Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: PL 15 S 612/01
Rechtsgebiete: BPersVG, LPVG, FwG, RDG


Vorschriften:

BPersVG § 104 Satz 3
LPVG § 4 Abs. 2
LPVG § 9 Abs. 4
LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 12
LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 13
FwG § 4 Abs. 1 Satz 1
FwG § 4 Abs. 1 Satz 2
RDG § 6 Abs. 1 Satz 6
Die Errichtung und der Betrieb einer integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr in Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG stellt Aufgabenerfüllung nach außen dar, die der Mitbestimmung der Personalvertretung der beteiligten Gemeinde nicht unterliegt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 612/01

Verkündet am 18.12.2001

In der Personalvertretungssache

wegen

Mitbestimmung

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Angestellter Bussmann und Oberregierungsrat Saur auf die Anhörung der Beteiligten am 18. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 29. Januar 2001 - PL 22 K 3/00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen zustehen.

Die Stadt Böblingen und der Landkreis Böblingen betreiben seit 1982 eine gemeinsame Leitstelle für die Feuerwehren des Landkreises, die in der Feuerwache Böblingen untergebracht ist. Nach der Novellierung des Gesetzes über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG) im Jahre 1998 schlossen der Landkreis Böblingen, die Stadt Böblingen und das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Böblingen e. V., im März 1999 eine Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen. Nach § 1 Nr. 1 der Vereinbarung errichten die Vertragspartner die integrierte Leitstelle in der Feuerwache Böblingen und betreiben sie gemeinsamer Trägerschaft. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 der Vereinbarung bleibt der Landkreis Träger der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 S. 1 FWG, wobei die Stadt die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 FWG für den Landkreis erledigt. Ebenso bleibt das DRK verantwortlich für die ihm nach dem Rettungsdienstgesetz zugewiesenen Aufgaben (§ 1 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung). Nach § 2 Nr. 1 der Vereinbarung ergeben sich die Aufgaben der integrierten Leitstelle aus § 4 Abs. 1 FwG und § 6 Abs. 1 RDG. Gemäß § 3 Nr. 1 der Vereinbarung schafft der Landkreis die baulichen Voraussetzungen für die Einrichtung der integrierten Leitstelle in Abstimmung mit der Stadt, die die Planung und Bauleitung kostenfrei übernimmt; das Raumprogramm wird im Einvernehmen mit dem DRK und der Stadt erstellt. Der Landkreis erhält dafür ein 25-jähriges kostenfreies Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten, die der integrierten Leitstelle dem Raumprogramm entsprechend zugeordnet sind, für den gemeinsamen Nutzungszweck und ist berechtigt, die Räumlichkeiten anteilmäßig an das DRK zu vermieten. Nach § 3 Nr. 2 der Vereinbarung wird in der integrierten Leitstelle eine einheitliche, kompatible Leitstellentechnik eingesetzt. Vorhandene Einrichtungen und Anlagen werden, soweit möglich, weiterverwendet. Weiterverwendungen, Beschaffungen und laufende Ersatzbeschaffungen erfolgen nach Maßgabe eines von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erstellenden Pflichtenheftes durch den Landkreis, der sie anteilig an das DRK vermietet. Die nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung weiter zu verwendenden oder zu beschaffenden technischen und sonstigen Einrichtungen werden - soweit nichts anderes geregelt ist - Eigentum des Landkreises, der sie dem DRK und der Stadt für die Aufgabenerfüllung zur Nutzung überlässt (§ 3 Nr. 3 der Vereinbarung). Nach § 4 Nr. 1 Satz 1 der Vereinbarung wird der Betrieb der integrierten Leitstelle in einer einvernehmlichen Dienstanweisung geregelt, die nach Satz 2 den Anforderungen des Rettungsdienst-, des Feuerwehr- und des Landeskatastrophenschutzgesetzes Rechnung zu tragen hat. Nach § 4 Nr. 1 Satz 3 hat der Landrat oder sein allgemeiner Stellvertreter das Weisungsrecht gegenüber dem Leiter der integrierten Leitstelle. Die notwendigen Betriebskosten für die Leitstellenbetriebsräume werden von der Stadt getragen (§ 4 Nr. 2 der Vereinbarung). Die Personalkosten tragen das DRK und die Stadt für das bei ihnen angestellte Fachpersonal selbst. Die Stadt Böblingen stellt für die Feuerwehrseite einen Disponenten rund um die Uhr (§ 4 Nr. 5 der Vereinbarung). Nach § 5 Nr. 1 der Vereinbarung besteht hinsichtlich der personellen Besetzung der Leitstelle Einigkeit, dass das erforderliche Personal von der Stadt und dem DRK paritätisch gestellt wird. Als Leiter der integrierten Leitstelle wird ein Mitarbeiter des DRK bestimmt, dessen Stellvertreter ein Mitarbeiter der Stadt ist (§ 5 Nr. 3 Satz 1 der Vereinbarung). Der Leiter hat im Rahmen des Dienstbetriebes die Weisungsbefugnis über das gesamte Leitstellenpersonal und übt das Hausrecht in den Räumen der Leitstelle aus (§ 5 Nr. 3 Satz 2 der Vereinbarung). Disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen obliegen ausschließlich dem jeweiligen Anstellungsträger (§ 5 Nr. 6 der Vereinbarung); personelle Maßnahmen, insbesondere Veränderungen, Neubesetzungen und Ausbildungsmaßnahmen, erfolgen im Einvernehmen der Vertragsparteien (§ 5 Nr. 7 der Vereinbarung).

