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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: PL 15 S 940/05
Rechtsgebiete: LPVG, LPVGWO


Vorschriften:

LPVG § 17 Abs. 4 Satz 1
LPVG § 24 Abs. 1 Satz 1
LPVG § 25 Abs. 1
LPVGWO § 10 Abs. 1
LPVGWO § 11 Abs. 3
LPVGWO § 11 Abs. 4
LPVGWO § 11 Abs. 6
1. Die Verwendung einer Gewerkschaftsabkürzung zur Kennzeichnung eines Wahlvorschlags wahlberechtigter Beschäftigter bei einer Personalratswahl ist zulässig, wenn die gewerkschaftlich interessierten Wähler nach den Umständen des konkreten Einzelfalles über die gewerkschaftliche Herkunft des Wahlvorschlags informiert sind und ihre Irreführung deshalb ausgeschlossen ist.

2. Eine etwaige Vorstellung der Wähler, ein mit einer Gewerkschaftsabkürzung als Kennwort versehener Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter sei von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht worden, ist unschädlich, wenn dieser Wahlvorschlag von der betreffenden Gewerkschaft herrührt und von ihr inhaltlich gestaltet wurde.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 940/05

In der Personalvertretungssache (Land)

wegen Personalratswahl

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land ) - auf die Anhörung der Beteiligten

am 12. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 26. September 2005 - PL 21 K 8/05 - geändert. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Antragstellern und den übrigen Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2005 durchgeführten Wahl des Personalrats beim Staatstheater Stuttgart, soweit die Gruppe der Arbeiter betroffen ist.

Vom 01.03.2005 bis 04.03.2005 fand beim Staatstheater Stuttgart die Wahl des Personalrats statt. Nach dem Wahlausschreiben waren 13 Mitglieder zu wählen, von denen 7 auf die Gruppe der Angestellten und 6 auf die Gruppe der Arbeiter entfielen. Nach der entsprechenden Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 08.02.2005 wurden für die Gruppe der Arbeiter 3 Wahlvorschläge eingereicht, nämlich Wahlvorschlag 100 mit dem Kennwort "Freie Liste", Wahlvorschlag 400 mit dem Kennwort "Die ALTERNATIVE (Arbeiter)" und Wahlvorschlag 600 mit dem Kennwort "ver.di - WIR MACHEN THEATER". Nach der Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 08.03.2005 wurden aus der Gruppe der Arbeiter ein Kandidat der Liste 400 und 5 Kandidaten der Liste 600 in den Personalrat gewählt.

Vor der Wahl verteilten die Vertrauensleute der Gewerkschaft ver.di mehrere Flugblätter, in denen Informationen über den Wahlvorschlag 600 gegeben wurden. Mit Schreiben vom 15.02.2005 bat der Wahlvorstand den Listenführer des Wahlvorschlags 600 um Stellungnahme zu der Frage, ob es einen Beschluss der Mitgliederversammlung von ver.di im Staatstheater Stuttgart für diesen Wahlvorschlag gebe und warum der Wahlvorschlag nicht von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands dieser Gewerkschaft unterschrieben sei. Mit Schreiben vom 16./21.02.2005 führte die Geschäftsführung von ver.di Stuttgart dem Wahlvorstand gegenüber aus, der Listenführer habe von ver.di Stuttgart die volle Befugnis erhalten, diese Liste unter dem Namen von ver.di einzureichen. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag müsse nicht von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands der Gewerkschaft unterschrieben worden sein. Ver.di habe lediglich die Möglichkeit, dies zu tun und auf die Sammlung von Stützunterschriften zu verzichten. Man habe sich hier bewusst entschieden, den Vorschlag mit den Stützunterschriften einzureichen. Der Wahlvorschlag 600 habe die volle Legitimation von ver.di in Stuttgart und sei die offizielle Liste dieser Gewerkschaft.

