.2001 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg u.a. beantragt festzustellen, dass der Erlass der Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" vom 27.09.2000 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Er hat geltend gemacht, die Dienstanweisung habe eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung der Beschäftigten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG zum Gegenstand. Der Begriff Arbeitsleistung bezeichne nicht die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit oder deren sachlichen Ertrag, sondern den körperlichen Einsatz und geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen müsse, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen. Der Beteiligte zu 2. habe mit seinem Schreiben vom 28.09.2000 darauf hingewiesen, dass in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Dokumentation des Krankenhauses insgesamt gestiegen seien. Dies und haftungsrechtliche Gesichtspunkte hätten den Beteiligten zu 1. erstmals veranlasst, den Ärzten und dem Pflegepersonal detailliert vorzuschreiben, wer was zu dokumentieren habe. Die angeordnete Dokumentation der Erforderlichkeit einer stationären Behandlung nach § 39 SGB V stelle in ihrer Ausführlichkeit eine Mehrbelastung für die Ärzte dar und auch dem Pflegepersonal würden zusätzliche Dokumentationen von Routinemaßnahmen auferlegt. Bei Verlegungen innerhalb des Krankenhauses müsse erstmals ein Resümee des Pflegeberichts erstellt werden. Diese zusätzlichen Dokumentationspflichten erforderten zusätzliche Zeit und führten bei den betroffenen Beschäftigten zu mehr Schreibarbeit und vor allem zu einem vermehrten Aufwand an geistiger Arbeit. Dadurch solle ersichtlich die Qualität der Arbeit verbessert werden. Die Belastung für Ärzte und das Pflegepersonal steige hierdurch noch einmal beachtlich, da keine ausgleichenden Maßnahmen wie Mehrstellen, Beschäftigung von Dokumentationsassistenten oder Reduzierung der bereits bestehenden Aufgabenerledigung vorgesehen seien. Das von beiden Berufsgruppen zu erbringende Arbeitspensum werde im Ergebnis erhöht, weshalb eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gegeben sei. Bei der Frage, welche Personen die gesetzliche und haftungsrechtliche Verpflichtung zur Dokumentation erfülle, handele sich im Übrigen um eine interne organisatorische Maßnahme, die keine unmittelbare Außenwirkung entfalte. So könne das gesamte Dokumentationswesen auf Dokumentationsassistenten übertragen werden, wofür es auch bereits einen Ausbildungsberuf gebe.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auffassung vertreten, die Dienstanweisung unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung sei darauf angelegt, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen und die Qualität des Arbeitsproduktes zu verbessern. Allerdings sei als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder der Qualität des Arbeitsertrags anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu welcher solche Maßnahmen typischerweise führten. Nur dieses Verständnis werde dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes gerecht, die Betroffenen vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Der so verstandene Mitbestimmungstatbestand werde von der streitigen Dienstanweisung nicht erfüllt. Die betroffenen Mitarbeiter hätten schon vor deren Erlass die Dokumentation ihres ärztlichen, pflegerischen und therapeutischen Handelns vorgenommen. Die Anweisung ziele nicht darauf ab, dass die betroffenen Kräfte ihre Dokumentation nun in kürzerer Zeit als vorher erstellen müssten. Auch ziele die Anweisung nicht darauf ab, dass Mitarbeiter nun Dokumentationen für eine größere Anzahl von Patienten erstellen müssten. Vielmehr diene die Dienstanweisung dazu, den Mitarbeitern Hinweise zu geben, wie sie ihre arbeitsvertragliche und gesetzliche Pflicht zur Dokumentation ordnungsgemäß erfüllen könnten. Es handle sich mithin um eine Arbeitshilfe, die die Mitarbeiter darüber unterrichte, was auf der Grundlage von Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung von ihnen erwartet werde. Die Dokumentation sei eine Pflicht und ein Teil der dem Patienten geschuldeten Leistungen aus dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger. Die Dokumentationspflicht sei inzwischen allgemein anerkannt. Sie ergebe sich nicht nur aus der Rechtsprechung, sondern auch aus der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg und aus mehreren spezialgesetzlichen Regelungen. Der Umfang der erforderlichen Dokumentation sei stark durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte, insbesondere