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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: PL 15 S 978/01
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 11
Die Einführung der Version "VESA II" des Computerprogramms VESA-BAföG bei den Studentenwerken stellt weder eine Einführung einer grundsätzlich neuen Arbeitsmethode noch eine Regelung der Arbeitsorganisation dar.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 978/01

Verkündet am 12.03.2002

In der Personalvertretungssache

wegen

Mitbestimmung bei der Einführung des EDV-Programms VESA II

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Angestellter Völkel und Ministerialdirigentin Keßler auf die Anhörung der Beteiligten am 12. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 27. März 2001 - P 11 K 662/00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Personalrat beim Studentenwerk Freiburg, macht geltend, ihm stünde bei der Einführung des EDV-Programms VESA II ein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG (Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden) zu.

Durch Erlass vom 05.05.1997, Az.: 660.8/311, teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (Wissenschaftsministerium) den Studentenwerken des Landes Baden-Württemberg mit, dass es beabsichtige, VESA-BAföG zum Wintersemester 1997/98 bei den Studentenwerken einzuführen. Das Programm VESA-BAföG habe mittlerweile einen Qualitätsstandard erreicht, der einen Echteinsatz zum oben genannten Termin rechtfertige. Die zum Einsatz kommende VESA-BAföG-Version 1.1.6 beinhalte allerdings noch nicht die Änderungen des 18. BAföGÄndG. Dennoch führe der Einsatz des Programms - auch ohne Berücksichtigung der 18. Änderungsnovelle - zu einer spürbaren Erleichterung bei der Umsetzung des BAföG im Bereich der Studentenwerke des Landes. Gleichzeitig wurde ein Terminplan für die Umsetzung von VESA-BAföG in den Echtbetrieb übersandt und um Bestätigung des Einführungstermins gebeten. Zeitgleich mit der Einführung von VESA-BAföG werde das Ministerium die Einarbeitung des 18. BAföGÄndG in VESA vorantreiben. In den Ämtern für Ausbildungsförderung wird zur Bearbeitung von Anträgen nach dem BAföG seither mit diesem Programm, genannt VESA I, gearbeitet.

Mit Erlass vom 02.03.1998, Az.: 660.8/393, teilte das Wissenschaftsministerium den Studentenwerken mit, dass es Prof. Dr. Gerhard Peter vom Steinbeis-Transferzentrum-Heilbronn - Vernetzte Informationssysteme Verteilte Anwendungen - mit dem Redesign und der Einarbeitung des 18. BAföGÄndG beim Anwendungsprogramm VESA-BAföG beauftragt habe. Ferner wurden die Rahmenbedingungen für das Konzept und die Mitwirkung der Beteiligten festgehalten. Mit weiterem Erlass vom 08.12.1999, Az.: 660.8.2/20, teilte das Wissenschaftsministerium den Studentenwerken zur Vorbereitung einer gemeinsamen Besprechung am 10.12.1999 Einzelheiten zum derzeitigen Status des Redesigns VESA II und der voraussichtlichen Übernahme des Programms in den Test- und Echtbetrieb bei den Studentenwerken des Landes Baden-Württemberg sowie zum weiteren Einsatz des Programms VESA-BAföG über den Jahreswechsel 1999/2000 hinaus mit. U.a. sollte im Januar 2000 die Auslieferung des kompletten Programms VESA II an alle Studentenwerke des Landes erfolgen und dort der Test- und Probebetrieb von VESA II aufgenommen werden.