Am 23.03.2005 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die vom 01. bis 04.03.2005 durchgeführte Wahl des Personalrats beim Staatstheater Stuttgart für die Gruppe der Arbeiter für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Wahl sei insoweit ungültig, weil die Zulassung des Wahlvorschlags 600 gegen die §§ 11 Abs. 3 und 14 Abs. 5 Nr. 3 LPVGWO verstoße. Das Kennwort zeige, dass es sich um einen gewerkschaftlichen Wahlvorschlag handele. Der Wahlvorstand sei verpflichtet gewesen, diesen Wahlvorschlag als ungültig zurückzuweisen. Bei den maßgeblichen §§ 11 und 14 LPVGWO handele es sich um wesentliche Vorschriften. Ausreichende Unterschriften von Unterstützern könnten die Unterschrift eines Vorstands nicht entbehrlich machen. Der Wahlvorschlag sei deshalb ein Vorschlag einer Gewerkschaft. Die Wähler hätten deshalb annehmen müssen, es handele sich um einen Vorschlag der Gewerkschaft ver.di. Ein solches Vorgehen stelle eine Täuschung der Wähler dar.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat vorgetragen, die §§ 11 Abs. 3 und 14 Abs. 5 LPVGWO seien nur anwendbar, wenn eine Gewerkschaft einen Wahlvorschlag einreiche. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Wahlvorschlag 600 sich auf eine Liste beziehe, die von der Gewerkschaft ver.di lediglich befürwortet und von ihren Mitgliedern unterstützt werde. Stattdessen handele es sich dabei um eine Liste von Beschäftigten, die zum Teil entweder Mitglieder der Gewerkschaft ver.di seien oder ihr nahe stünden, was nicht gleichbedeutend damit sei, dass es eine von der Gewerkschaft eingereichte Liste sei. Eine Irreführung liege deshalb nicht vor. Durch die Bezeichnung "ver.di" werde zutreffend die Verbindung der Wahlbewerber zur Gewerkschaft ver.di für die Wähler verdeutlicht. Ein Kennwort mit dem Hinweis auf eine Gewerkschaft sei zulässig, auch wenn die Liste nicht von dieser Gewerkschaft eingereicht werde. Es könne nicht zu einem Irrtum oder einer Verwechslung darüber gekommen sein, wer die Liste eingereicht habe und wer hinter ihr stehe.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge sowohl von wahlberechtigten Beschäftigten als auch von den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden könnten. Die Eigenart des umstrittenen Wahlvorschlags spreche dafür, dass es sich um einen solchen von wahlberechtigten Beschäftigten handele. Wesentlicher Gesichtspunkt sei, dass dem Vorschlag Unterschriften von Unterstützern beigegeben worden seien, die für einen Wahlvorschlag der Gewerkschaft entbehrlich seien. Die Verwendung der Bezeichnung der Gewerkschaft "ver.di" im Kennwort sei nicht unzulässig. Insbesondere sei sie keine Irreführung der wahlberechtigten Beschäftigten.