Mit Schreiben vom 14.10.1999, 10.11.1999, 22.11.1999, 23.02.2000 und vom 07.04.2000 machte der Antragsteller Mitbestimmungsrechte wegen Gestaltung der Arbeitsplätze und Verhütung von Gesundheitsschäden sowie Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, und Mitwirkungsrechte bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen und das Anhörungsrecht des Personalrats bei Raumbedarf, Anforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen geltend. Der Beteiligte bestritt mit Schreiben vom 10.01.2000 und vom 15.03.2000 Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte des Antragstellers und räumte allenfalls ein Anhörungsrecht ein.

Am 02.06.2000 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und zuletzt beantragt festzustellen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der integrierten Leitstelle seine Mitbestimmungsrechte aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nrn. 12 und 13 LPVG verletzt wurden und dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Er hat geltend gemacht, ein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG bestehe, weil der Umbau der bisherigen Feuerwehrleitstelle den Zweck verfolge, die höhere Personenzahl der nunmehr eingerichteten integrierten Leitstelle unter Vermeidung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen in der ehemaligen Feuerwehrleitstelle unterzubringen. Ferner habe er ein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG, weil in der integrierten Leitstelle weitere PC-Arbeitsplätze eingerichtet und ein neues PC-Programm eingeführt worden seien. Die Hinzunahme der Mitarbeiter des DRK in die nunmehr integrierte Leitstelle hätten den Umbau der Räume der ehemaligen Feuerwehrleitstelle und die Umgestaltung der Arbeitsplätze bedingt; daraus folge ein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 3 Nr. 13 LPVG. Das ebenfalls gegebene Anhörungsrecht aus § 80 Abs. 3 Nr. 4 LPVG verdränge die dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte nicht. Fehl gehe der Einwand des Beteiligten, die Dienststelle habe keine Maßnahme für ihren eigenen Bereich getroffen. Insoweit genüge vielmehr, dass die Dienststelle (neben anderen) an den entsprechenden Maßnahmen mitbeteiligt gewesen sei. Entscheidend sei, dass Beschäftigte der Dienststelle in der integrierten Leitstelle eingesetzt seien und die Stadt Böblingen als Anstellungsträgerin auch nicht die Befugnis zu disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf diese Mitarbeiter verloren habe (§ 5 Nr. 6 der Vereinbarung).