Mit Schreiben vom 10.12.1999 übersandte der Beteiligte dem Antragsteller den Erlass vom 08.12.1999 und bat um Zustimmung zur Einführung von VESA II innerhalb der gesetzlichen Frist. Mit davon unabhängigem Schreiben vom gleichen Tage machte der Antragsteller wegen der Einführung des Programms VESA II Mitbestimmungsrechte aus "§ 69 LPVG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nrn. 8 bis 10, sowie § 79 Abs. 3 Nrn. 12, 13 und 14" geltend, da es sich hier um die Einführung einer neuen Arbeitstechnik handele. Gleichzeitig bat er um Beantwortung eines beigefügten Fragebogens bis zum 10.01.2000. Falls der Fragebogen für Nicht-EDV-Experten nicht verständlich ausgefüllt zurückgegeben werde, werde er dem Programm nicht zustimmen. Einem zwischenzeitlichen Testlauf werde er ebenfalls nicht zustimmen. Mit Schreiben vom 15.12.1999 wies der Beteiligte auf sein Schreiben vom 10.12.1999 und darauf hin, dass die gesetzliche Frist laufe. Mit Schreiben vom 17.12.1999 verweigerte der Antragsteller dem derzeitigen Programmstand seine Zustimmung, zumal in der ARGE-PR eine rechtliche Prüfung veranlasst worden sei. Die fachlichen Detailfragen des Fragebogens seien für den Personalrat schon entscheidungserheblich. Er könnte diese Fragen jedoch nicht alleine auswerten, weshalb von der ARGE-PR ein gemeinsamer Gutachter beauftragt worden sei. Mit Schreiben vom 14.01.2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Programme VESA I und VESA II aufgrund der einschlägigen Weisungen des Wissenschaftsministeriums als Fachaufsichtsbehörde beim Studentenwerk Freiburg - Amt für Ausbildungsförderung - eingesetzt würden und erklärte das personalvertretungsrechtliche Verfahren unter Hinweis auf einen beigefügten Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 13.01.2000, Az.: 660.8.2/25, worin eine Zuständigkeit des Antragstellers für die geltend gemachte Mitbestimmung verneint wurde, für abgeschlossen.

Am 13.03.2000 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass ihm bei der Einführung des EDV-Programms VESA II ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG, hilfsweise ein Mitwirkungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG zustehe. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der Einführung des Programms VESA II um die Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden handele. Mit dem Programm VESA II würden die wesentlichen Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von BAföG-Anträgen erfüllt. Es handle sich dabei um eine völlige Neuentwicklung. Das ergebe sich aus den Aussagen der Entwickler des Programms sowie aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter auf Schulung geschickt werden müssten und dass ein völlig neues Bedienerhandbuch erstellt werden müsse. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung würden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Entscheidung zur Einführung des Programms VESA II vom Ministerium getroffen werde und nicht vom Dienststellenleiter. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zu einer alten, vor 1996 geltenden Fassung des LPVG ergangen. Der hier einschlägige § 85 Abs. 6 LPVG sei erst durch Gesetz vom 01.02.1996 eingefügt worden. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber Beteiligungslücken schließen und sicherstellen wollen, dass eine Beteiligung auch dann stattfinde, wenn die Entscheidung auf eine übergeordnete Dienststelle verlagert sei. Im Übrigen bliebe das Beteiligungsrecht des örtlichen Personalrats auch dann erhalten, wenn die Durchführung einer Maßnahme von einer übergeordneten Dienststelle verfügt worden sei, eigene Entscheidungen der nachgeordneten Dienststelle aber noch erforderlich seien. Jedenfalls stünde ihm ein Mitwirkungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG zu, da die Einführung von VESA II die Veränderung der Arbeitsorganisation im Bereich des BAföG zur Folge habe.