Mit Beschluss vom 26.09.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - die vom 01.03.2005 bis 04.03.2005 durchgeführte Personalratswahl beim Staatstheater Stuttgart für die Gruppe der Arbeiter für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien zulässig und begründet. Die streitige Personalratswahl sei für die Gruppe der Arbeiter wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Satz LPVG ungültig, weil der Wahlvorstand den ungültigen Wahlvorschlag 600 nicht gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 3 LPVGWO zurückgegeben habe. Der Wahlvorstand habe es den Unterzeichnern dadurch unmöglich gemacht, vor Ablauf der Frist einen neuen gültigen Wahlvorschlag einzureichen. Damit sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG verstoßen worden. Der Wahlvorschlag 600 sei wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 LPVGWO ungültig gewesen, weil er weder als Vorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten noch als solcher der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gültig gewesen sei. Bei dem Wahlvorschlag habe es sich nicht um einen Vorschlag der Gewerkschaft ver.di gehandelt, weil die Unterzeichner ihn, ihrem Willen entsprechend, nicht als Gewerkschaftsvorschlag eingereicht hätten. Auch sei ein Wille der Gewerkschaft ver.di, an der Personalratswahl mit einem eigenen Wahlvorschlag teilzunehmen, nicht feststellbar. Aus den einschlägigen Schreiben dieser Gewerkschaft gehe nur hervor, dass ein Wahlvorschlag von Beschäftigten den Namen von ver.di als Kennwort verwenden dürfe und die Unterstützung der Gewerkschaft habe, nicht jedoch, dass es sich um einen eigenen Gewerkschaftsvorschlag handeln solle. Außerdem entspräche der Wahlvorschlag als Gewerkschaftsvorschlag nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 3 LPVGWO, wonach ein solcher Vorschlag der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieds bedürfe. Als Wahlvorschlag von Beschäftigten sei der Vorschlag zu Recht vom Wahlvorstand nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 LPVGWO zurückgewiesen worden, weil er wegen der Verwendung des irreführenden Kennwortes "ver.di - WIR MACHEN THEATER" gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG verstoßen habe. Diese Vorschrift, welche die freie und unbeeinflusste Ausübung des Wahlrechts sicherstellen solle, verbiete es, einem nach § 11 Abs. 6 LPVGWO an sich möglichen Kennwort für einen Wahlvorschlag einen irreführenden Inhalt zu geben. Ein dennoch irreführendes Kennwort führe zur Ungültigkeit des mit ihm gekennzeichneten Wahlvorschlags. Das für den Wahlvorschlag 600 verwendete Kennwort "ver.di - WIR MACHEN THEATER" sei irreführend, weil es bei einem Teil der Wahlberechtigten den unzutreffenden Eindruck habe hervorrufen können, es handele sich um einen eigenen Vorschlag der Gewerkschaft ver.di. Dazu habe auch die Verteilung von Flugblättern dieser Gewerkschaft beigetragen, die ebenfalls diesen Eindruck hervorgerufen hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte, nach denen eine Irreführung ausgeschlossen gewesen wäre. Ob ein Wahlvorschlag von Beschäftigten oder von einer Gewerkschaft eingereicht werde, könne wegen der den Gewerkschaften eröffneten Einflussmöglichkeiten für die Wahlentscheidung der Beschäftigten bedeutsam sein. Durch diesen Verstoß könnten die Willensbildung vieler Wähler und damit das Wahlergebnis in entscheidender Weise beeinflusst worden sein. Dabei genüge die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aufgrund eines konkreten Sachverhalts; eine tatsächliche Beeinflussung des Wahlergebnisses müssten die Anfechtungsberechtigten deshalb nicht beweisen. Der durch das irreführende Kennwort begründete Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG sei deshalb beachtlich gewesen und führe zur Ungültigkeit der Wahl für die betroffene Gruppe der Arbeiter.

Gegen den ihm am 12.10.2005 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 11.11.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 12.12.2005 begründet.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 26.09.2005 - PL 21 K 8/05 - zu ändern und die Anträge abzulehnen.

Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und macht noch geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass bei Gewerkschaftsvorschlägen meistens die Bezeichnung der Gewerkschaft als Kennwort benutzt werde. Vielmehr sei die Bezeichnung einer Gewerkschaft als Kennwort auch dann allgemein üblich, wenn ein Wahlvorschlag zwar von - zum Teil gewerkschaftlich organisierten - Beschäftigten aufgestellt, aber von der Gewerkschaft unterstützt werde. Dabei sei es ständige Praxis, dass die Gewerkschaft den Vorschlag, auf welchem Gewerkschaftsmitglieder kandidierten, unterstütze, indem sie ausdrücklich zulasse, dass dieser Vorschlag den Namen der Gewerkschaft im Kennwort führe. Die Gewerkschaften setzten sich, um eine erhöhte betriebliche Legitimation des Vorschlags durch die Beschäftigten zu erreichen, dafür ein, dass die Vorschlagsliste durch Stützunterschriften getragen werde. Dies habe eine lange Tradition, wie sich aus der Liste ergebe, welche das Verwaltungsgericht als irreführend bezeichnet habe. Die Gewerkschaft ver.di verfahre seit vielen Jahren entsprechend auch in anderen Dienststellen. Bereits aus der Tradition der vergangenen Personalratswahlen am Staatstheater Stuttgart, bei denen ein vergleichbarer Wahlvorschlag zur Wahl gestanden habe, schließe sich die Annahme einer Irreführung aus. Das werde auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.1970 - VII P 8.70 - bestätigt. Danach sei es zur Vermeidung einer etwaigen Irreführung ausreichend, die Wähler durch rechtzeitige Unterrichtung darüber, wer einen Wahlvorschlag eingereicht habe, aufzuklären. Die für die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr bestehe, maßgeblichen gewerkschaftlich interessierten Wähler hätten sich hier anhand der ihnen vorliegenden Flugblätter ausreichend informieren können. Es sei deutlich geworden, dass der Wahlvorschlag 600 von Beschäftigten eingereicht und von der Gewerkschaft lediglich unterstützt worden sei. Zu diesem Ergebnis sei auch der Wahlvorstand bei seiner Abstimmung am 07.02.2005 zutreffend gelangt. Für den gewerkschaftlich interessierten Wähler sei infolge der Aufklärung durch Flugblätter und Veröffentlichungen in der Dienststelle deutlich geworden, wer die einzelnen Wahlvorschläge trage. In den Flugblättern sei darauf hingewiesen worden, dass die Liste mit Stützunterschriften eingereicht worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den Beschluss des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Verwendung des Kennworts "ver.di - WIR MACHEN THEATER" in einem Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter sei irreführend gewesen. Eine Irreführung liege auch darin, dass die ver.di-Vertrauensleute und der ver.di-Vorstand im Wahlkampf behauptet hätten, die Unterstützung des Wahlvorschlags sei im Auftrag der Mitgliederversammlung erfolgt. Die Mitgliederversammlung vom 13.01.2005 habe jedoch einen wesentlich anderen Wahlvorschlag beschlossen. Die Bestimmung der Kandidaten in dem Wahlvorschlag habe nicht den Richtlinien von ver.di entsprochen.

Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Er trägt vor, insbesondere die Formulierungen auf den verschiedenen Flugblättern machten deutlich, dass es sich um keine von der Gewerkschaft eingereichte, aber doch um eine von ihrer Unterstützung getragene Liste handele. Damit sei keine Unklarheit erzeugt, sondern vielmehr klargestellt worden, wer die notwendige Verantwortung für die Wähler und die Stimmabgabe trage. Es sei ausreichend unterschieden worden zwischen der Tatsache, dass nicht die Gewerkschaft verantwortlich zeichne und dem internen Vorgang, dass die Gewerkschaft die Liste bei der Wahlwerbung unterstützen wolle. Die Annahme, es liege eine Irreführung vor, erscheine deshalb nicht zutreffend. Es führe zu einer Unterschätzung der Beurteilungsmöglichkeit der Wähler, wenn allein aus der Bezeichnung einer Liste eine Irreführung abgeleitet werden könnte.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - PL 21 K 8/05 - und - PL 21 K 6/05 - sowie die Akten des Senats im Verfahren - PL 25 S 434/05 - vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

II

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Antragsteller zu 2. bis 5. über die Sache verhandeln und entscheiden, da in den Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 90 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist auch begründet. Das nach § 86 Abs. 1 Satz 1 LPVG i.V.m. § 25 LPVG zur Entscheidung über die Wahlanfechtung zuständige Verwaltungsgericht hat den zulässigen Anträgen der Antragsteller zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die vom 01.03.2005 bis 04.03.2005 durchgeführte Personalratswahl auch hinsichtlich der Gruppe der Arbeiter rechtmäßig gewesen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG liegt nicht vor, denn der umstrittene Wahlvorschlag 600 mit dem Kennwort "ver.di -WIR MACHEN THEATER" entsprach den Anforderungen des § 17 Abs. 4 LPVG und der §§ 10 und 11 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz - LPVGWO - vom 14.10.1996 (GBl. S. 677). Insbesondere war das diesem Wahlvorschlag in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 6 LPVGWO beigefügte Kennwort nicht irreführend.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Anträge ausgegangen. Die Antragsteller waren als Wahlberechtigte zur Wahlanfechtung befugt; ihre Anträge sind auch fristgerecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LPVG beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Die Anträge sind aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Denn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 LPVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung liegen nicht vor. Danach ist es erforderlich, dass bei der streitigen Personalratswahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen wurde und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LPVG). Ein derartiger Verstoß ist nicht gegeben, denn der Wahlvorschlag 600 entsprach den gesetzlichen Anforderungen und war deshalb gültig.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung, ob ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 LPVG vorliegt, ist im vorliegenden Zusammenhang § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Danach darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Diese Vorschrift wendet sich, wie bereits ihr Wortlaut ergibt, nicht nur an den Dienststellenleiter und die Gewerkschaften, sondern an jedermann, also auch an die Wahlbewerber und die Einreicher von Wahlvorschlägen. Sie verpflichtet dazu, alles zu unterlassen, was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herbeiführen kann. Danach soll, wie sich auch dem nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift entnehmen lässt, sichergestellt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht frei und unbeeinflusst ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1969, BVerwGE 34, 177, und Beschluss vom 23.10.1970, ZBR 1971, 122; OVG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.1999 - 6 A 194/98 . PVL - , Juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Wahlvorschlag 600 mit dem Kennwort "ver.di - WIR MACHEN THEATER" keine unzulässige Beeinflussung der Wähler i.S.d. § 24 Abs. 1 LPVG bewirkt. Nach § 11 Abs. 6 LPVGWO kann der Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen sein. Ein derartiges Kennwort muss, um den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu genügen, so beschaffen sein, dass die objektive Gefahr einer Täuschung der Wähler nicht besteht. Ein irreführendes Kennwort führt zur Ungültigkeit des mit ihm gekennzeichneten Wahlvorschlags, da bei Einbeziehung eines solchen Wahlvorschlags in das weitere Wahlverfahren eine unzulässige