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, Beteiligungsrechte des Antragstellers bestünden von vornherein nicht, da es sich bei der Einrichtung der integrierten Leitstelle um Maßnahmen anderer Stellen als der Dienststelle handele. Die Einrichtung der integrierten Leitstelle sei vom Landkreis Böblingen vorgenommen worden, der entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 6 Abs. 1 Satz 6 Rettungsdienstgesetz in gemeinsamer Trägerschaft mit dem DRK eine Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb einzurichten gehabt habe. Abgesehen davon seien die in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechte von ihren tatbestandlichen Voraussetzungen her nicht gegeben und würden im Übrigen auch durch das Anhörungsrecht gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 4 LPVG verdrängt.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2001 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der zulässige Antrag sei nicht begründet. Dem Antragsteller stünden die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der integrierten Leitstelle in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechte schon deshalb nicht zu, weil insoweit keine Maßnahme der Dienststelle, bei der er gebildet sei, vorliege. Die Personalvertretung sei ein dienststelleninternes Organ, das Aufgaben und Befugnisse wahrnehme, die ausschließlich auf den internen Bereich der jeweiligen Dienststelle beschränkt seien. Ihr Handlungsspielraum sei auf die Dienststelle bezogen und begrenzt. Dementsprechend beschränke sich die Zuständigkeit des Personalrats auf diejenigen Angelegenheiten der Dienststelle, in denen der Leiter der Dienststelle regelungsbefugt sei. An einer solchen Regelungsbefugnis fehle es in Bezug auf die hier in Rede stehenden Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb der integrierten Leitstelle, die vom Landkreis Böblingen, der Stadt Böblingen und dem Kreisverband Böblingen des Deutschen Roten Kreuzes in gemeinsamer Trägerschaft betrieben werde. Die integrierte Leitstelle sei nicht Bestandteil der Stadtverwaltung Böblingen, deren Leiter insoweit auch keine Regelungsbefugnis zukomme. Nach der Vereinbarung vom März 1999 unterlägen Einrichtung und Betrieb der integrierten Leitstelle bzw. deren räumliche und technische Ausstattung gerade nicht der Regelungsbefugnis des Beteiligten, sondern erfolgten im Einvernehmen sämtlicher Vertragspartner. Damit lägen auch keine Maßnahme des Beteiligten vor, die Gegenstand von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers sein könnten. Bestätigt werde dieses Ergebnis dadurch, dass der Leiter der Dienststelle nach dem Inhalt der Vereinbarung vom März 1999 nicht befugt sei, etwaige Entscheidungen der Einigungsstelle in eigener Kompetenz umzusetzen. Dass Mitarbeiter der Dienststelle in der integrierten Leitstelle eingesetzt würden und insoweit disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen ausschließlich dem Anstellungsträger oblägen, ändere an dieser Beurteilung schon deshalb nichts, weil derartige Maßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.

Gegen diesen ihm am 13.02.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12.03.2001 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde am 14.05.2001 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 29. Januar 2001 - PL 22 K 3/00 - zu ändern und festzustellen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der integrierten Leitstelle die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nrn. 12 und 13 LPVG verletzt wurden und der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen.