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Echtbetrieb des neuen Programms sei bei den Studentenwerken noch nicht aufgenommen worden. Bisher sei in der Dienststelle nur eine auf einen Testrechner aufgespielte Test-Programmversion vorhanden, die für den allgemeinen Betrieb noch nicht freigegeben sei. Bei dem Testbetrieb seien nicht verallgemeinerungsfähige Schwierigkeiten aufgetreten. Die Voraussetzungen nach § 79 Abs.1 Satz 1 Nr. 10 LPVG lägen nicht vor. Bei der Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden müsste es sich um die Erstumsetzung einer Neuerung handeln. Die Studentenwerke arbeiteten in den Ämtern für Ausbildungsförderung jedoch bereits seit Anfang der 90er Jahre durchweg mit EDV-Unterstützung. VESA I sei seit 1997 in Betrieb. Da somit die EDV im Arbeitsablauf der Ämter für Ausbildungsförderung bereits eingeführt sei, komme der Verwendung eines Upgrades oder eines Redesigns nicht die "Grundsätzlichkeit" zu, die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG gefordert sei. Die Arbeitsabläufe der Antragssachbearbeitung in VESA I und VESA II deckten sich der Gesamtstruktur nach. Eine Fortentwicklung im Sinne einer grundsätzlich neuen Arbeitsmethode sei bei der Verwendung eines Upgrades oder Redesigns nicht zu sehen. Davon abgesehen sei der Antragsteller aber auch nicht zuständig. Die Zuständigkeit des Personalrats nach § 85 Abs. 1 LPVG würde voraussetzen, dass die Dienststelle, bei welcher er gebildet sei, für ihre Beschäftigten Maßnahmen treffe. Darunter sei zu verstehen, dass der Dienststellenleitung ein Handlungs- und Entscheidungsspielraum hinsichtlich des "ob" und des "wie" einer Maßnahme zukomme. Hier sei aber die Einführung von VESA II durch einen Erlass des Wissenschaftsministeriums in den Echtbetrieb erfolgt. Das Ministerium sei im vorliegenden Verwaltungszweig auch in der Lage, solche Weisungen zu erteilen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AGBAföG nähmen die Ämter für Ausbildungsförderung ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung war. Dabei handle es sich um echte Landesverwaltung; gegenüber dem Bürger würden Landesbehörden tätig. Zur Sicherung einer einheitlichen, zeitgleichen und richtigen Gesetzesausführung sei daher die Vorgabe der EDV-Einführung durch das Ministerium die sachlich korrekte und rechtlich gegebene Vorgehensweise. Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken müssten diese Weisung umsetzen. Eine Zuständigkeit des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus § 85 Abs. 6 LPVG. Der Landesgesetzgeber habe dadurch ersichtlich nur Zuständigkeitslücken der Personalvertretung bei "Überkreuzsituationen" schließen wollen. Das folge klar aus dem Wortlaut der Bestimmung und ergebe sich außerdem aus der amtlichen Begründung.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.03.2001 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Feststellungsbegehren sei sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller habe das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung, obwohl die hier streitige Maßnahme - Einführung des EDV-Programms VESA II im Echtbetrieb bei der Sachbearbeitung der Dienststelle des Antragstellers - noch nicht erfolgt sei. Denn nach Abschluss der Testphase könne eine solche Einführung jederzeit erfolgen, wobei nach den Ausführungen sowohl des Beteiligten als auch des Wissenschaftsministeriums dem Antragsteller hierbei ein Beteiligungsrecht nicht zugestanden werde. Die begehrte Feststellung könne jedoch im Hauptantrag nicht getroffen werden, da der Antragsteller für die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG nicht zuständig sei. Die hier streitige Maßnahme - die Einführung des Bearbeitungsprogramms VESA II - sei keine Maßnahme, welche der Beteiligte als Leiter derjenigen Dienststelle, bei der der Antragsteller gebildet sei, treffe. Die Entscheidung liege vielmehr in der Hand des Wissenschaftsministeriums. Insoweit handle es sich - und dies sei Gegenstand des hier zu beurteilenden Antrages - um die grundsätzliche Entscheidung, dass dieses Bearbeitungsprogramm überhaupt - und zwar landesweit - einzuführen sei. Damit verbunden sei noch die weitere Entscheidung, zu welchem konkreten Zeitpunkt - und zwar ebenfalls landesweit - die beschlossene Einführung durch Aufnahme des Echtbetriebes umzusetzen sei. Diese Entscheidung habe das Ministerium in eigener Zuständigkeit getroffen bzw. sich vorbehalten, wie sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 02.03.1998 ergebe. Ein Wesensmerkmal dieser Entscheidung bestehe darin, dass das Programm für alle Ämter für Ausbildungsförderung im ganzen Land eingeführt werden solle, um eine einheitliche Sachbearbeitung zu gewährleisten. Allein dies sei aus Gründen einer effizienten Verwaltungsarbeit sachgerecht. Das ergebe sich schon aus der erforderlichen Austauschbarkeit von Aktenvorgängen und den dazugehörigen Daten bei häufigen Studienortwechseln von BAföG-Leistungsbeziehern, die eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit mit sich bringe. So sei dann auch bereits in dem Sitzungsprotokoll vom 10.10.1997 von dem mit der Entwicklung des neuen Programms beauftragten Prof. Dr. Peter darauf hingewiesen worden, dass es nicht sinnvoll sei, für jedes Studentenwerk ein eigenes Programm zu schreiben, weil die derzeitigen Probleme durch Berücksichtigung zu vieler individueller Wünsche entstanden seien. Es handle sich dem gemäß hier nicht um eine Maßnahme, die vom weiteren Beteiligten getroffen worden sei oder zu treffen noch beabsichtigt sei. Damit entfalle gemäß § 85 Abs. 1 LPVG eine Zuständigkeit des Antragstellers zur Ausübung von Mitbestimmungsrechten. Eine solche Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus der 1996 neu eingeführten Regelung des § 85 Abs. 6 LPVG. Das Wissenschaftsministerium sei keine Dienststelle, die zum Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde gehöre als die Dienststelle, bei der der Antragsteller gebildet sei. Vielmehr sei das Wissenschaftsministerium selbst oberste Dienstbehörde, und eben zu deren Geschäftsbereich gehöre auch das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. Beide gehörten also demselben Geschäftsbereich an. Demgegenüber regle § 85 Abs. 6 Satz 1 LPVG nur eine ausnahmsweise Erweiterung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit bei Maßnahmen, die für Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche verschiedener oberster Dienstbehörden getroffen würden. Eine analoge erweiternde Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt sei aus systematischen Gründen nicht möglich.