im Zusammenhang mit Haftpflichtprozessen, geprägt. Zunehmende Bedeutung erlangten auch die Dokumentationspflichten aus dem Krankenhausfinanzierungsrecht und im Zusammenhang mit Fehlbelegungsprüfungen. Ungeachtet dessen werde den Beschäftigten durch die Dienstanweisung aber keine Mehrleistung abverlangt, da eine Dokumentation auch schon bisher erforderlich gewesen und tatsächlich erfolgt sei. Die Anweisung diene hierbei allein der Konkretisierung der Aufgabe und der Abgrenzung der Zuständigkeiten. Keinesfalls werde durch sie der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung festgelegt. Wie die Dokumentation im Einzelfall aussehe und erfolge, entscheide letztendlich der dokumentierende Mitarbeiter selbst unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Schon das schließe es aus, in der Dienstanweisung eine so konkrete leistungssteigernde Vorgabe zu erblicken, dass sie dem Begriff einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung entspreche. Selbst wenn man aber davon ausginge, entfiele eine Mitbestimmung gleichwohl deshalb, weil die Dokumentation ein Teil der dem Krankenhausträger nach außen hin obliegenden öffentlichen Aufgaben, nämlich der Sicherstellung der stationären Krankenhausversorgung, sei und damit unmittelbar der Aufgabenwahrnehmung nach außen diene. Dass der Dokumentation ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Krankenhäuser nach außen hin zukomme, zeige sich schon an den gravierenden haftungsrechtlichen Folgen, die eine unzureichende Dokumentation sowohl für den Krankenhausträger als auch für den dokumentationspflichtigen Arzt oder Pfleger haben könnten. Wegen dieser Außenwirkung entfalle eine etwaige Mitbestimmung. Ein Dokumentationsassistent könne im Übrigen die den Ärzten und Pflegekräften obliegende Dokumentation der Notwendigkeit und der Ausführung ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten nicht übernehmen; er habe andere Aufgaben.
Der Beteiligte zu 2. hat sich ohne eigene Antragstellung den Ausführungen des Beteiligten zu 1. angeschlossen.
Durch Beschluss vom 13.11.2001 hat das Verwaltungsgericht Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, durch den Erlass der Dienstanweisung vom 27.09.2000 sei das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG nicht verletzt worden. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung liege nur dann vor, wenn ein Mehr an Arbeitsleistung im Sinne einer Steigerung des körperlichen Einsatzes und geistigen Aufwandes der Beschäftigten angestrebt werde oder mit der Maßnahme notwendigerweise verbunden sei. Entscheidend sei eine erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten im Sinne steigender körperlicher Anforderungen oder einer vermehrten geistigen und psychischen Belastung. Alle diese Merkmale träfen bei der umstrittenen Dienstanweisung zur Dokumentation nicht zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass gerade durch die umstrittene Dienstanweisung eine erhöhte Belastung der betroffenen Mitarbeiter, also eine auf die Dienstanweisung zurückzuführende und in ihr begründete erhöhte Belastung, mithin eine mit ihr intendierte und verbundene Hebung der Arbeitsleistung, herbeigeführt worden sei, und zwar im Vergleich zu dem vor Erlass der Dienstanweisung und ohne sie bestehenden Zustand. Die Anforderungen an die Dokumentation im Krankenhauswesen sei bereits seit vielen Jahren kontinuierlich angestiegen. Auch die Anforderungen an einen Nachweis der Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung und der medizinischen Indikation für die Verweildauer der Patienten unter den Gesichtspunkten der Krankenhausfinanzierung und der Kontrolle der Krankenhausbehandlungskosten habe seit vielen Jahren dazu geführt, dass auch in dieser Hinsicht höhere Anforderungen an die jeweilige Dokumentation gestellt worden seien. Das habe zur Folge gehabt, dass bereits vor Erlass der streitigen Dienstanweisung vom 27.09.2000 ein hohes, extensives Maß an Dokumentation sowohl im ärztlichen als auch im pflegerischen und therapeutischen Bereich rechtlich erforderlich gewesen sei und auch in dem Krankenhaus, bei dem der Antragsteller errichtet sei, für erforderlich gehalten worden sei. Dem gesamten Text der Dienstanweisung seien jedoch keine konkreten Anordnungen zu entnehmen, die darauf hinausliefen, dass nunmehr in intensiverer, umfangreicherer oder sonst qualitativ gesteigerter Weise zu dokumentieren wäre, als dies vorher bereits aus Rechtsgründen erforderlich und geboten gewesen sei. Deshalb treffe die Auffassung der Beteiligten in der Sache zu, dass es sich bei der Dienstanweisung