Er macht unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen noch geltend, der Beteiligte habe durchaus die Möglichkeit, Regelungen in Bezug auf die in gemeinsamer Trägerschaft betriebene integrierte Leitstelle anzuregen und durchzusetzen. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats entfielen nicht schon dann, wenn der Leiter der Dienststelle Entscheidungen der Einigungsstelle nur in Absprache mit Dritten umsetzen könne. Die bei der integrierten Leitstelle eingesetzten Bediensteten seien personalvertretungsrechtlich Leiharbeitnehmern vergleichbar. Jedenfalls stehe ihm ein Übergangsmandat zu.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt noch aus, die integrierte Leitstelle sei nicht Bestandteil der Dienststelle "Stadtverwaltung Böblingen", weshalb dem Dienststellenleiter insoweit auch keine Regelungsbefugnis in eigener Kompetenz zustehe. Auch wenn die in der integrierten Leitstelle Beschäftigten Leiharbeitnehmern vergleichbar seien, ergäben sich keine Mitbestimmungsrechte des Antragstellers als der Personalvertretung des Verleihers, sondern allenfalls solche der Personalvertretung des Entleihers. Ein Übergangsmandat kenne das Landespersonalvertretungsgesetz nicht.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 29.01.2001 den zulässigen Antrag des Antragstellers mit Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu Eigen macht, und sieht deshalb insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nrn. 12 und 13 LPVG stehen dem Antragsteller in Ansehung der Einrichtung und des Betriebs der integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen schon deshalb nicht zu, weil die vertragsschließenden Beteiligten, nämlich der Landkreis Böblingen, die Stadt Böblingen und das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Böblingen e. V., mit dem Abschluss der Vereinbarung vom März 1999 über die Einrichtung und den Betrieb einer integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen einen gesetzlichen Auftrag erfüllt haben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S. 105) haben die Landkreise ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen und zur Alarmierung der Feuerwehren (Leitstelle für die Feuerwehren) zu schaffen und zu betreiben, wobei die Landkreise nach Satz 2 der Vorschrift mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder dem Träger einer Rettungsleitstelle im Sinne von § 5 des Rettungsdienstgesetzes (seit 01.01.1992: § 6 RDG; vgl. RDG vom 19.11.1991 <GBl. S. 713>) vereinbaren können, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in der Fassung vom 16.07.1998 (GBl. S. 437) sind Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr in der Regel im integrierten Betrieb (Integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten, wobei die gemeinsame Trägerschaft in einer Vereinbarung festzulegen ist, in der insbesondere die Kostenaufteilung geregelt wird. Wenn dabei auch nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die integrierte Leitstelle auch in gemeinsamer Trägerschaft zu betreiben ist, so ergibt sich das doch eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Regelung wie auch aus der Bezugnahme auf die Leitstellen für die Feuerwehr, für welche § 4 Abs. 1 Satz 1 FwG nicht nur den Auftrag zur Schaffung der Einrichtung, sondern auch den Auftrag zum Betrieb der Einrichtung enthält. Diesem Auftrag des Rettungsdienstgesetzes entsprechend haben der Landkreis Böblingen und die Stadt Böblingen als Träger der Leitstelle für die Feuerwehren einerseits und das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Böblingen e. V., als Träger der Rettungsleitstelle andererseits die Vereinbarung vom März 1999 über die Einrichtung und den Betrieb einer integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen abgeschlossen. Die Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags durch die Dienststelle unterliegt aber ebenso wenig wie die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben der Mitbestimmung der Personalvertretung (vgl. Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Auflage 2000, RdNr. 5 zu § 80 LPVG; Widmaier/Leuze/Wörz, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Rd Nr. 11 zu § 80 LPVG; vgl. auch Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 17 zu § 78 BPersVG; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, RdNr. 25 zu § 78 BPersVG).

Zum Ausschluss der Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben hat der Senat mit Beschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 - (PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209) folgendes ausgeführt:

"Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460). Maßgebend für diese Begrenzung der Mitbestimmung ist danach, daß die Aufgaben der Dienststelle durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt sind und auch hinsichtlich ihrer Art und Erledigung nicht zur Disposition von Stellen stehen, die nicht der Volksvertretung verantwortlich sind. Mit dieser Zweckbestimmung mag zwar im Einzelfall die durch den Wortlaut des § 104 Satz 3 BPersVG nicht ausgeschlossene eingeschränkte Mitbestimmung der Personalvertretung ohne Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle in organisatorischen Angelegenheiten vereinbar sein. In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.). Dieser Ausschluß der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung läßt sich wie der Ausschluß von Entscheidungen im Sinne von § 104 Satz 3 BPersVG darauf zurückführen, daß das Demokratie- und Rechtsstaatprinzip verlangen, daß Entscheidungen, die letztlich die Bürger in ihrer Gesamtheit betreffen, auch von Stellen getroffen werden, die den Bürgern in ihrer Gesamtheit verantwortlich sind. Darüber hinaus betrifft die Regelung des § 104 Satz 3 BPersVG nicht nur Entscheidungen mit erheblicher Außenwirkung, sondern alle staatlichen Entscheidungen, die wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind und deshalb nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen werden dürfen. Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5, = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434)."