Gegen den ihm am 05.04.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.05.2001 Beschwerde eingelegt und diese am 01.06.2001 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 27. März 2001 - P 11 K 662/00 - zu ändern und festzustellen, dass dem Antragsteller bei der Einführung des EDV-Programms VESA II ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG zusteht,

hilfsweise festzustellen, dass dem Antragsteller bei der Einführung des EDV-Programms VESA II ein Mitwirkungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG zusteht.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Zuständigkeit des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 1 LPVG gegeben. Die in dem angefochtenen Beschluss genannte Rechtsprechung des beschließenden Senats könne nicht herangezogen werden, da es sich vorliegend nicht um eine Maßnahme der Regierung, sondern des Ministeriums handle, bei der auch ein Personalrat gebildet sei. Diese Problematik habe das Verwaltungsgericht erkannt und es als problematisch bewertet, dass die Studentenwerke eigene rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigenem Personal seien und insoweit zweifelhaft sein könne, ob lediglich aufgrund der bestehenden Fachaufsicht das Personal der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken auch als zum Personal des Wissenschaftsministeriums (im weiteren Sinne des Geschäftsbereiches) im Sinne von § 85 Abs. 1 LPVG gerechnet werden könne. Eine Zuständigkeit des Hauptpersonalrats käme nur in Frage, wenn das Personal, das mit der Ausbildungsförderung beschäftigt sei, zum Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums zu rechnen wäre. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beschäftigten des Studentenwerkes nicht Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg, sondern Arbeitnehmer des Studentenwerks als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts seien. Des Weiteren liege die Entscheidung über die Einführung von VESA II nicht im Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums. Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts seien die Studentenwerke Selbstverwaltungsträger. Zur Selbstverwaltung der Studentenwerke gehöre insbesondere die Personalhoheit und Betriebsorganisation. Mit der Weisung des Wissenschaftsministeriums, VESA II einzuführen, werde in die Betriebsorganisation des Studentenwerks eingegriffen. Für Eingriffe in den Selbstverwaltungsbereich der Studentenwerke gebe es keine allgemeinen materiell-gesetzlichen Ermächtigungen. Es bedürfe also stets einer speziellen materiell-gesetzlichen Ermächtigung. Das vorgesehene Weisungsrecht stelle eine solche Ermächtigung nicht dar. Dies ergebe sich auch aus § 13 Abs. 2 StWG. Nach dieser Bestimmung könne das Wissenschaftsministerium für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden mit einem Studentenwerk oder einer Hochschule Zielvereinbarungen schließen. Die Handlungsform dafür sei der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der Ministerialverwaltung und dem Studentenwerk. Da somit das Ministerium für die Einführung von VESA II nicht zuständig sei, sondern es sich um eine originäre Zuständigkeit des Studentenwerks handele, liege eine Maßnahme des weiteren Beteiligten vor und das Beteiligungsrecht des Antragstellers sei nicht ausgeschlossen. Selbst wenn man die Anordnung des Ministeriums, VESA II einzuführen, als eine im Rahmen der Fachaufsicht zulässige Maßnahme ansehen wollte, werde dadurch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht ausgeschlossen. Die Einführung von VESA II erfordere eine Vielzahl an Entscheidungen des weiteren Beteiligten, die das Wissenschaftsministerium auch dann zu treffen nicht befugt wäre und mangels Sachnähe auch gar nicht treffen könnte. Die Systemvoraussetzung (Hardware) für das neue Programm müssten geschaffen werden; Administratoren müssten bestimmt und geschult werden; Anwender müssten geschult werden; es seien Entscheidungen zu treffen, wer in welchem Zeitablauf zu welcher Schulung gehe, wie die übrigen Mitarbeiter die Arbeit weiterhin zu erledigen hätten bzw. wie die durch die Probeläufe und Neueinführung entstehende Mehrarbeit zu verteilen sei, gegebenenfalls sei der Urlaubsplan auf Probeläufe