Wählerbeeinflussung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG vorläge (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.1999, a.a.O). Irreführend kann ein Kennwort sein, wenn mit ihm die objektive Gefahr einer Täuschung der Wähler darüber hervorgerufen wird, wer den mit ihm gekennzeichneten Wahlvorschlag eingereicht hat bzw. von wem er herrührt. Zur Wahl des Personalrats können sowohl die wahlberechtigten Beschäftigten als auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Vorschläge machen (§§ 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG, 10 Abs. 1 LPVGWO). Die Verwendung einer Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort kann bei den Wahlberechtigten den Eindruck hervorrufen, es handele sich um einen Gewerkschaftsvorschlag. Sollte ein derartig gekennzeichneter Wahlvorschlag nicht von einer Gewerkschaft, sondern von wahlberechtigten Beschäftigten eingereicht worden sein, kann darin je nach Sachlage die objektive Gefahr einer Täuschung und damit einer Irreführung der Wahlberechtigten liegen. Die Verwendung von Gewerkschaftsbezeichnungen zur Kennzeichnung von Wahlvorschlägen wahlberechtigter Beschäftigter ist freilich unschädlich, wenn nach Lage der Dinge eine Irreführung der Wähler ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.1970, a.a.O.).

Bei dem Wahlvorschlag 600 hat es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, formal nicht um einen Wahlvorschlag der an der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ver.di gehandelt. Dies ergibt sich daraus, dass die Unterzeichner ihren Vorschlag unstreitig nicht als Gewerkschaftsvorschlag im Sinne der §§ 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG und 10 Abs. 1 LPVGWO, sondern als einen Vorschlag wahlberechtigter Beschäftigter einreichen wollten und auch entsprechend den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 LPVG eingereicht haben. Unabhängig davon entspricht der Wahlvorschlag unstreitig nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 3 LPVGWO, wonach ein von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds des Vorstands der Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene bedarf. Er wäre deshalb als solcher vom Wahlvorstand als ungültig zurückzuweisen gewesen (§ 14 Abs. 5 Nr. 3 LPVGWO).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war der Wahlvorschlag 600 freilich als ein nach den §§ 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG und 10 Abs. 1 LPVGWO eingereichter Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter gültig, da er als solcher von den Unterzeichnern gewollt war und den gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen des die Einzelheiten regelnden § 11 Abs. 4 LPVGWO entsprach. Insbesondere verstieß er wegen der Verwendung des Kennworts "ver.di - WIR MACHEN THEATER" nicht gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG, denn dieses Kennwort war nicht irreführend.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass es bei einem Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter, in welchem eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort verwendet wird, unter Umständen zur Verwechslung mit einem eigenen Wahlvorschlag der genannten Gewerkschaft kommen kann, die im Interesse der Sicherstellung eines dem wahren Wählerwillen entsprechenden Wahlergebnisses, wie dies durch § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG geboten ist, vermieden werden muss. Ob ein Wahlvorschlag von Beschäftigten oder von einer Gewerkschaft herrührt, kann nämlich für die Wahlentscheidung der Beschäftigten bedeutsam sein. Die Wähler berücksichtigen bei ihrer Entscheidung über einen von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag die von den Gewerkschaften verkörperte Macht und ihre Einflussmöglichkeiten. Die Möglichkeit einer Gewerkschaft, Personalvertretungen gerade in der Dienststelle zu unterstützen, zeigt sich allgemein in § 2 Abs. 1 LPVG, wonach Dienststelle und Personalvertretung vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten. Zusätzlich sind einzelne Befugnisse der Gewerkschaften ausdrücklich im Landespersonalvertretungsgesetz geregelt (vgl. §§ 2 Abs. 3, 53 Abs. 1, 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 ArbGG). Andererseits ist der Personalrat nach § 67 Abs. 2 LPVG zur Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung verpflichtet und hat sich einer gewerkschaftlichen Betätigung in der Dienststelle zu enthalten. In diesem Spannungsverhältnis hat sich der Wähler zu entscheiden. Es ist daher, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, für seine Wahlentscheidung von besonderer Bedeutung, wer die Liste aufgestellt hat (vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.1999, a.a.O.).