insgesamt nur um eine Bestandsaufnahme und konkretisierende und präzisierende Klarstellung dessen handele, was auch vor Erlass der Anweisung zu tun gewesen sei. Das gelte sowohl hinsichtlich der Dokumentation der ärztlichen Aufklärung als auch der Erforderlichkeit der stationären Behandlung und der Dokumentation der Indikation. Was die pflegerische Dokumentation betreffe, so sei ein neues Element durch die Vorschrift eingeführt worden, dass bei Verlegung des Patienten innerhalb des Krankenhauses der Pflegebericht mit einem kurzen Resümee abzuschließen und abzuzeichnen sei. Die Erstellung eines schriftlichen Resümees stelle demzufolge eine durch die Dienstanweisung neu eingeführte Verpflichtung dar. Allein dadurch werde die Dienstanweisung jedoch nicht zu einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen ohnehin eine ausführliche schriftliche Dokumentation der erbrachten Pflegeleistungen bereits existiere. Hieraus ein kurzes Resümee zu fertigen, stelle darüber hinaus keine besonders ins Gewicht fallende Arbeitsleistung dar. Im Übrigen könne ein mündlicher Übergabebericht wegfallen, weshalb also lediglich eine mündliche Tätigkeit durch eine schriftliche ersetzt werde. Dadurch trete bei den Mitarbeitern auch keine zusätzliche geistige oder psychische Belastung ein. Die einzusetzende Arbeitszeit dürfte in etwa kompensiert werden oder kompensierbar sein. Die Dienstanweisung lasse auch eine Delegation ärztlicher Dokumentationspflichten auf das Pflegepersonal nicht zu. Dass die Dienstanweisung hinsichtlich der Dokumentation dem Beschäftigten keine neue Belastungen auferlege, werde auch durch den Umstand bekräftigt, dass aufgrund der Anweisung keine neuen Dokumentationsformulare eingeführt worden seien, sondern vielmehr die auch vorher verwendeten Formulare weiterhin benutzt würden.
Gegen diesen ihm am 26.11.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.12.2001 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 20.02.2002 begründet.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 13. November 2001 - P 11 K 607/01 - zu ändern und festzustellen, dass der Erlass der Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" vom 27. September 2000 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG verletzt hat.
Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und macht noch geltend, entscheidend sei nicht, wie vor Erlass der Dienstanweisung hätte dokumentiert werden sollen, sondern wie dokumentiert worden sei. Vor Erlass der Dienstanweisung sei unzureichend oder nicht zufriedenstellend dokumentiert worden. Nach Erlass der Dienstanweisung werde besser und mehr dokumentiert. Das zeige, dass die Dienstanweisung ihren Zweck schon zu einem Teil erfüllt habe, die Dokumentation als Teil der von den Beschäftigten zu erbringenden Arbeitsleistung sowohl im Umfang als auch in der Qualität zu verbessern. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der neue Pflegebericht bei Verlegung des Patienten innerhalb des Krankenhauses stelle keine Mehrbelastung dar, weil gleichzeitig der mündliche Bericht wegfalle, also lediglich eine mündliche Tätigkeit durch eine schriftliche ersetzt werde, habe bei den in der Pflege des Krankenhauses Beschäftigten nur Kopfschütteln hervorgerufen. Zum einen würden die Pflegenden bei Übergabe des Patienten wie bisher dem übernehmenden Personal mündlich einen kurzen zusammenfassenden Bericht geben. Der anzufertigende schriftliche Bericht werde zusätzlich vorgenommen, und für viele Pflegende stelle die Abfassung eines eigenständigen Berichts in schriftlicher Form eine erhebliche geistige Mehrbelastung dar. Die Abfassung des Verlegungsberichts gehe an Anforderungen deutlich über das bisher Geleistete hinaus und werde deshalb trotz verbindlicher Anordnung noch gar nicht umgesetzt. Vollkommen unberücksichtigt habe das Verwaltungsgericht die Ausführungen zu bevorstehenden Änderungen im Abrechnungssystem, die bereits im August 2000 Anlass zur Aufforderung an die Krankenhäuser gegeben hätten, ihr derzeitiges Leistungsspektrum zu überprüfen und für eine optimale Dokumentation zu sorgen, die die korrekte und vollständige Anwendung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse von Haupt- und Nebendiagnosen umfassen müsse. Die in Zukunft zu behandelnden Leistungsmengen machten es erforderlich, erbrachte Leistungen in Form von Haupt- und Nebendiagnosen sowie durchgeführter diagnostischer und therapeutischer Eingriffe korrekt abzubilden. Voraussetzung dafür sei die Information, Schulung und Motivation aller beteiligten Beschäftigten über die Notwendigkeit der korrekten Dokumentation.
Die Beteiligten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss, wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und treten der Auffassung des Antragstellers entgegen, für die Beurteilung, ob eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung vorliege, komme es nicht darauf an, wie vor Erlass der Dienstanweisung hätte dokumentiert werden sollen, sondern wie dokumentiert worden sei. Denn damit würde jede Rüge von Schlechtleistungen eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung darstellen. Bei der Dienstanweisung handele es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, um eine Art Bestandsaufnahme und konkretisierende und präzisierende Klarstellung dessen, was auch vor Erlass der Anweisung zu tun gewesen sei. Dass der Dienstellenleiter bisher einen qualitativ niedrigen Dokumentationsstandard verfügt hätte, werde auch vom Antragsteller nicht behauptet. Vielmehr hätten sich die steigenden Anforderungen ergeben und ergäben sich unmittelbar aufgrund gesetzlicher Vorschriften, ärztlichen Standesrechts, Rechtsprechung und den Erfordernissen der Kostendämpfung und Kostenkontrolle im Gesundheitswesen. Eine Hebung der Arbeitsleistung sei auch nicht im Hinblick darauf gegeben, dass bei Verlegungen des Patienten innerhalb des Krankenhauses anstelle des bisherigen mündlichen Übergabeberichts nun ein kurzes schriftliches Resümee abzugeben sei. In der weit überwiegenden Anzahl der stationären Fälle finde eine Verlegung des Patienten innerhalb des Krankenhauses nicht statt, weshalb es sich dabei um den Ausnahmefall handele. Wenn die Pflegeperson sich darüber klar werden müsse, welche medizinisch- und pflegerelevanten Gesichtspunkte sie bei der Übergabe in Bezug auf den Patienten mitteilen müsse, so mache es keinen nennenswerten Unterschied, ob diese Mitteilung mündlich oder schriftlich erfolge. Wenn der Gesetzgeber in § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einführung eines durchgängig leistungsorientierten und pauschalierenden Entgeltsystems für die Vergütung von Krankenhausleistungen vorgeschrieben habe und in Vollzug dieses gesetzlichen Auftrags die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung, die vom Gesetzgeber als zuständige Vertragspartner für die Einführung und Pflege des neuen Entgeltsystems bestimmt worden seien, vereinbart hätten, ein derartiges DRG-System (Diagnostic Relatet Groops) einzuführen, so handele es sich nicht um eine Maßnahme der Dienststelle oder des Dienststellenleiters, die der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Der Umstand, dass das Krankenhaus eine ordnungsgemäße Dokumentation möglicherweise noch für andere Zwecke sinnvoll nutzen könne, betreffe lediglich die Frage, für welche Zwecke ein Arbeitsergebnis nutzbar gemacht werden könne. Die Frage der Personalausstattung bzw. von Neueinstellungen sei schließlich nicht Gegenstand der Mitbestimmung.
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ortenaukreis betreffend den Erlass der Dienstanweisung und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg - P 11 K 607/01 - vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und nach entsprechender Verlängerung der Beschwerde Begründungsfrist auch fristgerecht begründet worden.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 13.11.2001 den zulässigen Antrag des Antragstellers mit Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er nach Maßgabe der folgenden Ausführungen bestätigt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluss vom 23.01.1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 205 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur st. Rspr., Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 36, und zuletzt Beschluss vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233, 236). Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, BVerwGE 72, 94, 102, und vom 28.12.1998, a.a.O.). Diese mag in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Denn der Begriff "Arbeitsleistung" bezeichnet weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch ihren sachlichen Ertrag, das Arbeitsprodukt. Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, a.a.O., und vom 28.12.1998, a.a.O.). Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten von einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (Beschlüsse vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 -, a.a.O., S. 14, und vom 28.12.1998, a.a.O.). Für diesen Regelfall des Mitbestimmungstatbestandes "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" kommt es mithin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Nicht hingegen ist erforderlich, dass sich die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit erhöht. Kommt es dem Arbeitgeber auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderheit in einem anderen Bereich kompensieren können (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).
Nur ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung "abzielende" Maßnahmen, d.h. solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne Weiteres feststellbar ist. Der Mitbestimmungstatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich auch dann vor, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit verrichtet werden können. Ebenso ist dies dann anzunehmen, wenn Tätigkeiten in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender, exakt festgelegter Zeit verrichtet werden müssen. Die Zwangsläufigkeit der erhöhten Inanspruchnahme allein reicht indessen in beiden Fällen für die Annahme einer Maßnahme "zur" Hebung der Arbeitsleistung nicht aus. Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237). Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237). Somit kommt es nur und ausschließlich in derartigen Ausnahmefällen darauf an, ob den Bediensteten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheim gestellt ist, so dass der erforderliche zwangsläufige Effekt für die Beschäftigten nicht "unausweichlich" mit der Maßnahme verbunden ist. Hier bedarf es solcher Hilfsüberlegungen nicht, weil sich die Finalität der Maßnahme aus sich heraus feststellen lässt (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).
Die vom Beteiligten zu 1. unter dem 27.09.2000 erlassene und vom Beteiligten zu 2. im Kreiskrankenhaus Kehl eingeführte Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" stellt danach keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz1 Nr. 9 LPVG dar, die der Mitbestimmung des Antragstellers unterläge. Denn mit der Dienstanweisung wurde nicht die Hebung der Arbeitsleistung der Beschäftigten bezweckt, sondern die Gewährleistung eines Standards der Dokumentation angestrebt, der den damaligen Anforderungen entsprach. Da die Beschäftigten des Krankenhauses arbeitsvertraglich verpflichtet sind, die den Patienten vom Krankenhaus aufgrund der Behandlungsverträge geschuldete Krankenhausbehandlung vorschriftsmäßig vorzunehmen, wozu auch die ordnungsgemäße Dokumentation gehört, wurde ihnen damit keine neue Verpflichtung auferlegt. Vielmehr wurde die bestehende Verpflichtung zur Dokumentation im Sinne einer Bestandsaufnahme der bestehenden Dokumentationspflichten konkretisiert und präzisiert, wobei auch die bestehenden Zuständigkeiten unverändert festgeschrieben wurden. Die Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" beschreibt damit sozusagen den aufgrund gesetzlicher Vorschriften, des ärztlichen Standesrechts, der Rechtsprechung und der Erfordernisse der Kostendämpfung und Kostenkontrolle im Gesundheitswesen vorgegebenen Sollzustand oder den den damaligen Anforderungen entsprechenden Standard der Dokumentation. Bereits deshalb scheidet die Annahme, das Inkraftsetzen der Dienstanweisung bzw. die Bitte um deren Beachtung stelle eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, aus, weil das, was aufgrund der Dienstanweisung getan werden sollte, bereits bisher zu tun war.
Das gilt selbst in dem Falle, dass die Dokumentationspflichten bisher nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise erfüllt worden wären, wenn also der Istzustand nicht dem Sollzustand oder dem den damaligen Anforderungen entsprechenden Standard der Dokumentation entsprochen hätte und die Dienstanweisung zur Anhebung des Istzustandes auf den Sollzustand oder den den damaligen Anforderungen entsprechenden Standard der Dokumentation führen sollte. Dann wäre der Erlass der Dienstanweisung zwar auf eine qualitative Verbesserung des Arbeitsergebnisses gerichtet. Damit wäre jedoch nicht zugleich zwangsläufig eine Erhöhung des körperlichen Einsatzes oder des geistigen Aufwands verbunden, den die Beschäftigten erbringen müssen, um das Arbeitsergebnis bei gleichbleibender Quantität in verbesserter Qualität zu erbringen. Wenn der Zweck des Tatbestandes des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG darin besteht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - a.a.O., S. 14, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O.), dann kann erhöhter körperlicher Einsatz oder geistiger Aufwand zur Erbringung des qualitativ verbesserten Arbeitsergebnisses nur dann die Mitbestimmung der Personalvertretung rechtfertigen, wenn diese Erhöhung nennenswert ist. Das ist nach Auffassung des beschließenden Senats freilich nicht bereits dann der Fall, wenn in einem Formular statt einer Angabe etwa zwei oder drei Feststellungen oder Daten festzuhalten sind. Denn der körperliche Einsatz beim Ausfüllen eines Formulars mit mehr oder weniger Daten und Worten kann vernachlässigt werden und der geistige Aufwand beim Festhalten erhobener Daten und Ergebnisse besteht vor allem in der Konzentration des Mitarbeiters auf die in Ansehung eines Patienten durchzuführenden oder durchgeführten Maßnahmen, die hinsichtlich deren Dokumentation kaum höher sein wird, wenn statt einer Angabe etwa zwei oder drei Feststellungen oder Daten festzuhalten sind. Das gilt auch dann, wenn man die in der Dienstanweisung enthaltene Bestimmung, wonach bei Verlegung des Patienten innerhalb des Krankenhauses der Pflegebericht mit einem kurzen Resümee abzuschließen und abzuzeichnen ist, als eine neue Regelungen ansehen wollte. Auch in diesem Falle würde mit der Maßnahme zwar eine Verbesserung der Qualität der Arbeitsergebnisse angestrebt. Die allein dadurch bewirkte Erhöhung der Inanspruchnahme des Pflegepersonals dürfte jedoch kaum nennenswert sein, auch wenn das entsprechend dem Vortrag des Antragstellers nur Kopfschütteln bei den in der Pflege des Krankenhauses Beschäftigten hervorrufen sollte. Denn einmal kommen Verlegungen innerhalb des Krankenhauses nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. und zu 2. selten vor. Zum anderen ist nur ein "kurzes Resümee" gefordert, das festzuhalten keinen nennenswerten körperlichen oder geistigen Aufwand macht. Im Übrigen entsprach der Abschluss der pflegerischen Dokumentation bei Verlegung innerhalb des Krankenhauses dem den damaligen Anforderungen entsprechenden Standard der pflegerischen Dokumentation. Denn die Bestimmung entspricht im Wesentlichen der als "Formulierungshilfe zur Erstellung einer Dienstanweisung" von der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorgeschlagenen "Dienstanweisung" in der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft herausgegebenen Schrift "Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung" (2. Auflage Mai 1999, S. 67, S. 69), in welcher die einzelnen Punkte festgehalten sind, die dem damaligen Standard der Dokumentation der Krankenhausbehandlung entsprachen. Nichts anderes gilt für das Erfordernis einer Verlaufsbeschreibung.
Abgesehen davon unterliegt der Erlass und die Einführung der Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" im Kreiskrankenhaus Kehl aber auch deshalb nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil die ordnungsgemäße Dokumentation der Krankenhausbehandlung die Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses gegenüber der Allgemeinheit und den Patienten betrifft und deshalb der Mitbestimmung der Personalvertretung überhaupt entzogen ist.
Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 07.03.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.09.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 02.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.01.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460). Maßgebend für diese Begrenzung der Mitbestimmung ist danach, dass die Aufgaben der Dienststelle durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt sind und auch hinsichtlich ihrer Art und Erledigung nicht zur Disposition von Stellen stehen, die nicht der Volksvertretung verantwortlich sind. Mit dieser Zweckbestimmung mag zwar im Einzelfall die durch den Wortlaut des § 104 Satz 3 BPersVG nicht ausgeschlossene eingeschränkte Mitbestimmung der Personalvertretung ohne Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle in organisatorischen Angelegenheiten vereinbar sein. In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in Bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflusst wird, muss aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.). Dieser Ausschluss der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung lässt sich wie der Ausschluss von Entscheidungen im Sinne von § 104 Satz 3 BPersVG darauf zurückführen, dass das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip verlangen, dass Entscheidungen, die letztlich die Bürger in ihrer Gesamtheit betreffen, auch von Stellen getroffen werden, die den Bürgern in ihrer Gesamtheit verantwortlich sind. Darüber hinaus betrifft die Regelung des § 104 Satz 3 BPersVG nicht nur Entscheidungen mit erheblicher Außenwirkung, sondern alle staatlichen Entscheidungen, die wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind und deshalb nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen werden dürfen. Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25,26 = BWGZ 2000,209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -). Dazu gehört auch die vom Beteiligten zu 1. unter dem 27.09.2000 erlassene und vom Beteiligten zu 2. im Kreiskrankenhaus Kehl eingeführte Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung". Denn auch dem Kreiskrankenhaus Kehl oblag es im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber den Patienten, eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Dokumentation der Krankenhausbehandlung zu gewährleisten.
Die vom Beteiligten zu 1. unter dem 27.09.2000 erlassene und vom Beteiligten zu 2. im Kreiskrankenhaus Kehl eingeführte Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" entspricht im Ganzen weitgehend der als "Formulierungshilfe zur Erstellung einer Dienstanweisung" von der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorgeschlagenen "Dienstanweisung" in der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft herausgegebenen Schrift "Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung" (a.a.O:). Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat darin auf Seite 67 u. a. folgendes festgehalten und erläutert:
"Die Dokumentation ist als Instrument für die ordnungsgemäße Versorgung des Patienten unverzichtbar. Sie informiert den behandelnden Arzt, die mit- und nachbehandelnden Ärzte und die zuständigen Pflegekräfte. Durch sie wird die Koordination des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der für die Behandlung Verantwortlichen sichergestellt. Durch sie sollen der Krankheitsverlauf und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen für einen Fachmann erkennbar werden."
Das ist auch unter I 1. Abs. 1 in die hier umstrittene Dienstanweisung aufgenommen worden und entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Auflage 1999, § 111, S. 910 ff.). Weiter ist in der Schrift der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgehalten und auf Seiten 8 ff. erläutert:
"Die Dokumentation ist eine Pflicht und Teil der dem Patienten geschuldeten Leistungen aus dem Behandlungsvertrag, wobei die Krankenhausärzte, das Pflegepersonal und sonstige nichtärztliche Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen des Krankenhausträgers tätig werden. Darüber hinaus ergibt sich die Dokumentationspflicht aus dem Berufsrecht der Ärzte sowie aus spezialgesetzlichen Regelungen."
Diese Bestimmungen sind fast wortgleich unter I 2. in die hier umstrittene Dienstanweisung aufgenommen worden und entsprechen ebenfalls der herrschenden Meinung (vgl. Laufs/Uhlenbruck, a.a.O.). Ferner hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Schrift auf Seiten 17 ff. darauf hingewiesen, dass die Dokumentation auch unter leistungsrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung ist, weil sich daraus die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V ergeben muss und sie Grundlage der Fehlbelegungsüberprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ist (§ 17 a Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz i.d.F. vom 10.04.1991 <BGBl. I S. 886>). Dementsprechend enthält die hier umstrittene Dienstanweisung unter I 1. d) detaillierte Bestimmungen über die "Dokumentation der Erforderlichkeit der stationären Behandlung nach § 39 SGB V". Das belegt, dass die hier umstrittene Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" der Gewährleistung der vorschriftsmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses, hier des Kreiskrankenhauses Kehl, dient, nämlich die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (§ 1 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz), in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden (§ 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz), bzw. seine Aufnahme- und Dienstbereitschaft, insbesondere rechtzeitige ärztliche Hilfe, zu gewährleisten (§ 29 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz vom 15.12.1986 <GBl. S. 425>) und die Ansprüche der Patienten auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Landeskrankenhausgesetz), bzw. deren Ansprüche auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Landeskrankenhausgesetz) zu erfüllen, und ihr Erlass deshalb der Mitbestimmung des Personalvertretung, hier des Antragstellers, entzogen ist. Der Hinweis des Antragstellers auf bevorstehende Änderungen im Abrechnungssystem, die bereits im August 2000 Anlass zur Aufforderung an die Krankenhäuser gegeben hätten, ihr derzeitiges Leistungsspektrum zu überprüfen und für eine optimale Dokumentation zu sorgen, die die korrekte und vollständige Anwendung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse von Haupt- und Nebendiagnosen umfassen müsse, und auf die in Zukunft zu behandelnden Leistungsmengen, die es erforderlich machten, erbrachte Leistungen in Form von Haupt- und Nebendiagnosen sowie durchgeführter diagnostischer und therapeutischer Eingriffe korrekt abzubilden, unterstreichen nur die Erkenntnis, dass die ordnungsgemäße Dokumentation der Krankenhausbehandlung die Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses gegenüber der Allgemeinheit und den Patienten betrifft, weshalb sie der Mitbestimmung der Personalvertretung entzogen ist. Neuerliche erweiterte Anforderungen an die Dokumentation der Krankenhausbehandlung vermögen die Mitbestimmungspflichtigkeit der vom Beteiligten zu 1. unter dem 27.09.2000 erlassenen und vom Beteiligten zu 2. im Kreiskrankenhaus Kehl eingeführten Dienstanweisung "Dokumentation der Krankenhausbehandlung" nicht zu begründen.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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