und auf die Neueinführung abzustimmen. Insbesondere sei bei der Einführung einer grundlegend neuen EDV über einen längeren Zeitraum darauf zu achten, welche Mitarbeiter möglicherweise durch komprimierte und schnellere Arbeitsabläufe überfordert würden, eventuell umzusetzen seien oder auch zusätzliche Schulungen benötigten. Das seien alles Entscheidungen, die in der Personalhoheit und Betriebsorganisation des Studentenwerks lägen. Die Sachlage entspreche also eher dem in der Rechtsprechung behandelten Fall, wonach eine beteiligungspflichtige Maßnahme, die auf einer Weisung der übergeordneten Behörde beruhe, nichts daran ändere, dass es sich um eine Maßnahme der Dienststelle handele, die sie nach außen, wenn auch nur im verwaltungsinternen Bereich, erlasse, so dass der bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen sei.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die personalvertretungsrechtliche Streitigkeit der Parteien zutreffend entschieden. Dabei sei wesentlich stets das Begehren des Antragstellers des vorliegenden Rechtsstreits im Auge zu behalten. Es gehe keinesfalls um Beteiligungsrechte des Antragstellers bei einzelnen Maßnahmen, die im Zusammenhang bzw. in Verbindung mit der Einführung des EDV-Programms VESA II stünden. Es gehe nicht um Urlaubsplanung, technische Arbeitsplatzgestaltung, Um- oder Versetzungen. Wenn und soweit gelegentliche oder im Zusammenhang mit der Einführung des EDV-Programms VESA II in dieser Hinsicht mitbestimmungspflichtige Maßnahmen des weiteren Beteiligten im Einzelfall zu treffen seien, so sei das im Einzelfall bestehende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unbestritten. Ihm gehe es jedoch nicht um diese Einzelentscheidungen, sondern um ein Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht bei der Einführung des Programms an sich. Ein solches Beteiligungsrecht stehe ihm nicht zu. Soweit sich das Verwaltungsgericht mit der Zuordnung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Studentenwerks Freiburg zum Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums befasse, seien dies lediglich Hilfsüberlegungen, mit denen eine mögliche Alternativzuständigkeit des beim Wissenschaftsministerium gebildeten Hauptpersonalrats erwogen würde. Teile man diese Überlegungen nicht, so folge daraus lediglich zwingend, dass eine Zuständigkeit des Hauptpersonalrats beim Wissenschaftsministerium ausscheide. Eine Zuständigkeit des Antragstellers werde hierdurch jedoch nicht begründet. Die Auffassung, dass das Ministerium für die Einführung von VESA II nicht zuständig sei, sei unrichtig und dies werde auch durch den bisher übereinstimmenden Sachvortrag bestätigt. Der weitere Beteiligte habe niemals Entscheidungen zur beabsichtigten, in Aussicht genommenen oder zu vollziehenden Einführung von VESA II getroffen. Er werde derlei Maßnahmen auch in Zukunft nicht treffen, sondern sich ausschließlich auf den Vollzug und die Umsetzung präziser Vorgaben des Ministeriums beschränken. Aus rechtlicher Sicht sei die Auffassung der Beschwerde deshalb unzutreffend, weil die Studentenwerke in ihrer Eigenschaft als Ämter für Ausbildungsförderung - und nur insoweit - der strikten Fachaufsicht des Ministeriums unterlägen.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205, mit nachfolgenden Änderungen) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Feststellungsanträge im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden. Dieses mit dem Hauptantrag geltend gemachte Mitbestimmungsrecht steht dem Antragsteller bei der Einführung des Programms VESA II nicht zu. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsteller sich auf dieses Mitbestimmungsrecht als örtlicher Personalrat im vorliegenden Fall überhaupt berufen kann, wenn personalvertretungsrechtlich auch manches entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dafür sprechen könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10.03. 1992, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24, und vom 16.06.1989, BVerwGE 82, 131, m.w.N.). Denn es fehlt bei der Einführung des Programms VESA II bereits an dem durch diese Vorschrift vorgesehenen Mitbestimmungstatbestand der Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden.

Mit dem Begriff "Arbeitsmethode" bezeichnet die Vorschrift die Konzeption, welche hinter dem in mehr oder weniger viele einzelne, unselbständige Arbeitsvorgänge gegliederten Arbeitsablauf steht, d.h. die Festlegung, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise gestellte Aufgabe erfüllt werden soll. Die "Arbeitsmethode" erweist sich damit als das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe geleistet werden muss. Damit bildet sie das Leitbild für die Organisation und die technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufs, indem sie einen methodisch geordneten Bezug zwischen der zu erfüllenden Aufgabe einerseits und den zu ihrer Erfüllung bereitstehenden oder benötigten Personen, Geräten und Sachmitteln andererseits herstellt, welcher sodann in konkret personenbezogene Arbeitsaufträge und sachbezogene Arbeitsvorgänge umzusetzen ist. Unter den Begriff "Arbeitsmethode" fallen danach die Regeln, welche die Ausführung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren betreffen und besagen, in welcher Art und Weise der Mensch an dem Arbeitsablauf beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist. Die von und in der Dienststelle zu erfüllende Aufgabe bildet demgegenüber kein Element der so zu verstehenden Arbeitsmethode. Sie stellt sich vielmehr als die "Zielvorgabe" dar, auf die hin die Arbeitsmethode zu entwickeln ist (vgl. BVerwGE 72, 94; BVerwG, Beschluss vom 27.11.1991, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23; Beschluss vom 15. Dezember 1978, PersV 1980, 145; Beschlüsse des Senats vom 14.12.1982 - 15 S 664/81, BB 1983, 634, - und vom 20.04.1983 - 15 S 1428/82 -, ZBR 1984, 247).

Eine "grundlegend bzw. grundsätzlich neue" Arbeitsmethode wird nicht nur dann im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG eingeführt, wenn die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden Regeln geändert wird; auch Regeländerungen, die sich auf Abschnitte des Arbeitsablaufs beschränken, können eine "grundlegend neue Arbeitsmethode" darstellen. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, dass die Änderung für den von ihr betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat. Denn die Mitbestimmung des Personalrats über die Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden und die daraus sich ergebende Einschränkung des Direktionsrechts der Dienststelle rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Ersetzung einer eingeführten und in eine entsprechende Organisation des Arbeitsablaufs umgesetzten Arbeitsmethode durch eine grundlegend andere notwendig zur Umstellung des Arbeitsablaufs führt, welche ihrerseits wiederum bedeutsame Auswirkungen auf die körperliche und geistige Inanspruchnahme des oder der Beschäftigten haben kann (vgl. BVerwGE 72, 94; BVerwG, Beschluss vom 27.11.1991, a.a.O.).

Ausgehend hiervon kann die beabsichtigte Verwendung der geänderten Version des Computerprogramms VESA-BaföG, VESA II, in dem Amt für Ausbildungsförderung nicht als Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden angesehen werden. Denn an der bisherigen Arbeitsmethode in obigem Sinne, Bearbeitung von Anträgen auf Ausbildungsförderung mittels Personalcomputer durch die Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung, ändert sich offensichtlich nichts. Die Konzeption des diesbezüglichen Arbeitsablaufs bleibt vielmehr die gleiche, auch wenn das zur Aufgabenbewältigung im Rahmen dieser Arbeitsmethode eingesetzte Computerprogramm nach seiner Fortentwicklung eine andere Bedienungsoberfläche aufweist und die Eingaben teilweise in geänderter Form vorzunehmen sind, zumal da die Fortentwicklung nach Gesichtspunkten der Optimierung des Programmhandlings für die Antragssachbearbeitung erfolgte, wofür nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beteiligten eine eigene Arbeitsgruppe aus Vertretern der Sachbearbeiter bei den Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken in Baden-Württemberg gebildet wurde. Es kann danach im übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Verwendung der neuen Programmversion Arbeitsvorgänge erforderlich würden, die für die betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende zusätzliche körperliche oder geistige Auswirkungen hätten (vgl. Beschluss des Senats vom 11.12.2001 -PL 15 S 1865/01 -).

Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb angezeigt, weil bei der Einführung von VESA-BaföG im Jahre 1997 ein Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller nicht durchgeführt wurde. Denn er wendet sich ausdrücklich nicht gegen die hinter der Verwendung des Programms VESA-BaföG stehende grundsätzliche Arbeitsmethode an sich, also die computergestützte Erfassung und Bearbeitung von Anträgen auf Ausbildungsförderung, sondern lediglich gegen die ohne seine Zustimmung beabsichtigte Einführung der geänderten Programmversion VESA II.

Auch mit dem Hilfsantrag bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG wirkt der Personalrat mit bei der Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten. Unter "Arbeitsorganisation" ist dabei die planmäßige Regelung der Arbeitsausführung zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte zu verstehen. Dabei muss sich die Maßnahme unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d.h. auf die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorgenommenen Arbeitsvorgänge, auswirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.02.1999, PersR 1999, 314, und vom 21.06.1989, ZBR 1990, 30; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Auflage, § 80 Rn. 14). Hierunter fallen alle Regelungen über das Arbeitsverfahren und die Arbeitsabläufe, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich sind, wobei sich auch Überschneidungen mit den Mitbestimmungstatbeständen der § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs) und Nr. 10 (Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden) LPVG ergeben können. Da sich über die Arbeitsorganisation die körperliche und geistige Einbindung der Beschäftigten in die tägliche Arbeit entscheidet, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Personalrat ein Mitwirkungsrecht in diesen Fragen erhalten, um die Beschäftigten vor Überlastung und Überforderung zu schützen und ihre Interessenwahrnehmung bei arbeitsorganisatorischen Veränderungen zu gewährleisten (vgl. LT-Drucksache 11/6312, S. 57). An den Voraussetzungen dieses Mitwirkungstatbestandes fehlt es danach auch im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck aber jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich ein für die Gestaltung eines bestimmten Arbeitsvorgangs bereits vorhandenes Computerprogramm durch eine neuere Version ersetzt wird, ohne dass sich die Grundstrukturen des Arbeitsvorgangs im Vergleich zur bisherigen Anwendung wesentlich ändern. Unerheblich ist auch hier, dass das Programm VESA II zur Optimierung der Arbeitsabläufe eine geänderte Benutzeroberfläche aufweist und zusätzliche Bedienungsschritte erlaubt, da hiervon die planmäßige Gestaltung der konkreten Arbeitsvorgänge zur Erfassung und Bearbeitung der Anträge auf Ausbildungsförderung, wie sie bereits zuvor bestand, jedenfalls im wesentlichen unverändert bleibt und im übrigen das Arbeiten mit dem Programm VESA II nach Vorstehendem für die Beschäftigten keine zusätzliche Belastung, sondern nach einer gewissen Einarbeitungszeit eher eine Entlastung darstellen soll. Im übrigen dürfte insofern ein etwaiges Mitwirkungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG, wenn man ein solches entgegen dem Vorstehendem annehmen wollte, durch das stärkere Mitbestimmungsrecht des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (Erleichterung des Arbeitsablaufs; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.03.1986, PersV 1986, 469; Beschluss des Senats vom 27.11.1984, ZBR 1985, 175), das der Antragsteller freilich nicht für sich in Anspruch nimmt, verdrängt werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann schließlich offen bleiben, ob die Maßnahme im Hinblick sowohl auf § 79 Abs.1 Satz 1 Nr. 10 LPVG als auch § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG nicht nach §§ 69 Abs. 2 Satz 5, 72 Abs. 2 Satz 1 LPVG als gebilligt gelten würde, weil sich der Antragsteller für seine Verweigerung der Zustimmung auf diese Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände im Rahmen des vom Beteiligten mit Schreiben vom 10.12.1999 eingeleiteten Beteiligungsverfahren innerhalb der Fristen der §§ 69 Abs. 2 Satz 3, 72 Abs. 2 Satz 1 LPVG nicht berufen hat.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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