Die Verwendung von Gewerkschaftsabkürzungen zur Kennzeichnung von Wahlvorschlägen wahlberechtigter Beschäftigter ist aber unschädlich, wenn die Wähler nach den Umständen des konkreten Einzelfalles über die Herkunft des Wahlvorschlags informiert sind und ihre Irreführung deshalb ausgeschlossen ist. Dabei ist wesentlich darauf abzustellen, ob für den gewerkschaftlich interessierten Wähler eine Verwechslungsgefahr besteht; der gewerkschaftlich uninteressierte Bedienstete wird durch die Bezeichnung im Kennwort ohnehin nicht irregeführt, da er derjenigen Vorschlagsliste seine Stimme geben dürfte, auf der sich die von ihm bevorzugten Kandidaten befinden (BVerwG, Beschluss vom 13.05.1966, ZBR 1966, 227 = PersV 1966, 132; Beschluss vom 23.10.1970, a.a.O.).

Gemessen daran war das Kennwort "ver.di -WIR MACHEN THEATER" in dem hier in Rede stehenden Wahlvorschlag 600 nicht irreführend. Denn die Anhörung der Antragsteller und der übrigen Beteiligten hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Wahlvorschlag 600 gemäß den damals geltenden Regelungen, wie sie in dem Schreiben der Bundesverwaltung von ver.di vom 11.01.2004 den einzelnen Bezirken mitgeteilt wurden, aufgestellt worden ist und damit von der Gewerkschaft ver.di herrührt. Nach Nr. 8 dieses Schreibens, welches dem Senat während der Anhörung vom Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. übergeben worden ist, ist für die Listenaufstellung regelmäßig zunächst der Betriebsgruppenvorstand zuständig, der die Vertrauensleute bei der Aufstellung beteiligen muss. Dieses Verfahren ist im vorliegenden Fall - auch nach der Änderung der Kandidatenliste nach der Mitgliederversammlung - eingehalten worden. Durch die Verwendung dieses Kennwortes bestand daher bereits objektiv nicht die Gefahr, dass bei den gewerkschaftlich interessierten Wahlberechtigten ein falscher Eindruck über die Urheber dieses Vorschlags hervorgerufen werden konnte.

Darüber hinaus wurde für die gewerkschaftlich interessierten Wähler aufgrund der vorhandenen Informationen hinreichend deutlich, dass der Wahlvorschlag 600 unbeschadet des Umstandes, dass er der Form nach als Vorschlag wahlberechtigter Beschäftigter eingereicht worden ist, maßgeblich von der Gewerkschaft ver.di beeinflusst worden ist, d.h. hinsichtlich der Kandidaten und der von ihnen beabsichtigten Interessenwahrnehmung als "offizieller" und einziger ver.di-Vorschlag zur Wahl gestellt worden ist. Darüber haben die als Bewerber aufgetretenen Beschäftigten, welche die Liste beim Wahlvorstand mit den notwendigen Unterstützungsunterschriften eingereicht haben, und insbesondere der hinter ihnen stehende Bezirksgruppenvorstand und die Vertrauensleute der Gewerkschaft ver.di die Wahlberechtigten ausreichend unterrichtet. Das dem Wahlvorschlag 600 beigefügte Kennwort "ver.di - WIR MACHEN THEATER" begründete daher nach den konkreten Umständen weder eine objektive Verwechslungsgefahr mit anderen Listen noch die objektive Gefahr, dass die Wahlberechtigten in einer ihre freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Weise über das Ausmaß der Beeinflussung dieses Wahlvorschlags durch ver.di getäuscht worden wären.

Die Wahlberechtigten wurden vor der Personalratswahl über die Urheberschaft, das Zustandekommen und wesentliche programmatische Inhalte des Wahlvorschlags 600 durch ein ihnen bekanntgegebenes Schreiben des Geschäftsführers des ver.di-Bezirks Stuttgart, Herrn R., vom 16./21.02.2005, und durch mehrere Flugblätter von ver.di informiert. Aus dem Schreiben vom 16./21.02.2005 geht hervor, dass ver.di den Wahlvorschlag 600 als einen "gewerkschaftlichen Vorschlag" angesehen hat, obwohl er nicht von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands unterschrieben, sondern "mit den notwendigen Stützunterschriften" eingereicht worden sei. Dennoch handele es sich dabei um die alleinige und "offizielle ver.di-Liste", welche die "volle Legitimation der Gewerkschaft ver.di, Bezirksverwaltung Stuttgart", habe. Die von ver.di unter den Beschäftigten verteilten Flugblätter haben ebenfalls deutlich gemacht, dass der Wahlvorschlag 600, unbeschadet seiner rechtlichen Eigenschaft, als Vorschlag wahlberechtigter Beschäftigter, von dieser Gewerkschaft maßgebend beeinflusst wurde. So heißt es etwa in einem Flugblatt der ver.di-Betriebsgruppe des Staatstheaters Stuttgart vom 25.01.2005 (AS 67 der VG-Akte), ver.di werde "nunmehr mit einer eigenen Liste" zur Personalratswahl antreten; die Kandidaten stünden "für eine konsequente Interessenvertretung". In einem weiteren Flugblatt (AS 69 der VG-Akte), das ver.di für die Personalratswahlverteilt hat, wird ausgeführt, ver.di wolle - mit dem Wahlvorschlag 600 - "mitgestalten und mitbestimmen"; außerdem werden die Bewerber dieses Wahlvorschlags ausdrücklich als "ver.di-Kandidat/innen" bezeichnet. Angesichts der zahlreichen Informationen, die auf diese Weise unter den Wahlberechtigten verbreitet wurden, konnte die Verwendung des Kennworts "ver.di - WIR MACHEN THEATER" für den gewerkschaftlich interessierten Wahlberechtigten nicht die objektive Gefahr einer Irreführung durch Verwechslung mit anderen Wahlvorschlägen oder durch Verschleierung der wahren Urheberschaft des Wahlvorschlags 600 begründen. Vielmehr hat das Kennwort zutreffend deutlich gemacht, dass dieser Wahlvorschlag - trotz seiner rechtlichen Eigenschaft als Vorschlag wahlberechtigter Beschäftigter mit den dafür notwendigen Unterstützungsunterschriften - von seiner Entstehung an maßgebend von der Gewerkschaft ver.di geprägt war.

Demgegenüber kommt der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Erwägung, durch die Verwendung des streitigen Kennworts habe objektiv die Gefahr bestanden, dass bei einem Teil der Wahlberechtigten der unzutreffende Eindruck habe hervorgerufen werden können, es handele sich um einen "Gewerkschaftsvorschlag" von ver.di, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn selbst wenn bei einem Teil der - gewerkschaftlich Interessierten - Wähler die irrige Vorstellung hätte entstehen können, der Wahlvorschlag 600 sei im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG und des § 10 Abs. 1 LPVGWO von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht worden, wäre dieser Irrtum allein rechtlicher Natur gewesen. Er hätte sich nicht auf die maßgeblichen tatsächlichen Umstände erstrecken können, dass dieser Vorschlag von der Gewerkschaft ver.di herrührte und von ihr inhaltlich gestaltet wurde. Der rechtlichen Unterscheidung zwischen einem Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft und einem Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter kommt bei einer derartigen Sachlage keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn ein darauf bezogener Irrtum wäre dann nicht geeignet, die Wahl in einer gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LPVG verstoßenden Weise zu beeinflussen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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