An dieser Auffassung hält der beschließende Senat nach Prüfung fest. Ebenso wenig wie die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben unterliegt danach auch die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG durch die Dienststelle der Mitbestimmung der Personalvertretung. Zwar hat die Dienststelle mit dem Abschluss der Vereinbarung vom März 1999 über die Einrichtung und den Betrieb einer integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen eine eigene Entscheidung getroffen ebenso wie der Betrieb der integrierten Leitstelle in Erfüllung der Vereinbarung auf ihrem Willensentschluss beruht. Dies war ihr aber bei Annahme eines Regelfalles vom Gesetzgeber des Rettungsdienstgesetzes aufgegeben. Die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zum Abschluss der Vereinbarung wie auch zu deren Erfüllung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung, weil der Gesetzgeber diese organisatorische Angelegenheit nicht zur Disposition der Personalvertretung als einem nicht der Volksvertretung verantwortlichen dienststelleninternen Organ gestellt hat. Im Übrigen stellt die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG zu Einrichtung und Betrieb der integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen durch Abschluss und Erfüllung der Vereinbarung vom März 1999 zugleich der Mitbestimmung des Antragstellers entzogene Aufgabenerfüllung durch den Beteiligten im Sinne des § 104 Satz 3 BPersVG dar. Indem er die Einrichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr den Aufgabenträgern für den Regelfall als Pflicht auferlegt hat, hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Integrierten Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr für das Gemeinwesen selbst hervorgehoben.

Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Beteiligte mit der Errichtung und dem Betrieb der integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen keine ihm unmittelbar kraft Gesetzes obliegende Aufgabe erfüllt, sondern indem er auf Grund der Vereinbarung mit dem Landkreis Böblingen die gemeinsame Leitstelle für die Feuerwehren des Landkreises errichtet hat und betreibt, die Erledigung der dem Landkreis Böblingen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FwG obliegenden Aufgabe zur Schaffung und zum Betrieb der Leitstelle für die Feuerwehren übernommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FwG). Denn auch in die Übernahme und die Ausführung von Erledigungsaufgaben ist Aufgabenerfüllung nach außen im personalvertretungsrechtlichen Sinne.

Die beanspruchten Mitbestimmungsrechte aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nrn. 12 und 13 LPVG stehen dem Antragsteller ferner deshalb nicht zu, weil der Beteiligte in Ansehung der umstrittenen Maßnahmen nicht regelungsbefugt ist. Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend ausgeführt hat, ist die Personalvertretung ein dienststelleninternes Organ, das Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, die ausschließlich auf den internen Bereich der jeweiligen Dienststelle beschränkt sind. Ihr Handlungsspielraum ist auf die Dienststelle beschränkt und bezogen. Dem entspricht es, dass sich die Zuständigkeit des Personalrats auf diejenigen Angelegenheiten der Dienststelle beschränkt, in denen der Leiter der Dienststelle regelungsbefugt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2001- BVerwG 6 P 8.00 -, ZfPR 2001, 228). Eine Regelungsbefugnis des Dienststellenleiters in diesem Sinne ist freilich nur dann anzunehmen, wenn dieser nach außen hin allein zu entscheiden befugt ist; die Befugnis zur einvernehmlichen Entscheidung mit Dritten genügt nicht. Das ergibt sich aus der Betrachtung der vom Anragsteller hier in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestände, die zeigt, dass mitbestimmungspflichtig nur beabsichtigte Maßnahmen der Dienststelle sind, nicht aber Mitwirkungshandlungen der Dienststelle am Zustandekommen dieser Maßnahmen. Unter einer Maßnahme ist jede Handlung und Entscheidung der Dienststelle, mit der in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt wird, zu verstehen (vgl. Widmaier/Leuze/Wörz, a.a.O., RdNr. 2 zu § 69 LPVG; Rooschütz/Amend/Killinger, a.a.O., RdNr. 3b zu § 69 LPVG; Grabendorff/Illbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 7 zu § 69 BPersVG; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann, a.a.O., RdNr. 13b zu § 69 BPersVG). In Ansehung der vom Antragsteller beanspruchten Mitbestimmungsrechte aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nrn. 12 und 13 LPVG, nämlich Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG), Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG), und Gestaltung der Arbeitsplätze (§ 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG), geht es ausschließlich um Maßnahmen der Dienststelle, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen, nicht dagegen sind danach mitbestimmungspflichtig Mitwirkungshandlungen der Dienststelle durch vertragliche Vereinbarung solcher Maßnahmen oder Erteilung des Einvernehmens zu solchen Maßnahmen. Darum geht es hier aber. Denn der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte durch die Errichtung und den Betrieb der integrierten Leitstelle die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nrn. 12 und 13 LPVG verletzt hat, womit gemeint sind die Mitbestimmung beim Abschluss der Vereinbarung vom März 1999 sowie beim Arbeitsschutz hinsichtlich der in der integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen Beschäftigten, bei der Ausstattung der Leitstelle mit entsprechenden Einrichtungen sowie bei der Gestaltung der in der integrierten Leitstelle zu schaffenden Arbeitsplätze. Das sind allesamt keine Maßnahmen der Dienststelle, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen, sondern Mitwirkungshandlungen der Dienststelle durch vertragliche Vereinbarung solcher Maßnahmen oder durch Erteilung des Einvernehmens dazu, die ihrerseits nicht mitbestimmungspflichtig sind.

Hinzu kommt, dass die integrierte Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen auf Grund der Vereinbarung vom März 1999 nicht mehr Teil der Dienststelle Stadtverwaltung Böblingen ist. Vielmehr ist sie danach aus der Stadtverwaltung ebenso ausgegliedert wie zuvor die gemeinsame Leitstelle für die Feuerwehren des Landkreises Böblingen, die die Stadt Böblingen und der Landkreis Böblingen seit 1982 betrieben haben und die in der Feuerwache Böblingen untergebracht war. Damit ist die integrierte Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen eine, durch die Beteiligung des Ortsverbandes Böblingen des Deutschen Roten Kreuzes erweiterte, gemeinsame Dienststelle verschiedener Körperschaften, nämlich des Landkreises Böblingen und der Stadt Böblingen, und damit ein gemeinsamer oder gemeinschaftlicher Betrieb, der der Zuständigkeit des Antragstellers entzogen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.06.2000, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - BVerwG 6 P 8.00 -, ZfPR 2001, 228; BAG, Beschluss vom 24.01.1996, BAGE 82, 112). Ob auf die integrierte Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist, was immerhin fraglich sein kann, weil nach § 5 Nr. 6 der Vereinbarung disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen ausschließlich der Anstellungskörperschaft obliegen, kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Gegenstände, um deren Mitbestimmungspflichtigkeit hier gestritten wird, der Zuständigkeit der Personalvertretung der Stadt Böblingen entzogen.

Die Ausführungen des Antragstellers zum Übergangsmandat führen im vorliegenden Falle wegen schon deshalb nicht weiter, weil die auf Grund der Vereinbarung mit dem Landkreis Böblingen von der Stadt Böblingen betriebene Leitstelle für die Feuerwehren des Landkreises Böblingen bereits 1982 gebildet wurde. Den Überlegungen zum Leiharbeitsverhältnis steht die Regelung des § 4 Abs. 2 LPVG entgegen.

Stehen dem Antragsteller die in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechte nach allem nicht zu, so hat die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg, als damit die Feststellung beantragt wurde, dass der Beteiligte verpflichtet sei, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück